Aus den Rathäusern

Jugendschutzbestimmungen beachten

Da der Jugendschutz im Elternhaus anfängt, sind insbesondere die Eltern und Erziehungsbeauftragte aufgerufen, mit auf den Jugendschutz zu achten. Sie...

Da der Jugendschutz im Elternhaus anfängt, sind insbesondere die Eltern und Erziehungsbeauftragte aufgerufen, mit auf den Jugendschutz zu achten. Sie können bereits im Vorfeld ihre Kinder und Jugendlichen auf die Gefahren des Alkoholmissbrauchs hinweisen. Nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes dürfen Kinder (unter 14 Jahren) und Jugendliche (ab 14 Jahren) sich in Gaststätten zu bestimmten Zeiten nicht oder nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten/Erziehungsbeauftragten aufhalten. Zum Begriff „Gaststätten“ sind auch die Räume zu zählen, die nur vorübergehend bewirtschaftet werden. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte der folgenden Übersicht:

Das Gesetz ersetzt nicht die Entscheidung der Eltern! Sie sind nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet. Sie tragen bis zur Volljährigkeit die Verantwortung.

  • Personensorgeberechtigte (PSB) sind die Eltern oder, in Ausnahmefällen, ein vom Familiengericht bestellter Vormund. Die Personensorge umfasst das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen, seinen Aufenthalt und seinen Umgang zu bestimmen.
  • Erziehungsbeauftragt (EZB) ist jede Person über 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten Erziehungsaufgaben wahrnimmt.
Erscheinung
`s Blättle – Mitteilungsblatt der Gemeinde Villingendorf
NUSSBAUM+
Ausgabe 09/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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