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Inkrafttreten des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Wohngebiet „Malmsheimer Weg - Nord“

Inkrafttreten des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Wohngebiet „Malmsheimer Weg - Nord“ Der Gemeinderat der Gemeinde Grafenau...

Inkrafttreten des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Wohngebiet „Malmsheimer Weg - Nord“

Der Gemeinderat der Gemeinde Grafenau hat am 13.12.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan

„Malmsheimer Weg - Nord“ nach § 13b in Verbindung mit § 215a Baugesetzbuch (BauGB) mit Planzeichnung, Textteil sowie der Begründung jeweils in der Fassung vom 04.12.2024 und Umweltbericht vom 27.11.2024 sowie die gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) aufgestellten örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 04.12.2024 nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB treten der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Malmsheimer Weg - Nord“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Maßgebend sind die Planzeichnung, der Textteil mit den planungsrechtlichen Festsetzungen und der Satzung über örtliche Bauvorschriften, die Begründung, jeweils mit Stand vom 04.12.2024 einschließlich dem Umweltbericht mit Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung mit Stand vom 27.11.2024.

Die Lage und der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergeben sich aus dem nachstehenden unmaßstäblichen Lageplan.

Einsehbarkeit der Planunterlagen

Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung einschließlich Umweltbericht können auf der Homepage der Gemeinde Grafenau unter folgendem Link eingesehen werden:

geonline-gis.de/portale/grafenau.htm Bauleitplanung, Bebauungspläne

Außerdem können die Planunterlagen im Rathaus der Gemeinde Grafenau, Hofstetten 12, Bauamt 71120 Grafenau, während der üblichen Öffnungszeiten von Jedermann eingesehen werden und Jedermann kann über den Inhalt auf Verlangen Auskunft erhalten.

Ergänzend können folgende vorliegende umweltbezogene Unterlagen und Gutachten eingesehen werden:

- Artenschutzrechtliche Prüfung, Büro Pustal Landschaftsökologie und Planung, vom 24.11.2021, überarbeitet am 31.05.2023, zuletzt geändert 28.02.2024

- Vorprüfung des Einzelfalls, Büro Planlandschaft, Stand: 27.02.2024

- Erläuterungsbericht zur Erschließungs- und Entwässerungsplanung Büro IBB, Stand: 24.11.2022

- Schalltechnischer Untersuchungsbericht BS Ingenieure vom 20.12.2022

- Verkehrsuntersuchung BS Ingenieure vom Dezember 2022 mit ergänzender Stellungnahme vom 11.11.2024

Hinweis

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder

- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Grafenau, den 21.01.2025

Martin Thüringer

Bürgermeister

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Gemeindenachrichten Grafenau
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Ausgabe 04/2025
von Gemeinde Grafenau
23.01.2025
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