Der Gemeinderat der Gemeinde Billigheim hat in öffentlicher Sitzung am 14.05.2024 über die im Rahmen des Heilungsverfahrens gem. § 215 a BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB beraten und die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB vorgenommen. Ebenfalls in öffentlicher Sitzung am 14.05.2024 hat der Gemeinderat den Bebauungsplan „Sportheimweg“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Diese kann in Folge der Anfang August 2025 erfolgten Regionalplanänderung nun in Kraft treten.
Maßgebend ist der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften vom 30.04.2024/19.02.2024 sowie die Begründung vom 19.02.2024. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil in der Fassung vom 19.02.2024 und ist aus nebenstehendem Lageplan ersichtlich (unmaßstäbliche Darstellung).
Der Bebauungsplan umfasst das Flurstück 5310 sowie einen Teil des Flurstücks 5310/1 auf der Gemarkung Allfeld. Die Fläche beträgt ca. 0,3 ha. Im gültigen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan ist gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2. im Wege der Berichtigung anzupassen.
Das Plangebiet wird im Süden durch den Sportheimweg mit der südlich anschließenden Wohnbebauung begrenzt. Östlich und nördlich schließen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke an. Weiter im Norden wird das Gebiet am Ende des Flst. 5310 durch einen Feldweg entlang des Möckmühlergrundes begrenzt.
Der Bebauungsplan „Sportheimweg“ – Gemarkung Allfeld – tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung liegt ab dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung beim Rathaus Billigheim, Sulzbacher Straße 9, 74842 Billigheim öffentlich aus und kann während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen und es kann über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden. Gleichzeitig kann der Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter www.billigheim.de/de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene-neu/bebauungsplaene-abgeschlossene-verfahren eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der oben genannten Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Der Bebauungsplan „Sportheimweg“ tritt mit dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Billigheim, den 08.08.2025
gez. Martin Diblik, Bürgermeister