Aus den Rathäusern

Kindergartengebühren-Satzung

S a t z u n g Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Gebühren (Benutzungs- und Gebührenordnung für Kindertageseinrichtungen)...

S a t z u n g

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Gebühren

(Benutzungs- und Gebührenordnung für Kindertageseinrichtungen)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den §§ 2, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), hat der Gemeinderat am 27.05.2025 folgende Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Gebühren (Benutzungs- und Gebührenordnung für Kindertageseinrichtungen) beschlossen:

§ 1

Gegenstand der Satzung

Die nachstehende Satzung regelt die Benutzung der von der Gemeinde Neckartailfingen betriebenen Kindertageseinrichtungen, einschließlich der Erhebung von Benutzungsgebühren. Die Gemeinde Neckartailfingen wird im Folgenden als Träger bezeichnet.

§ 2

Aufgaben der Kindertageseinrichtungen

Tageseinrichtungen für Kinder sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, sowie den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

§ 3

Aufnahme in die Kindertageseinrichtung

1. In allen Kindertageseinrichtungen werden Kinder mit Hauptwohnsitz in Neckartailfingen vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Grundschulpflicht aufgenommen. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen nach Möglichkeit eine Grundschulförderklasse besuchen.

2. Die Mitteilung über die geplante Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung der Gemeinde Neckartailfingen hat von den Eltern spätestens zum Anmeldestichtag, 15.02. jeden Jahres für das darauffolgende Kindergartenjahr, zu erfolgen. Dies gilt für alle Altersgruppen.

3. In den Kindertageseinrichtungen Liebenaustraße und Schulberg können Kinder bereits nach Vollendung des ersten Lebensjahres aufgenommen werden.

4. Bei Platzmangel erfolgt die Vergabe der Betreuungsplätze in allen Altersgruppen anhand der erreichten Punktezahl durch die festgelegten Vergabekriterien (siehe Anlage zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Gebühren vom 27.05.2025). Punkte können nur vergeben werden, wenn die entsprechenden Nachweise bis zum Anmeldestichtag am 15.02. vorgelegt werden, da dieser als Stichtag herangezogen wird.

Für folgende Vergabekriterien können Punkte erzielt werden:

  • Erwerbstätigkeit oder Selbstständigkeit (auch nebenberuflich) der Eltern,
  • schulische oder berufliche Ausbildung der Eltern,
  • Teilnahme der Eltern an Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt,
  • im selben Haushalt lebende zu pflegende oder behinderte Angehörige,
  • vorherige Betreuung bei einer Tagesmutter oder einer Kindertageseinrichtung außer Orts,
  • Zwillings- oder Mehrlingskind.

Bei gleichem Punktestand erhält das ältere Kind die Zusage. Bei gleichem Punktestand und gleichem Geburtsdatum entscheidet das Los. Kinder, bei denen der Tatbestand der Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII vorliegt, ein besonderer Förderbedarf festgestellt und durch den Kinderarzt bescheinigt ist, oder ein nachgewiesener Ausfall der wesentlichen Betreuungsperson durch längere Erkrankung oder Tod vorliegt, werden bevorzugt in einer Kindertagesstätte aufgenommen.

5. Der grundsätzlich bestehende Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz umfasst nicht die Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung.

6. Die Kinder sind vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich untersuchen zu lassen. Der Nachweis hierüber ist dem Träger durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Die Untersuchung darf nicht länger als ein Jahr vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung stattgefunden haben.

7. Die Eltern verpflichten sich, der verantwortlichen Erzieherin Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern unverzüglich mitzuteilen.

8. Erfolgt die Aufnahme während des laufenden Monats, wird der gesamte Beitrag für diesen Monat fällig.

9. In den Kindertageseinrichtungen Liebenaustraße, Mörikestraße, Schulberg und im Naturkindergarten benötigte Windeln und das Wickelzubehör sind von den Eltern der Kinder zu stellen.

10. Die Aufnahme kann erst nach Unterzeichnung und Abgabe des Anmeldebogens sowie der Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach § 4 KiTaG und den Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder Masernimmunität beziehungsweise über eine ärztliche Bescheinigung einer medizinischen Kontraindikation erfolgen.

11. Über die Aufnahme der Kinder entscheidet die Verwaltung.

§ 4

Erkrankungen

1. Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten.

2. Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z. B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps-Wochentölpel-Ziegenpeter, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten) ist unverzüglich, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag, die verantwortliche Erzieherin zu unterrichten. Der Besuch der Kindertageseinrichtung ist in diesen Fällen nicht gestattet.

3. Nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit beim Kind oder in der Familie des Kindes ist der Besuch der Kindertageseinrichtung erst dann wieder gestattet, wenn sichergestellt ist, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt kann die Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich sein.

4. Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Erzieherin zu verständigen.

5. Bei Lausbefall darf das Kind die Einrichtung nach § 34 IfSG so lange nicht besuchen, wie noch Nissen nachgewiesen werden können. Der Lausbefall ist der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. Die Leitung der Einrichtung informiert das zuständige Gesundheitsamt. Die Wiederzulassung zu den Kindertageseinrichtungen ist entsprechend den derzeit geltenden Regelungen des zuständigen Gesundheitsamtes Esslingen wieder möglich, wenn die entsprechenden Nachweise vorgelegt wurden.

