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Kasse und Rechnungsamt informieren:

Als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks haben Sie von uns den Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 erhalten. Dem Grundsteuerbescheid...

Als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks haben Sie von uns den Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 erhalten.

Dem Grundsteuerbescheid beigefügt ist eine Beilage mit wichtigen Hinweisen zur Neuregelung der Grundsteuer in Baden-Württemberg.

Der Grundsteuerbescheid basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz, durch das die Ermittlung der Grundsteuer neu geregelt worden ist.

Die Raten für die Grundsteuer – und auch die Raten der Gewerbesteuer – werden am 15.02.2025 zur Zahlung fällig.

Sofern die Zahlung über ein SEPA-Lastschriftmandat abgewickelt wird, brauchen Sie nichts weiter zu veranlassen – die Abschläge werden fristgerecht abgebucht.

Barzahler möchten wir bitten, die Überweisung termingerecht vorzunehmen und unbedingt das Buchungszeichen (5.0100 …, bzw. 5.0101 …) auf dem Zahlungsbeleg anzugeben.

Hinweise zur Grundsteuer:

Wenn Sie Fragen zum Hebesatz, oder der konkret festgesetzten Grundsteuer und dem Grundsteuerbescheid haben, dann können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen.

Haben Sie Fragen, die den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag betreffen, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.

Auch wenn Sie Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid eingelegt haben, sind Sie ab 2025 verpflichtet, die von der Kommune festgelegte Grundsteuer zu zahlen. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 361 Abs. 1 AO).

Sobald ein geänderter Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt ergeht, wird ein geänderter Grundsteuerbescheid erlassen.

Aktuelle Informationen zur Grundsteuer finden Sie auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de.

Bei Rückfragen steht Ihnen die Gemeindekasse 06262/9209-24 und -14 gerne zur Verfügung.

Erscheinung
Kleiner Odenwald – aktuell
NUSSBAUM+
Ausgabe 07/2025
von Gemeinde Schwarzach
13.02.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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