Gegenüber den an der Kerwe beteiligten Vereinen und Organisationen ergeht folgende Entscheidung
1. Befreiung gemäß § 68 Abs. 2 u. 3 i.V.m. § 60b Abs. 1 und § 68a Gewerbeordnung
Für die Kerwe wird den teilnehmenden Vereinen und Organisationen die Erlaubnis erteilt, unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart auszuüben sowie Waren feilzubieten, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
2. Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz
Gemäß § 12 Gaststättengesetz wird der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen für die Dauer der Kerwe gestattet.
Ausreichende Toiletten sind vorhanden und genau bezeichnet.
Eine Gebührenbefreiung wird gemäß § 11 des Landesgebührengesetzes BW angeordnet, weil dies aus Gründen der Billigkeit und aus öffentlichem Interesse geboten ist. Die teilnehmenden Vereine und Organisationen gestalten die Kerwe zusammen mit der Gemeinde Hüffenhardt teilweise unter beträchtlichen Aufwendungen und mittels großen ideellen Einsatzes mit, wobei nicht gewährleistet ist, dass entsprechende Einnahmen erzielt werden.
Walter Neff, Bürgermeister