Der Gemeinderat der Stadt Asperg hat in öffentlicher Sitzung am 25.03.2025 die 1. Änderung des im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplans „Areal Überrück“ nach § 10 Abs. 1 BauGB und die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO BW) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO BW) in der Fassung vom 16.08.2024 als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Aufgrund des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB wurde keine Umweltprüfung durchgeführt. Maßgebend sind der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 16.08.2024 und der Textteil des Bebauungsplans mit den örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung jeweils in der Fassung vom 16.08.2024/25.03.2025.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem Lageplan des Büros KMB vom 25.03.2025, der unverändert abgegrenzt ist und ca. 0,75 ha umfasst.
Planverfahren
Der Gemeinderat der Stadt Asperg hat am 26.09.2023 die Erforderlichkeit der 1. Änderung des Bebauungsplans „Areal Überrück“ festgestellt und die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens beschlossen. Es wurde das Planaufstellungsverfahren nach § 13a BauGB angewandt (vereinfachtes Verfahren). Von frühzeitiger Unterrichtung, Umweltbericht, Umweltprüfung und Eingriffsregelungen war das Verfahren aufgrund der o. g. Voraussetzungen nach § 13 BauGB freigestellt.
Bei der Offenlage und Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen insgesamt 14 Stellungnahmen/Hinweise seitens der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange ein. Einwendungen oder Stellungnahmen Privater sind keine eingegangen. Diese führten zu keiner Änderung der Planung.
Der Bebauungsplan „Areal Überrück 1. Änderung“ und die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 16.08.2024 treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus Asperg, Marktplatz 1, 71679 Asperg im Foyer während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann alle Unterlagen einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich ist der Bebauungsplan mit allen Unterlagen im Internet unter der Internetadresse www.asperg.de im Bereich Wohnen & Wirtschaft / Bauen zugänglich.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Asperg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich geltend gemacht hat.
Asperg, den 24. April 2025
gez.
Christian Eiberger
Bürgermeister