Gegenüber den am Straßenfest teilnehmenden Vereinen und Organisationen ergeht folgende
Entscheidung
1. Befreiung gemäß § 68 Absatz 2 und 3 i.V.m. § 60b Absatz 1 und § 68a Gewerbeordnung
Für den Kiliansmarkt wird den teilnehmenden Vereinen und Organisationen die Erlaubnis erteilt, unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart auszuüben sowie Waren feilzubieten, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
2. Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz
Gemäß § 12 Gaststättengesetz wird der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen für die Dauer des Kiliansmarktes gestattet.
Ausreichende Toiletten sind zur Verfügung zu stellen und genau zu bezeichnen.
Eine Gebührenbefreiung wird gemäß § 11 des Landesgebührengesetzes Baden-Württemberg angeordnet, weil dies aus Gründen der Billigkeit und aus öffentlichem Interesse geboten ist.
Die teilnehmenden Vereine gestalten den Kiliansmarkt zusammen mit der Gemeinde Obrigheim, teilweise unter beträchtlichen Aufwendungen und mittels großen ideellen Einsatzes mit, wobei nicht gewährleistet ist, dass entsprechende Einnahmen erzielt werden.
A. Walter
Bürgermeister