Gemeindeverwaltung Hüffenhardt
74928 Hüffenhardt
Aus den Rathäusern

Kerwe in Hüffenhardt vom 26. bis 27. Oktober

Gegenüber den an der Kerwe beteiligten Vereinen und Organisationen ergeht folgende Entscheidung 1. Befreiung gemäß § 68 Abs. 2 u. 3 i.V.m. § 60b Abs....

Gegenüber den an der Kerwe beteiligten Vereinen und Organisationen ergeht folgende Entscheidung
1. Befreiung gemäß § 68 Abs. 2 u. 3 i.V.m. § 60b Abs. 1 und § 68a Gewerbeordnung

Für die Kerwe wird den teilnehmenden Vereinen und Organisationen die Erlaubnis erteilt, unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart auszuüben sowie Waren feilzubieten, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
2. Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz

Gemäß § 12 Gaststättengesetz wird der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen für die Dauer der Kerwe gestattet.

Ausreichende Toiletten sind vorhanden und genau bezeichnet.

Eine Gebührenbefreiung wird gemäß § 11 des Landesgebührengesetzes BW angeordnet, weil dies aus Gründen der Billigkeit und aus öffentlichem Interesse geboten ist. Die teilnehmenden Vereine und Organisationen gestalten die Kerwe zusammen mit der Gemeinde Hüffenhardt teilweise unter beträchtlichen Aufwendungen und mittels großen ideellen Einsatzes mit, wobei nicht gewährleistet ist, dass entsprechende Einnahmen erzielt werden.
Walter Neff, Bürgermeister

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Hüffenhardt
NUSSBAUM+
Ausgabe 43/2024

Orte

Hüffenhardt

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Gemeindeverwaltung Hüffenhardt
24.10.2024
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