Der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Remseck am Neckar hat in öffentlicher Sitzung am 24.09.2024 den Bebauungsplan und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften „Östlich Marbacher Straße" im Stadtteil Neckarrems mit Stand vom 24.09.2024 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich ist in dem nachfolgend abgedruckten Lageplan mit Stand vom 24.09.2024 dargestellt.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Östlich Marbacher Straße" im Stadtteil Neckarrems treten mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (vgl. §10 Abs. 3 BauGB).
Der in Kraft getretene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung, Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung und den Anlagen können im Dezernat III – Fachgruppe Bauordnung, Stadtplanung der Großen Kreisstadt Remseck am Neckar, Marktplatz 1, 2. OG, 71686 Remseck am Neckar während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen werden ergänzend in das Internet auf der Homepage der Stadt Remseck am Neckar eingestellt und sind über das BürgerGIS der Stadt Remseck am Neckar abrufbar.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Remseck am Neckar, den 02.10.2024
gez.
Birgit Priebe
Bürgermeisterin