Nussbaum-Logo
Aus den Rathäusern

Kiliansmarkt am 13. und 14. September 2025 in Obrigheim

Gegenüber den am Straßenfest teilnehmenden Vereinen und Organisationen ergeht folgende Entscheidung 1. Befreiung gemäß § 68 Absatz 2 und 3...

Gegenüber den am Straßenfest teilnehmenden Vereinen und Organisationen ergeht folgende Entscheidung

1. Befreiung gemäß § 68 Absatz 2 und 3 i.V.m. § 60b Absatz 1 und § 68a Gewerbeordnung

Für den Kiliansmarkt wird den teilnehmenden Vereinen und Organisationen die Erlaubnis erteilt, unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart auszuüben sowie Waren feilzubieten, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

2. Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz

Gemäß § 12 Gaststättengesetz wird der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen für die Dauer des Kiliansmarkts gestattet.

Ausreichende Toiletten sind zur Verfügung zu stellen und genau zu bezeichnen.

Eine Gebührenbefreiung wird gemäß § 11 des Landesgebührengesetzes Baden-Württemberg angeordnet, weil dies aus Gründen der Billigkeit und aus öffentlichem Interesse geboten ist.

Die teilnehmenden Vereine gestalten den Kiliansmarkt zusammen mit der Gemeinde Obrigheim, teilweise unter beträchtlichen Aufwendungen und mittels großen ideellen Einsatzes mit, wobei nicht gewährleistet ist, dass entsprechende Einnahmen erzielt werden.

Luise Wörner, Bürgermeisterstellvertreterin

Erscheinung
Obrigheimer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 36/2025
von Gemeinde Obrigheim
03.09.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Obrigheim
Kategorien
Aus den Rathäusern