vom 05. Dezember 2024
Aufgrund von § 13b) des Tierschutzgesetzes in derzeit gültiger Fassung in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 13b) des Tierschutzgesetzes in derzeit gültiger Fassung wird verordnet:
§ 1 Regelungszweck, Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gebietes der Gemeinde Wellendingen zurückzuführen ist.
(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Wellendingen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist eine
1. Katze ein männliches oder weibliches Tier der Unterart Felis silvestris catus,
2. freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
3. Katzenhalterin oder Katzenhalter eine natürliche Person, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlustes des Tieres trägt,
4. Halterkatze die Katze einer Katzenhalterin oder eines Katzenhalters,
5. freilaufende Halterkatze eine Halterkatze, der unkontrolliert freier Auslauf gewährt wird und die nicht weniger als 5 Monate alt ist.
§ 3 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Halterkatzen
(1) Freilaufende Halterkatzen sind von ihren Katzenhalterinnen und Katzenhaltern durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu kastrieren und mittels Mikrochip oder Ohrtätowierung eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen sowie zu registrieren.
(2) Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips oder der Ohrtätowierung Name und Anschrift der Katzenhalterin oder des Katzenhalters in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V. oder in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) eingetragen werden.
(3) Der Gemeinde ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
(4) Von der Kastrationspflicht nach Absatz 1 können auf Antrag durch die Gemeinde Ausnahmen zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in den Absätzen 1 bis 3 bleiben unberührt.
(5) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Ausführungen der Halterpflichten nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.
§ 4 Maßnahmen gegenüber Katzenhalterinnen oder Katzenhaltern
(1) Wird eine entgegen § 3 Absatz 1 unkastrierte Halterkatze von der Gemeinde oder einer oder einem von ihr Beauftragten im Gemeindegebiet angetroffen, soll der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter von der Gemeinde aufgegeben werden, das Tier kastrieren zu lassen. Bis zur Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters kann die Katze durch die Gemeinde oder einer oder einen von ihr Beauftragten in Obhut genommen werden. Mit der Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Dazu ist insbesondere eine Halterabfrage bei den in § 3 Absatz 2 genannten Registern zulässig.
(2) Ist eine nach Absatz 1 angetroffene unkastrierte Halterkatze darüber hinaus entgegen § 3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und registriert und kann die Halterin oder ihr Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Gemeinde die Kastration auf Kosten der Katzenhalterin oder des Katzenhalters durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt durchführen lassen. Nach der Kastration soll die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist.
(3) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 zu dulden.
§ 5 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen
Die Gemeinde oder eine von ihr Beauftragte oder ein von ihr Beauftragter kann freilebende Katzen kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen. Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.05.2025 in Kraft.
Wellendingen, den 05.12.2024
gez. Thomas Albrecht
-Bürgermeister-