Der Gemeinderat der Gemeinde Dußlingen hat am 31.03.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „REWE-Markt Erweiterung“ und die Örtlichen Bauvorschriften nach § 10 BauGB und nach § 4 GemO als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Kartenausschnitt des Bebauungsplanes in der Fassung vom 31.03.2025. Der Planbereich ist auf der Seite XX des Gemeindeboten dargestellt.
Der Bebauungsplan „REWE-Markt Erweiterung“ und die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan mit Örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich seiner Begründung beim Bürgermeisteramt Dußlingen – Ortsbauamt, Zimmer E.16, Rathausplatz 1, 72144 Dußlingen, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung oder Vorschrift über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Dußlingen, 03.04.2025
gez. Thomas Hölsch
Bürgermeister