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Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften

„Ghai II – Neckarwasen, 1. Änderung und Erweiterung“ und Satzung über örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO), Planbereich 12/02 Öffentliche...
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

„Ghai II – Neckarwasen, 1. Änderung und Erweiterung“

und Satzung über örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO), Planbereich 12/02

Öffentliche Bekanntmachung des

Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeindeverwaltungsverband Wendlingen am Neckar hat in öffentlicher Sitzung am 14.10.2025 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO) „Ghai II – Neckarwasen, 1. Änderung und Erweiterung“, Planbereich 12/02, als jeweils selbstständige Satzungen, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Maßgebend sind der Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil, jeweils vom 28.03.2025/ 09.09.2025 sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Plan1 und 2) vom 28.03.2025. Beigefügt ist die Begründung und der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung, jeweils vom 28.03.2025/ 09.09.2025.

Das Plangebiet ist in der nachfolgenden Abbildung sowie in der Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 28.03.2025/ 09.09.2025 mit einem schwarzen, unterbrochenen Band umgrenzt.

Das Original des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften und deren Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung werden während der üblichen Öffnungszeiten bei

  • der Stadt Wendlingen am Neckar, Fachbereich Stadtentwicklung, Am Marktplatz 2, 73240 Wendlingen am Neckar und
  • der Gemeinde Köngen, Ortsbauamt, Golterstraße 1, 73257 Köngen

zur Einsicht für jedermann bereitgehalten.

Die Bereitstellung der Unterlagen erfolgt auch auf der jeweiligen Homepage unter www.wendlingen.de und www.koengen.de.

Auskünfte über den Inhalt des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften werden im Bauamt der Gemeinde Köngen und im Stadtbauamt der Stadt Wendlingen am Neckar erteilt.

Hinweis:

Unbeachtlich gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden:

1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Fall der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile wird hingewiesen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird. Hierfür bedarf es eines Antrags an den Entschädigungspflichtigen.

Soweit der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Wendlingen am Neckar unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Wendlingen am Neckar, Am Marktplatz 2, 73240 Wendlingen am Neckar geltend zu machen.

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Ghai II – Neckarwasen, 1. Änderung und Erweiterung“ und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Stadt Wendlingen am Neckar, den 19.12.2025

(gez.)

Bürgermeister Steffen Weigel

Verbandsvorsitzender des Gemeindeverwaltungsverbandes Wendlingen am Neckar

Erscheinung
`s Blättle – Amtsblatt der Stadt Wendlingen am Neckar
Ausgabe 51/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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