Der Gemeinderat der Stadt Bad Rappenau hat am 29.2.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „In der Au, Wollenberg“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) als jeweils selbstständige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Au, Wollenberg“ umfasst die Grundstücke Flst.-Nr. 49/1 (teilw.), 271, 272, 273, 273/1, 274, 274/1, 275, 275/1 279, 280, 280/1 und 281, Gemarkung Wollenberg. Für den Planbereich ist das Plankonzept vom 12.2.2024 maßgebend. Er ergibt sich aus dem beigefügten Kartenausschnitt.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften und die Begründung können beim Stadtplanungsamt, Zimmer 206, Rathaus, Kirchplatz 4, 74906 Bad Rappenau während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann über seinen Inhalt Auskunft erhalten.
Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB
Unbeachtlich werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Rappenau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO
Gemäß § 4 Abs. 4 GemO gilt die Satzung – sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund anderer auf der GemO beruhenden Vorschriften zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Bad Rappenau, 22.1.2025
gez.
Frei,
Oberbürgermeister