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Inkrafttreten des Bebauungsplans „Dürrstraße“ in Adelberg im beschleunigten Verfahren nach § 215a BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Adelberg hat am 12.12.2024 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 215a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellten...

Der Gemeinderat der Gemeinde Adelberg hat am 12.12.2024 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 215a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellten Bebauungsplan „Dürrstraße“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Das Gebiet befindet sich am nördlichen Ortsrand der Gemeinde Adelberg und umfasst ca. 0,9 ha. Die landwirtschaftlich genutzten Wiesenflurstücke werden bereits zum Teil über die bestehende Dürrstraße im Süden erschlossen. Direkt angrenzend befindet sich die bestehende Wohnbebauung, die von Einzelhäusern geprägt ist. Östlich des Plangebietes befindet sich ein Kleingartenbereich mit zahlreichen Obstbäumen und Gartenhütten. Westlich des Plangebietes verläuft die Landesstraße L 1147, parallel hierzu ein landwirtschaftlicher Weg mit zahlreichen Begleitgehölzen.

Für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans i.d.F. vom 12.12.2024 maßgebend.

Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:

Ziele und Zwecke der Planung

Der Bebauungsplan dient der Deckung des kurz- und mittelfristigen örtlichen Bedarfs nach Wohnbaugrundstücken. Um für die geplante Wohnbebauung verbindliches Baurecht zu schaffen, ist die Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich.

Der Bebauungsplan „Dürrstraße“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan einschließlich Begründung mit Anlagen sowie der Umweltbericht zum Bebauungsplan können bei der Gemeindeverwaltung Adelberg, im Rathaus, Vordere Hauptstraße 2, 73099 Adelberg während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Adelberg, den 19.12.2024

Carmen Marquardt

Bürgermeisterin

Erscheinung
Schurwaldbote – Gemeindeverwaltungsverband Östlicher Schurwald
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2024
von Gemeinde Adelberg
19.12.2024
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