Aus den Rathäusern

Kehr- und Reinigungspflicht gilt auch für Laub vom Baum des Nachbarn oder von Bäumen im öffentlichen Straßenraum

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Kehr- und Reinigungspflicht der Straßenanlieger nach der Satzung über die Verpflichtung der Str...

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Kehr- und Reinigungspflicht der Straßenanlieger nach der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege auch für die Laubbeseitigung von Bäumen gilt. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Laub vom Baum des Nachbarn oder von Bäumen im öffentlichen Straßenraum heruntergefallen ist, oder ob es der Wind von ganz woanders her geweht hat. In der Räum- und Streupflichtsatzung der Gemeinde ist ausdrücklich ausgeführt, dass sich die Reinigung vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub erstreckt.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Reinigungspflicht nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig im Sinne des Straßengesetzes für Baden-Württemberg.
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Wir bitten alle Straßenanlieger um Verständnis, Beachtung und Einhaltung dieser Reinigungspflicht, nicht zuletzt auch im Interesse eines sauberen Ortsbildes.
Gemeinde Obersulm
Ordnungsamt

Anhang
Dokument
Erscheinung
Obersulmer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 46/2023
von Gemeinde Obersulm
16.11.2023
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