Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 13.05.2024 die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2019 gem. § 95 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beraten und wie folgt beschlossen.
1. Das Ergebnis der Jahresrechnung 2019 wird hiermit festgestellt.
2. Soweit noch nicht im Einzelfall beschlossen, stimmt der Gemeinderat den Mehrausgaben (über- und außerplanmäßige Ausgaben) gem. § 84 Abs. 1 GemO zu.
3. Den Veränderungen des Vermögens und der Schulden wird ebenfalls entsprochen.
4. Haushaltsreste werden in die doppische Buchführung nicht übernommen.
Gemäß § 80 GemO enthält der Haushaltsplan alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben.
Im Jahr 2019 hat der Verwaltungshaushalt auf Grund der guten Einnahmelage abermals deutlich besser abgeschnitten als geplant. Wesentlicher Grund hierfür ist die weiterhin positive Einnahmeentwicklung aus der Gewerbesteuer und aus den Schlüsselzuweisungen des Finanzausgleichs.
Durch noch nicht realisierte Ausgaben im Vermögenshaushalt kann statt einer Rücklagenentnahme eine Zuführung zur Allgemeinen Rücklage erwirtschaftet werden.
Der Rechenschaftsbericht enthält den vollständigen Ausdruck der Haushaltsrechnung mit Anlagen.
Der Verwaltungshaushalt enthält ein
Einnahmesoll von 11.552.436,90 € und ein
Ausgabesoll von 10.074.814,12 €.
Zum Haushaltsausgleich kann eine Zuführung an den Vermögenshaushalt in Höhe von 1.477.622,78 € getätigt werden, dies bedeutet, 12,79 % des Verwaltungshaushalts standen im Jahr 2019 dem Vermögenshaushalt zur Ausgabefinanzierung zur Verfügung. Im Haushaltsplan waren 810.973 € als Zuführung an den Vermögenshaushalt vorgesehen.
Die Jahresrechnung 2019 liegt gem. § 95 Abs. 3 der GemO in der Zeit vom
Freitag, 28.06.2024, bis Montag, 08.07.2024
jeweils einschließlich zur Einsichtnahme durch die Bürger und Abgabepflichtigen im Rathaus Friolzheim, Rathausstraße 7, 71292 Friolzheim öffentlich aus. Zusätzlich kann er digital auf der Gemeindehomepage unter www.friolzheim.de eingesehen werden.
Der Beschluss über die Feststellung der Jahresrechnung ist der Rechtsaufsichtsbehörde gem. § 95 Abs. 3 GemO unverzüglich mitzuteilen. Unter Vorlage sämtlicher Verfahrensakten wird diese Mitteilung in Bälde vollzogen.