Fasching, Fasnet, Fastnacht oder die fünfte Jahreszeit – für viele steht diese Zeit dafür, aus dem gewohnten Alltag auszubrechen und in andere Rollen zu schlüpfen.
Besonders aber mit Blick auf den Schutz der Allgemeinheit gibt es bestimmte Regeln, die keine Ausnahmen erlauben. Bitte beachten Sie – liebe Eltern, Kinder und Jugendliche, Vereine und Gewerbetreibende – auf die nachstehenden Bestimmungen des Jugendschutzes:
Gaststätten (§ 4 JuSchG)
In Gaststätten dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich nicht aufhalten. Der Aufenthalt ist nur gestattet, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Personsie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
Jugendliche ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
Tanzveranstaltungen (§ 5 JuSchG)
Der Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht gestattet werden.
Jugendlichen über 16 Jahren, aber unter 18 Jahren, ist der Aufenthalt nur bis 24 Uhr gestattet.
Werden die Jugendlichen jedoch von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet, dann gelten diese Einschränkungen nicht.
Kinder und Jugendliche müssen ihr Alter nachweisen.
Zweifeln die Veranstalter und Gewerbetreibenden an den Altersangaben der oder des Jugendlichen, können sie das Alter näher überprüfen, z. B. durch Kontrolle des Personalausweises, Kinderausweises, Schülerausweises, ect.
Spielhallen, Glücksspiele (§ 6 JuSchG)
Grundsätzlich dürfen Kinder und Jugendliche nicht an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten in der Öffentlichkeit teilnehmen oder sich in einer Spielhalle aufhalten.
Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe bzw. jugendgefährdende Orte (§ 7 JuSchG)
Jugendlichen darf der Aufenthalt in Nachtklubs und Nachtbars zu keiner Zeit und auch nicht in Begleitung eines Erwachsenen gestattet werden. Auch nicht zu jugendgefährdenden Orten.
Alkoholische Getränke (§ 9 JuSchG)
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit keinen Alkohol zu sich nehmen. Ausnahmen gelten nur für Jugendliche ab 14 Jahren, wenn die Eltern dabei sind.
Für alle unter 18 Jahrenverboten: alkoholische Getränke wie Schnaps, Likör, Grappa, Wodka, Alkopops, Mixgetränke wie Cola-Rum oder alkoholhaltige Lebensmittel wie z. B. Weinbrandbohnen.
Bei den Alkopops muss zudem auf der Flasche oder dem Behälter der Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten“ aufgebracht sein. Ausnahmen gibt es nicht. Auch wenn die Eltern dabei sind, dürfen Minderjährige keinen Schnaps trinken. Unter dieses Verbot fallen auch Lebensmittel, die Schnaps oder Likör enthalten und bei denen der Alkohol ein wesentlicher Bestandteil ist.
Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren (§ 10 JuSchG)
Das Jugendschutzgesetz ist hier eindeutig und erlaubt auch keine Ausnahmen. Kinder und Jugendliche dürfen weder Tabakwaren (wie Zigaretten, Zigarren oder Tabak) im Geschäft oder im Wesen des Versandhandels (wie Internet- oder Katalogbestellungen) kaufen, noch darf ihnen das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet werden. Wenn in Wasserpfeifen Tabak geraucht wird, ist das für Minderjährige verboten.
Selbst wenn die Eltern dabei sind, dürfen unter 18-Jährige in der Öffentlichkeit nicht rauchen.
Ihr Ordnungsamt