Das Einhalten der Schutzbestimmungen für unsere Kinder und Jugendlichen wird vor allem in der nahenden Fasnetszeit durch die Polizei und Mitarbeiter des Kreisjugendamtes kontrolliert. Gastwirte und Verantwortliche von Fasnetsveranstaltungen sollten Alterskontrollen durchführen und vor allem die Bestimmungen des Alkoholausschanks beachten. Dabei wäre es wünschenswert, dass attraktive und vor allem alkoholfreie Getränke preiswert und billiger als alkoholische Getränke angeboten werden.
Kneipen und Restaurants
Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Anwesenheit in Gaststätten nur gestattet werden, wenn sie zwischen 5.00 Uhr morgens und 23.00 Uhr abends eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Über 16-Jährige können sich ohne Begleitung eines/einer Erziehungsbeauftragten bis 24.00 Uhr in einer Gaststätte aufhalten – danach gilt eine Sperrzeit bis 5.00 Uhr morgens.
Die Nacht durchtanzen?
Das geht für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht – ohne Begleitung dürfen sie sich nicht in Discos und beianderen öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten. Auch Jugendliche ab 16 Jahren dürfen ohne Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person nur bis 24.00 Uhr bleiben!
Alkohol und Rauchen
Branntwein oder branntweinhaltige Getränke (Vorsicht bei Mixgetränken - sie können Branntwein enthalten!) und Lebensmittel dürfen an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben werden und der Konsum darf ihnen nicht erlaubt werden. Dasselbe gilt für die Abgabe anderer alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.
Sind Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern!), ist das Verbot der Abgabe und des Verzehrs von Alkohol in der Öffentlichkeit aufgehoben. Ausnahme: Branntweinhaltige Getränke! Aus Gründen ihrer Vorbildfunktion sollten Eltern auf gemeinsamen Alkoholkonsum mit ihren Kindern verzichten. Alkoholische Getränke in Automaten dürfen für Kinder und Jugendliche nicht zugänglich sein.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen. Außerdem dürfen ihnen keine Zigaretten verkauft werden!
Verantwortung von Veranstaltern oder Gewerbetreibenden
Sie müssen dafür sorgen, dass bei ihren Veranstaltungen oder in ihren Betrieben das Jugendschutzgesetz eingehalten wird. Sind Altersgrenzen zu beachten, müssen sie in Zweifelsfällen das Lebensalter von Kindern und Jugendlichen überprüfen. Werden diese von einer erziehungsbeauftragten Personen begleitet, muss in Zweifelsfällen deren Berechtigung überprüft werden.
Wer ist wer?
Personensorgeberechtigte sind die Eltern oder, in Ausnahmefällen, ein vom Familiengericht bestellter Vormund. Die Personensorge umfasst das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen, seinen Aufenthalt und seinen Umgang zu bestimmen.
Erziehungsbeauftragt nach dem Jugendschutzgesetz, ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit dem/der Personensorgeberechtigten Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Erziehungsbeauftragte können Ausbilder/-innen, Erzieher/-innen in einem Heim oder Internat sowie andere von den Eltern beauftragte Personen sein.
Mit wem darf meinKind wohin?
In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person werden einige Beschränkungen für Kinder und Jugendliche aufgehoben. So dürfen sie
- sich ohne zeitliche Begrenzung in Gaststätten oder in der Disco aufhalten,
- im Kino bleiben, auch wenn der Film länger dauert als bis zu der für ihr Alter vorgeschriebenen Zeitgrenze.
Übrigens: Erziehungsbeauftragte übernehmen die Aufsichtspflicht! Außerdem müssen sie auf Verlangen von Veranstaltern und Gewerbetreibenden ihre Berechtigung darlegen.
Eltern sollten bei der Auswahl der „erziehungsbeauftragten“ Begleitperson auf Folgendes achten:
- Sie sollten die Begleitperson kennen und ihr vertrauen können.
- Sie sollten klare Vereinbarungen mit der Begleitperson treffen, z. B. darüber, wann
und wie ihr Kind wieder nach Hause kommt.
- Die erziehungsbeauftragte Person muss genügend erzieherische Kompetenzen besitzen, um dem Kind, dem oder der Jugendlichen altersentsprechende Freiräume zu gewähren und gleichzeitig aber Grenzen setzen zu können (Beispiel Alkoholkonsum).