Aus den Rathäusern

Kinder- und Jugendschutz bei Fasnachtsveranstaltungen

Bei den Fasnachtsveranstaltungen sind Kreisjugendamt und Polizei wieder unterwegs, um die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu kontrollieren. Ihr...

Bei den Fasnachtsveranstaltungen sind Kreisjugendamt und Polizei wieder unterwegs, um die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu kontrollieren.

Ihr Hauptaugenmerk werden die Kontrolleure auf die Einhaltung der Bestimmungen richten, die den Alkoholmissbrauch von Kindern und Jugendlichen verhindern sollen. Die bisherigen Kontrollen haben gezeigt, dass bei Veranstaltern noch Unsicherheiten bestehen zur Einstufung der vor allem bei Jüngeren beliebten alkoholischen Mixgetränke mit Wodka oder Rum. Sie zählen rechtlich zur Kategorie „harter Alkohol“ und dürfen nur an Erwachsene ab 18 Jahren verkauft werden.

Zur Erinnerung nochmals einige Bestimmungen zum Jugendschutz:

  • Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Anwesenheit bei öffentlichen Fasnachtsveranstaltungen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person erlaubt.
  • Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen sich ohne Begleitung bis 24.00 Uhr bei öffentlichen Fasnachtsveranstaltungen aufhalten.
  • Kindern unter 16 Jahren darf kein Alkohol ausgeschenkt werden.
  • Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren ist der Ausschank von alkoholischen Getränken wie Bier und Wein erlaubt.
  • An Personen unter 18 Jahren dürfen keine branntweinhaltigen Getränke bzw. Spirituosen abgegeben werden (z. B. Alcopops).
  • An Betrunkene darf kein Alkohol ausgeschenkt werden, unabhängig vom Alter.
  • In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
Erscheinung
Mitteilungsblatt Stadt Sulz am Neckar
Ausgabe 03/2025
von Stadt Sulz am Neckar
17.01.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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