Der Gemeinderat der Gemeinde Sexau hat auf Grund der §§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung am 05. Juni 2025 folgende Satzung beschlossen:
Für die Benutzung der gemeindlichen Betreuungseinrichtungen der Verlässlichen Grundschule werden Benutzungsgebühren erhoben.
Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten der aufgenommenen Kinder.
Die Gebühr ist in der festgesetzten Höhe von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in die Betreuung aufgenommen wird. Die Gebühr ist spätestens am dritten Werktag des laufenden Monats zur Zahlung fällig und wird abgebucht.
(1) Die monatliche Grundgebühr beträgt je Kind 44,00 € für 12 Monate pro Schuljahr. Die Grundgebühr beinhaltet die Betreuung während der Öffnungszeiten der Einrichtung bis 12.50 Uhr. Die Gebühr ist auch für die Ferien und die Zeiten, in denen die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten.
(2) Bei einer Nutzung der Betreuung von einem oder zwei Tagen je Woche wird die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 erhoben.
(3) Besuchen aus einer Familie mehrere Kinder das Betreuungsangebot „verlässliche Grundschule“ oder die Kindergarten-/Krippen in der Gemeinde, so wird die Gebühr nach Abs. 1 oder 2 auf Antrag wie folgt ermäßigt:
a) ein Geschwisterkind im Betreuungsangebot oder Kindergarten/Krippe: Ermäßigungder Gebühr nach Abs. 1 oder 2 um 50 % für das 2. Kind. Sollte das 2. Kind im Kindergarten/Krippe angemeldet sein, erhält das erste Kind die Ermäßigung.
b) zwei oder mehr Geschwisterkinder im Betreuungsangebot oder Kindergarten/Krippe: Für das älteste Kind wird keine Gebühr nach Abs. 1 oder 2 erhoben.
Für die anderen Kinder wird die Gebühr nach Abs. 1 oder 2 um 50 % ermäßigt.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Betreuung besteht nicht.
Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für gemeindliche Betreuungseinrichtungen der verlässlichen Grundschule vom 07. April 2017 außer Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Sexau geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Sexau, den 05. Juni 2025
Hendrik Mench
Bürgermeister