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Inkrafttreten des Bebauungsplans und örtliche Bauvorschriften „Bachstraße 11-15“

Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert vom 22.12.2025 (BGBl. I...

Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert vom 22.12.2025 (BGBl. I S. 348) i. V. m. § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBI. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.2025 (GBl. Nr. 25) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. 2000, 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2025 (GBl. S. 71), hat der Gemeinderat der Gemeinde Winterbach in öffentlicher Sitzung am 25.03.2026 den Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bachstraße 11-15“ als Satzung beschlossen.

Maßgebend und rechtsverbindlich sind die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und örtliche Bauvorschriften „Bachstraße 11-15“ des Vermessungsbüros Henn & Kessler, Schorndorf, vom 14.11.25 / 26.02.26. Dem Bebauungsplan und örtlichen Bauvorschriften wird die Begründung der Gemeindeverwaltung Winterbach vom 03.12.25 / 26.02.26 beigefügt.

Das Plangebiet wird begrenzt:

Das Plangebiet wird an der Nordseite begrenzt durch die Grundstücke Bachstr. 21 (Flst. Nr. 197), Bachstr. 17 (Flst. Nrn. 192/1, 193, 194), Bachstr. 8 (Flst. Nrn. 309 + 309/1), im Osten durch das Grundstück Hauptstr. 9/1 (Flst. Nr. 314/3), das Flst. Nr. 311/1, Hauptstr. 7 (Flst. Nr. 314/1); im Süden durch die Bachstraße (Flst. Nr. 220) die Grundstücke Bachstr. 9 (Flst. Nr. 178/1), Finkengasse 31 (Flst. Nr. 179), Finkengasse 29 (Flst. Nr. 179/1), Finkengasse 27 (Flst. Nr. 181); im Westen durch die Grundstücke Bei der Zehntscheuer 8/1 (Flst. Nr. 185/1), Bachstr. 15/1 (Flst. Nr. 190), Flst. Nr. 1911 Bei der Zehntscheuer 14/1 (Flst. Nr. 198).

Der Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bachstraße 11-15“ sowie die Begründung werden im Bürgermeisteramt Winterbach (Bauamt, 1. OG, Zimmer 1.5), Marktplatz 2, 73650 Winterbach, während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsicht für jedermann bereitgehalten. Des Weiteren sind diese auf der Homepage der Gemeinde Winterbach unter www.winterbach.de unter der Rubrik Bauen & Wohnen – Wirksame/rechtsverbindliche Bebauungspläne eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Winterbach, Marktplatz 2, 73650 Winterbach, geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten nach § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Winterbach, den 26.03.2026

gez.

Sven Müller

Bürgermeister

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von Gemeinde Winterbach
31.03.2026
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