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Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans inkl. Vorhaben- und Erschließungspläne und der örtlichen Bauvorschriften „Hinter Höfen“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB

Gemeinde Ofterdingen Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Rohr, 1. Änderung“...

Gemeinde Ofterdingen

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften

„Rohr, 1. Änderung“

Der Gemeinderat der Gemeinde Ofterdingen hat am 23.04.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Rohr, 1. Änderung“ nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in der jeweils geltenden Fassung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem abgedruckten Abgrenzungsplan, der im Folgenden dargestellt ist. Maßgebend ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 22.03.2024.

Der Bebauungsplan besteht aus dem zeichnerischen Teil und dem Textteil des Büros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH vom 22.03.2024. Die Begründung vom 22.03.2024 inkl. Umweltbericht sowie das Artenschutzgutachten sind beigelegt.

Der Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Rohr, 1. Änderung“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus der Gemeinde Ofterdingen, während der Öffnungszeiten und auf der Homepage der Gemeinde (www.ofterdingen.de) eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ofterdingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (oder von Verfahrens- oder Formvorschriften, die auf Grund der Gemeindeordnung erlassen wurden) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Ofterdingen geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Ausfertigung der Satzung nicht erfolgt bzw. fehlerhaft erfolgt ist oder die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat, oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung wird ebenfalls unter obigem Link in das Internet eingestellt.

Gemeinde Ofterdingen, den 14.11.2024

Simon Wagner, Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Gemeindebote Ofterdingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 46/2024
von Gemeinde Ofterdingen
15.11.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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