Der Gemeinderat der Stadt Leinfelden-Echterdingen hat in öffentlicher Sitzung am 28.04.2026 den Bebauungsplan „Gärtlesäcker 1. Teiländerung“ (39-06-01) und die örtlichen Bauvorschriften „Gärtlesäcker 1. Teiländerung“ (39-06-01) im Stadtteil Echterdingen als Satzung beschlossen.
Der im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellte Bebauungsplan „Gärtlesäcker 1. Teiländerung“ (39-06-01) besteht aus dem zeichnerischen Teil vom 20.02.2026 und dem Textteil vom 10.09.2025. Die örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gärtlesäcker 1. Teiländerung“ (39-06-01) besteht aus dem zeichnerischen Teil vom 20.02.2026 und dem Textteil vom 10.09.2025.
Dem Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften sind die Begründung vom 20.02.2026 sowie folgende Gutachten als Anlagen beigefügt:
Die in den textlichen Festsetzungen genannten DIN-Normen, Vorschriften, Gesetze, Verordnungen und sonstige Regelwerke werden im Planungsamt für jedermann bereitgehalten.
Der Geltungsbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Der Bebauungsplan „Gärtlesäcker 1. Teiländerung“ (39-06-01) und die örtlichen Bauvorschriften „Gärtlesäcker 1. Teiländerung“ (39-06-01) treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung und den oben genannten Gutachten im Rathaus Echterdingen im Planungsamt, Bernhäuser Str. 11, 1. Stock, Zi. N105 (Zugang zum Aufzug im rückwärtigen Bereich des Rathauses), während der allgemeinen Dienststunden (auch außerhalb der allgemeinen Sprechzeiten) eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn die Fälligkeit des Anspruchs nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, herbeigeführt wird, wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.