Der Gemeinderat der Gemeinde Plankstadt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 31.03.2025 den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan umfasst folgende Satzungen:
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst folgende Grundstücke Flst.-Nr. bzw. Teile der Grundstücke Flst.-Nr. der Gemarkung Plankstadt:
6493, 6494, 6495, 6496, 6497, 6498, 6499, 6500, 6501, 6502, 6503, 6504, 6505, 6506, 6507, 6508, 6509, 6510, 6511, 6512, 6513, 6514, 6515, 6516, 6517, 6518, 6519, 6520, 6521, 6522, 6523, 6524, 6524/1, 6524/2, 6524/3, 6524/4, 6528, 6529, 6530, 6531, 6532, 6533, 6534, 6535, 6536, 6537, 6538, 6539, 6540, 6541, 6542, 6543, 6544, 6545, 6546, 6547, 6548, 6549, 6550, 6551, 6552, 6553, 6554, 6555, 6556, 6557, 6558, 6559, 6560, 6561
Er ergibt sich aus dem folgenden Kartenausschnitt (unmaßstäbliche Darstellung):
Maßgebend ist der Lageplan mit Textteil und Begründung vom 24.02.2025.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Plankstadt in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Das Original des Bebauungsplans (nachrichtlich: mit Satzung über die örtlichen Bauvorschriften) sowie seine Begründung können kostenlos bei der Gemeinde Plankstadt, Schwetzinger Str. 28, Bauamt, Zimmer A15 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können auch im Internet unter www.plankstadt.de Rubrik: Bauen und Wirtschaft / Bauen und Wohnen / abgerufen werden.
Sofern auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans DIN-Normen verwiesen wird, wird an der o.g. Stelle im Rathaus Plankstadt zur Einsichtnahme für jedermann bereitgehalten.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Plankstadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Soweit der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der GemO zustande gekommen ist, gelten sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung des Bebauungsplans und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Plankstadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Plankstadt, Schwetzinger Str. 28, 68723 Plankstadt, geltend zu machen.
Plankstadt, 03.04.2025
Bürgermeisteramt
gez. Nils Drescher, Bürgermeister