Bei privaten Festen oder Veranstaltungen ist es oftmals ein Highlight, ein Feuerwerk in Form von Raketen, Fontänen oder Vulkanen abzubrennen. Grundsätzlich jedoch dürfen Feuerwerkskörper in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Dezember eines Kalenderjahres nicht erworben, besessen oder abgebrannt werden.
Auch wenn es bei Veranstaltungen wie Familienfesten oder Firmenveranstaltungen zuweilen schön anzusehen sein mag, so bedarf ein Feuerwerk außerhalb des genannten Zeitraumes in jedem Fall der behördlichen Genehmigung.
Gemäß § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 in der derzeit geltenden Fassung dürfen sogenannte pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Zeit vom 01.01. bis 30.12. eines Jahres nur abgebrannt werden, wenn das durch einen Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) oder von einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erfolgt.
Zu pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 zählen gerade Silvesterfeuerwerkskörper wie Raketen, Batterien, Fontänen oder Vulkane. Keine Rolle spielt dabei, ob das Feuerwerk auf privatem Grundstück oder im öffentlichen Raum abgebrannt werden soll.
Als zuständige Behörde gemäß § 24 Abs. 1 der 1. SprengV kann die Gemeinde Deizisau im Einzelfall Ausnahmen von den oben genannten Verboten zulassen und genehmigen. Hierfür muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung schriftlich bei der Gemeinde eingereicht werden.
Allerdings muss auch beachtet werden, dass kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer solchen Genehmigung besteht. Der besondere Anlass, die örtlichen Gegebenheiten sowie naturschutzrechtliche Belange werden geprüft; im Einzelfall kann die Genehmigung erst kurzfristig erteilt oder auch endgültig versagt werden.
Grundsätzlich verboten ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen. Besonders Kinder und ältere Menschen reagieren oftmals sehr sensibel auf den Knalleffekt der Feuerwerkskörper.
Ohne eine besagte Ausnahmegenehmigung stellt das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG dar. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.