Aus den Rathäusern

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Große Gehren, 1. Änderung“ in Gruibingen:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Große Gehren, 1. Änderung in Gruibingen" Der Gemeinderat...
Plan zum Geltungsbereich des Bebauungsplans „Große Gehren, 1. Änderung“
Foto: mq

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Große Gehren, 1. Änderung in Gruibingen"

Der Gemeinderat der Gemeinde Gruibingen hat in öffentlicher Sitzung am 18.11.2025 aufgrund von § 10 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist und § 4 der GemO für Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2025 (GBI. S. 71) m.W.v. 01.09.2025, folgende jeweils selbstständige

Satzung

über die Aufstellung des Bebauungsplans „Große Gehren, 1. Änderung“ in Gruibingen beschlossen:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen Teil (§ 2 Abs. 1)

§ 2 Bestandteil des Bebauungsplans

Die Aufstellung des Bebauungsplans besteht aus

1. dem zeichnerischen Teil vom 01.07.2025 / 15.10.2025, gefertigt von VTG Straub mbH

2. dem Textteil vom 01.07.2025 / 15.10.2025, gefertigt von VTG Straub mbH und

3. der Begründung vom 01.07.2025 / 15.10.2025, gefertigt von VTG Straub mbH

§ 3 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan „Große Gehren, 1. Änderung“ ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 3 BauGB nicht genehmigungspflichtig.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Durch den Satzungsbeschluss betroffene Gebiete

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Große Gehren, 1. Änderung“ wird begrenzt von den Flurstücken Nr. 2119, 3 (Boller Straße), 3/2, 2/8, 2 (Hauptstraße), 2/7, 130, 285 (An der Risse), 516/1, 516/3, 516, 478, 493, 481 (Brückenweg). Das Flurstück Nr. 3/3 befindet sich teilweise innerhalb, teilweise außerhalb des Geltungsbereichs. Die Flurstücke Nr. 1/49, 2/7, 2/9, 2/10, 2/11, 2/12, 2/13, 2/15, 25 (Weg), 26 (Weg), 335, 336, 337, 339, 339/1, 339/2, 339/3, 339/4, 339/5, 341, 341/1, 342, 343, 344, 345, 346, 346/1, 346/2, 347, 348/1, 348/2, 349, 350, 351, 352, 353/1, 353/2, 354, 355, 356, 357, 358, 359, 445, 446, 447, 447/1, 448, 449, 480/1 befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus folgendem Lageplan:

Plan zum Geltungsbereich des Bebauungsplans „Große Gehren, 1. Änderung“

Einige Gebäude im überplanten Quartier weisen Lebensraumqualitäten für Fledermaus- und Vogelarten auf. Diese sind als sogenannte planungsrelevante Arten vor dem Hintergrund der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu berücksichtigen.

Wie mit der Gemeindeverwaltung im Voraus abgestimmt, sind methodische standardisierte Erhebungen auf der Ebene des Bebauungsplanverfahrens im vorliegenden Falle nicht sinnvoll, da unklar bleibt, ob überhaupt und wenn ja, wann Abbrüche oder Umbauten erfolgen.

Die in den Hinweisen unter Punkt 2.3 formulierten Maßnahmen zum Artenschutz bei Gebäudeabbrüchen können ggf. nicht ausreichend sein, um die Verbotstatbestände sicher zu vermeiden.

Es ist daher im Einzelfall zunächst anhand der betroffenen Gebäude der Untersuchungsumfang mit der uNB abzustimmen. In der Begründung ist dies korrekt wiedergegeben.

Hinweise zum Satzungsbeschluss

Der Bebauungsplan mit zeichnerischem Teil, Textteil und der Begründung kann im Rathaus Gruibingen, Hauptstraße 18, 73344 Gruibingen, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a durchgeführt.

Auf die frühzeitige Beteiligung und Auslegung, auf eine Umweltprüfung, einen Umweltbericht und eine Umweltüberwachung, eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung und auf eine zusammenfassende Erklärung wurde verzichtet.

  • Nach § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich

1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.2a BauGB beachtlich sind.

  • Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eins Jahres nach dieser Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

  • Außerdem wird hingewiesen:

1. Nach § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

2. Nach § 44 Abs.4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs.3 Satz 1BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gruibingen, den 05.12.2025

gez.

Roland Schweikert,

Bürgermeister

Erscheinung
Oberer-Fils-Bote
NUSSBAUM+
Ausgabe 49/2025
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