Aus den Rathäusern

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Boppengrund II 2. Änderung“ in Bonfeld

Der Gemeinderat der Stadt Bad Rappenau hat am 25.7.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Boppengrund II 2. Änderung“, Bonfeld nach § 10...

Der Gemeinderat der Stadt Bad Rappenau hat am 25.7.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Boppengrund II 2. Änderung“, Bonfeld nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen.

Die 2. Änderung umfasst den gesamten Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Boppengrund II 2. Änderung“, Bonfeld. Für den Planbereich ist das Plankonzept vom 4.3.2024 maßgebend. Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergeben sich aus dem angefügten Übersichtsplan.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften und die Begründung können beim Stadtplanungsamt, Zimmer 206, Rathaus, Kirchplatz 4, 74906 Bad Rappenau während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann über seinen Inhalt Auskunft erhalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Rappenau geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Abs. 4 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Jahresfrist beanstandet hat oder
  • die Verletzung gegenüber der Stadt Bad Rappenau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Eine Verletzung kann von jedermann auch nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht werden, wenn sie bereits innerhalb der Frist von einem Dritten schriftlich geltend gemacht wurde.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungsberechtigten zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Bad Rappenau, 5.8.2024

gez.

Frei, Oberbürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt der Großen Kreisstadt Bad Rappenau
NUSSBAUM+
Ausgabe 32/2024
von Stadt Bad Rappenau
08.08.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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