Der Hambrücker Carnevals Club lädt alle Mitglieder zur diesjährigen Jahreshauptversammlung am Mittwoch, 28.05.2025 um 20.01 Uhr in das Vereinsheim „Dreschhalle“ ein.
Über eine rege Teilnahme freuen wir uns!
Die Tagesordnung lautet wie folgt:
1. Begrüßung
2. Totengedenken
3. Berichte
a) Präsident
b) Kassier
c) Kassenprüfer
d) Sitzungspräsident
e) Oberzugmarschall
f) Bericht Obmann Demmellerchen
g) Bericht Obmann Männerballett
h) Gardeministerinnen
i) Next Generation
j) Hitparade
k) Rentnertruppe
4. Aussprache zu den Berichten
5. Entlastung
6. Behandlung eingegangener Anträge
7. Änderung der Satzung
7.1) Vorstellung der vorgeschlagenen Änderung
7.2) Abstimmung und Beschlussfassung der Satzungsänderung in folgenden Paragraphen
a) Änderung des „§ 7 Präsidium“ in b) zu „den zwei Vizepräsidenten (zwei 2. Vorstände)“, Reduzierung in h) von 10 auf 5 Beisitzer, Streichung von i) Elferräten und j) Zugführer
1. Das Präsidium besteht aus:
a) dem Präsidenten (1. Vorstand)
b) den zwei Vizepräsidenten (zwei 2. Vorstände)
c) dem Oberzugmarschall
d) dem Zugmarschall
e) dem Sitzungspräsident
f) dem 1. und 2. Schriftführer
g) dem 1. und 2. Kassier
h) bis zu 5 Beisitzern
b) Änderung des „§ 8 Präsident“ in 1. zu „beiden Vizepräsidenten“
1. Dem Präsident obliegt die organisatorische, technische und künstlerische Leitung des HCC. Er wird hierbei von beiden Vizepräsidenten und vom Sitzungspräsidenten unterstützt.
c) Streichung in „§ 9 Elferräte und Zugführer“ im Paragraphen das Wort Zugführer sowie in 1. und 2. die Zugführer
§ 9 Elferräte
1. Neben dem Präsidenten wird der HCC durch den Elferrat, den Oberzugmarschall und Zugmarschall repräsentiert.
2. Die Mitglieder des Elferrats werden durch ein Präsidiumsmitglied vorgeschlagen und vom Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
d) Änderung des „§ 10 Ehrenrat“ in c) zu „den beiden Vizepräsidenten“
Der Ehrenrat besteht aus:
a) den Ehrensenatoren
b) dem Präsidenten
c) den beiden Vizepräsidenten
d) dem Sitzungspräsidenten
e)Änderung des „§ 11 Mitgliederversammlung“ in 3. zu „einer der beiden Vizepräsidenten“
3. Die Mitgliederversammlung leitet der Präsident, bei seiner Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten.
f) Änderung des „§ 12 Vertreter gemäß § 26 BGB“ in 1., 2. Und 3. zu „beiden Vizepräsidenten“
1. Der HCC wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten (1. Vorstand) und den beiden Vizepräsidenten (zwei 2. Vorstände) vertreten.
2. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten sind einzeln vertretungsberechtigt.
3. Für Einzelausgaben des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten ab 500 Euro ist die Zustimmung des Präsidiums erforderlich.
8. Neuwahlen
9. Verschiedenes
10. Schlusswort des Präsidenten
Im Namen der Vorstandschaft