Aus den Rathäusern

Kiliansmarkt am 7. und 8. September 2024 in Obrigheim

Gegenüber den am Straßenfest teilnehmenden Vereinen und Organisationen ergeht folgende Entscheidung 1. Befreiung gemäß § 68 Absatz 2 und...

Gegenüber den am Straßenfest teilnehmenden Vereinen und Organisationen ergeht folgende

Entscheidung

1. Befreiung gemäß § 68 Absatz 2 und 3 i.V.m. § 60b Absatz 1 und § 68a Gewerbeordnung
Für den Kiliansmarkt wird den teilnehmenden Vereinen und Organisationen die Erlaubnis erteilt, unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart auszuüben sowie Waren feilzubieten, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

2. Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz

Gemäß § 12 Gaststättengesetz wird der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen für die Dauer des Kiliansmarktes gestattet.

Ausreichende Toiletten sind zur Verfügung zu stellen und genau zu bezeichnen.

Eine Gebührenbefreiung wird gemäß § 11 des Landesgebührengesetzes Baden-Württemberg angeordnet, weil dies aus Gründen der Billigkeit und aus öffentlichem Interesse geboten ist.

Die teilnehmenden Vereine gestalten den Kiliansmarkt zusammen mit der Gemeinde Obrigheim, teilweise unter beträchtlichen Aufwendungen und mittels großen ideellen Einsatzes mit, wobei nicht gewährleistet ist, dass entsprechende Einnahmen erzielt werden.

A. Walter

Bürgermeister

Erscheinung
Obrigheimer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 36/2024

Orte

Obrigheim

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Gemeinde Obrigheim
05.09.2024
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