Gemeinderat

Inkrafttreten des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Konversion Gärtnerei im Bereich Höfer Äcker“ (44-1/2) nach § 10 BauGB i. V. mit § 74 Abs. 7 LBO

Der Gemeinderat der Stadt Leinfelden-Echterdingen hat in öffentlicher Sitzung am 01.07.2025 den Bebauungsplan „Konversion Gärtnerei im Bereich Höfer...

Der Gemeinderat der Stadt Leinfelden-Echterdingen hat in öffentlicher Sitzung am 01.07.2025 den Bebauungsplan „Konversion Gärtnerei im Bereich Höfer Äcker“ (44-1/2) und die örtlichen Bauvorschriften „Konversion Gärtnerei im Bereich Höfer Äcker“ (44-1/2) im Stadtteil Stetten als Satzungen beschlossen.

Der im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellte Bebauungsplan „Konversion Gärtnerei im Bereich Höfer Äcker“ (44-1/2) besteht aus dem zeichnerischen Teil vom 03.01.2025 und dem Textteil vom 03.01.2025.

Die örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Konversion Gärtnerei im Bereich Höfer Äcker“ (40-14/2) bestehen aus dem zeichnerischen Teil vom 03.01.2025 und dem Textteil vom 03.01.2025.

Dem Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften sind die Begründung vom 03.01.2025 sowie folgende Gutachten als Anlage beigefügt:

  • Übersichtsbegehung Artenschutz und Habitatpotenzialanalyse vom März 2022
  • Übersichtsbegehung Artenschutz und Habitatpotenzialanalyse (Erweiterung Geltungsbereich) vom Januar 2024
  • Tierökologisches Gutachten Erfassung der Zauneidechse vom November 2023
  • Baugrund- und Gründungsgutachten vom 02. August 2023
  • Artenschutzrechtliche Maßnahmen zum Bebauungsplan „Konversion Gärtnerei im Bereich Höfer Äcker“ (44-1/2) vom Februar 2023
  • Schalltechnische Untersuchung vom 16. Januar 2024
  • Verkehrsplanerische und verkehrstechnische Bewertung und Stellungnahme zur verkehrlichen Erschließung vom Januar 2024 sowie
  • Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Leinfelden-Echterdingen vom 24.07.2018

Die in den textlichen Festsetzungen genannten DIN-Normen, Vorschriften, Gesetze, Verordnungen und sonstige Regelwerke werden im Planungsamt für jedermann bereitgehalten.

Der Geltungsbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:


Der Bebauungsplan „Konversion Gärtnerei im Bereich Höfer Äcker (44-1/2) und die örtlichen Bauvorschriften „Konversion Gärtnerei im Bereich Höfer Äcker“ (44-1/2) treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung und den oben genannten Gutachten beim Planungsamt, Rathaus Echterdingen, Bernhäuser Str. 11, I. Stock, Zi. N108 (Zugang zum Aufzug im rückwärtigen Bereich des Rathauses), während der allgemeinen Dienststunden (auch außerhalb der allgemeinen Sprechzeiten) eingesehen und über ihren Inhalt kostenlos Auskunft verlangt werden.

Hinweise

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn die Fälligkeit des Anspruchs nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, herbeigeführt wird, wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Das gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr.1 GemO), der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Leinfelden-Echterdingen geltend zu machen.

Anhang
Geltungsbereich Bebauungsplan „Konversion Gärtnerei im Bereich Höfer Äcker“ (44-1/2), Stadtteil Stetten
Erscheinung
Amtsblatt – Große Kreisstadt Leinfelden-Echterdingen
Ausgabe 27/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Leinfelden-Echterdingen
Kategorien
Aus den Rathäusern
Gemeinderat
Kommunalpolitik
Politik
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto