Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit dem § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 27.5.2025 folgenden Bebauungsplan als Satzung beschlossen:
Landkreis Heilbronn
Stadt Möckmühl
Satzung über den Bebauungsplan „Hahnenäcker - 5. Änderung“ in Möckmühl mit den örtlichen Bauvorschriften
Aufgrund § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) und der §§ 74 und 75 der Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg vom 5.3.2010 (GBI S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.3.2025 (GBI. 2025 Nr. 25) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.7.2000 (GBl. S. 582, ber. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2024 (GBl. S. 98), hat der Gemeinderat der Stadt Möckmühl am 27.5.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Hahnenäcker“ – 5. Änderung als Satzung beschlossen.
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der Planteil zum Bebauungsplan und zu den örtlichen Bauvorschriften, Maßstab 1:1.000, ausgearbeitet vom Büro Krannich Architekten, Nürnberg, maßgebend.
§ 2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus:
2. Begründung zum Bebauungsplan gem. § 9 BauGB vom 8.1.2025, Krannich Architekten – Nürnberg
3. Geräuschimmissionsprognose nach DIN 18005 vom 19.1.2024, RW Bauphysik – Schwäbisch Hall
4. Gutachterliche Stellungnahme – Brandschutz vom 14.2.2024, Brandschutzbüro Uhlenhut – Leipzig
5. Erläuterung verkehrliche Erschließung vom 22.1.2024, Ingenieurbüro Kehle – Neudenau
Anlagen zur Erläuterung verkehrliche Erschließung, Ingenieurbüro Kehle – Neudenau:
5.1 - Übersicht Baufelder
5.2 - Lageplan 1_500 Vorplanung vom 9.11.2023
5.3 - Lageplan 1_250 vom 9.11.2023
5.4 - Höhenpläne aller Achsen vom 9.11.2023
5.5 - Ergebnis der Sichtweitenberechnung vom 16.11.2023
6. Erläuterungsbericht Erschließung Wasserkanal vom 31.1.2024, Ingenieurbüro Kehle – Neudenau
Anlagen zum Erläuterungsbericht Erschließung Wasserkanal, Ingenieurbüro Kehle:
6.1 - Einzugsgebiete aus KNB Bestand
6.2 - Überstau und Auslastungsplan T=2 - Bestand
6.3 - Überstau und Auslastungsplan T=3 - Bestand
6.4 - Überstau und Auslastungsplan T=3 - Planung
6.5 - Vorplanung Kanalisation und Wasserversorgung
6.6 - Starkregengefahrenkarte – Überflutungstiefen außergewöhnlich.
7. Fachbeitrag Artenschutzbericht vom 12.12.2024, Wagner + Simon Ingenieure – Mosbach
8. Abwägungstabelle vom 30.4.2025, Krannich Architekten
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 75 der Landesbauordnung handelt, wer den aufgrund von § 74 Landesbauordnung erlassenen Festsetzungen der Satzung zuwider handelt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Baugesetzbuch in Kraft.
Möckmühl, 27.5.2025
Michler, Bürgermeister
Der Bebauungsplan „Hahnenäcker 5. Änderung“ mit den örtlichen Bauvorschriften in Möckmühl tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Maßgebend ist der Lageplan vom 8.4.2025, erstellt durch das Büro Krannich Architekten, Nürnberg. Nachfolgend ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans abgedruckt.
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung bei der Stadt Möckmühl – Bauamt, Zimmer Nr. 201 – Hauptstr. 23,74219 Möckmühl während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Möckmühl geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Möckmühl, 5.6.2025
gez. Michler, Bürgermeister