Kaufverträge waren auch in vergangenen Jahrhunderten wichtiger Bestandteil der Grundbuchunterlagen, die bis Ende des 19. Jahrhunderts noch durch die Kommunen geführt wurden. Die Kaufbücher im Bestand des Stadtarchivs vermitteln einen interessanten Eindruck des Grundbuchwesens früherer Zeiten. Für das Archivale des Monats Mai stellt Stadtarchivar Mathias Graner den Bestand vor.
Ein wichtiger Bestand des Stadtarchivs sind die so genannten „Kaufbücher“. In diesen wurden Eigentumsveränderungen an Liegenschaften, wie etwa Gebäuden oder Grundstücken, dokumentiert, die durch Kauf, Tausch, Schenkung oder Teilung entstanden waren. Diese Aufzeichnungen reichen für Weil der Stadt bis ins Jahr 1659 zurück. Der älteste Band, der die Jahre von 1659 bis 1708 umfasst, liegt allerdings nicht am Stadtarchiv Weil der Stadt, sondern wird unter der Signatur A 151 II Bd. 83 am Hauptstaatsarchiv Stuttgart verwahrt. Er muss im 19. Jahrhundert dorthin gelangt sein, die genauen Umstände sind unbekannt.
Zunehmend strenge Regelungen
Für das Herzogtum Württemberg war die Führung von Kaufbüchern bereits mit dem Württembergischen Landrecht aus dem Jahr 1610 vorgeschrieben. Als Reichsstadt unterlag Weil der Stadt dieser Vorschrift nicht. Dennoch hat man hier Kaufbücher angelegt, die in Art und Aufbau dene an der württembergischen Gemeinden des Umlandes entsprechen. Im Verlauf des 19. Jahrhunderts wurden die Führung und der Aufbau des Kaufbuches für das Königreich Württemberg immer genauer geregelt, 1853 wurden dann Aufbau und Form der dort einzutragenden Kaufverträge genau vorgeschrieben.
Nachdem Weil der Stadt 1802 Württemberg zugeschlagen wurde, galten diese Änderungen auch für die ehemalige Reichsstadt. Die Überlieferung an Kaufbüchern direkt im Stadtarchiv Weil der Stadt beginnt mit dem Jahr 1708, noch in reichsstädtischer Zeit. Dieser Band umfasst die Jahre 1708 bis 1751 und schließt direkt an den leider im Original in Stuttgart befindlichen Band an.
Ende der kommunalen Zuständigkeit
Die Kaufbücher bildeten die Grundlage für die ebenfalls durch die Städte und Gemeinden geführten Güterbücher und Güterbuchsprotokolle. Auch diese finden sich im Weiler Stadtarchiv. Mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) endete die kommunale Zuständigkeit für Eigentumsfragen und ging an die jeweiligen Notariate beziehungsweise Grundbuchämter über. Hier beispielhaft ein Eintrag des Kaufbuchs aus dem Jahr 1733.
Transkription
Joseph Koch verkaufft ahn Elias Schöninger MetzgerSeine Behausung sambt Scheuer und StallungUnd einem kleinen Gärthlein an dem SpeidelsbergOberseit das Speidelsberg Gäßlein, unterseitHanß Adam Stotz, oben der Straß, unten AndreasVoltz. Ist pro 60 fl dem Löbl. SchpitahlVerlegt, sonsten frey und ledig. Von und umb1025 fl als zur angeb sambt denen 60 fl cap.500 fl und jährl. In […] und zwar dasErstemal 13ten Februar 1733 zu zahlen,und darmiten solang zu continuieren bis dievöllige Summ abgeführt seyn wird. Weyl 13tenFebr. 1732