§ 5

Erkrankung des Personals

Bei vorübergehender Erkrankung von Mitarbeiterinnen werden diese nach Bedarf und Möglichkeit durch eine geeignete Person vertreten. Ist dies bei längeren oder mehreren Krankheitsfällen nicht möglich, behält sich der Träger eine zeitweilige Schließung der Tageseinrichtung vor.

§ 6

Regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung

1. Im Interesse der Erfüllung des Auftrages der Kindertageseinrichtungen (siehe § 2) sollen die Eltern einen möglichst regelmäßigen Besuch durch die Kinder gewährleisten.

2. Bleibt ein Kind länger als zwei Wochen unentschuldigt der Kindertageseinrichtung fern, kann an seiner Stelle ein anderes Kind aufgenommen werden.

§ 7

Abmeldung / Kündigung

1. Eine Abmeldung ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich. Sie ist dem Träger schriftlich mitzuteilen. Verlässt das Kind die Einrichtung schon im Laufe des Monats, wird trotzdem der gesamte Beitrag für diesen Monat fällig.

2. Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Betreuungsjahres (September bis August) die Einrichtung besuchen, erübrigt sich die Abmeldung.

3. Der Träger der Einrichtung kann den Aufnahmevertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen,

  • wenn das Kind die Einrichtung länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat,
  • wenn die Eltern die in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten wiederholt nicht beachten,
  • wenn ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf spezielle Hilfe benötigt, die die Tageseinrichtung trotz erheblicher Bemühungen nicht leisten kann,
  • wenn erhebliche nicht ausgeräumte Auffassungsunterschiede zwischen Personenberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches bestehen,
  • wenn der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht bezahlt wurde.
  • wenn das Kind nicht mehr mit Wohnsitz in Neckartailfingen gemeldet und die Trägerin keine freien Kapazitäten hat.

4. Bei Platzmangel, zum Schutz des Kindes oder der anderen Kinder können die Voraussetzungen für den Verbleib in der Einrichtung, den Wechsel in eine andere Einrichtung oder die Änderung der Betreuungsform überprüft werden. Je nach Ergebnis der Überprüfung können Reduzierung des Betreuungsumfangs oder ein Platzwechsel die Folge sein.

§ 8

Öffnungszeiten Kindertageseinrichtungen Liebenaustraße, Mörikestraße, Schulberg und Naturkindergarten

1. In den Kindertageseinrichtungen Liebenaustraße, Mörikestraße und Schulberg werden vier verschiedene Öffnungszeitmodelle angeboten:

Modell I

Montag – Freitag 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Modell II

Montag – Freitag 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Modell IIIa

Montag – Freitag 7:00 Uhr bis 13:00, an maximal 2 ausgewählten Tagen von Montag bis Donnerstag 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Modell IIIb

Montag

7:00 Uhr

bis

16:00 Uhr

Dienstag

7:00 Uhr

bis

16:00 Uhr

Mittwoch

7:00 Uhr

bis

16:00 Uhr

Donnerstag

7:00 Uhr

bis

16:00 Uhr

Freitag

7:00 Uhr

bis

14:00 Uhr

2. Im Naturkindergarten Burgwichtel wird ein Öffnungszeitenmodell angeboten:

Modell N

Montag – Freitag 7:30 Uhr bis 13:30 Uhr

3. Die Anmeldung für das jeweilige Betreuungsmodell ist von den Eltern verbindlich vorzunehmen. Ein Wechsel zwischen den Modellen in den Einrichtungen nach Abs. 1 ist innerhalb des laufenden Monats nur bei einer Erweiterung der Betreuung möglich. Die Abrechnung dieser erweiterten Betreuung erfolgt dann für den gesamten Monat. Änderungen in das Modell IIIa und das Modell IIIb können nur dann erfolgen, wenn noch Kapazitäten bei den Ganztagesbetreuungsplätzen vorhanden sind. Änderungswünsche im Hinblick auf die Betreuungsformen sind der Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen und werden bei Reduzierung des Betreuungsumfanges erst zum 1. des Folgemonats nach Eingang der schriftlichen Mitteilung wirksam. Erfolgt eine Betreuung in den Modellen II und IIIb muss die Betreuungszeit an mindestens 3 Tagen die Woche in Anspruch genommen werden.

4. Die maximal zwei zusätzlichen Betreuungstage mit einem Betreuungsumfang bis 16:00 Uhr sind im Modell IIIa für eine Mindestlaufzeit von 6 Monaten mit der schriftlichen Anmeldung für einen Betreuungsplatz oder mit dem Modellwechsel verbindlich festzulegen. Änderungen der Zusatztage sind mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende der verbindlichen 6 Monate mitzuteilen. Eine Änderung der Zusatztage innerhalb der 6 Monate ist nicht gestattet.

5. Für die Eltern besteht die Möglichkeit, in Notfällen einzelne Stunden während der Öffnungszeiten hinzuzukaufen. Ein geplanter und/oder wöchentlich wiederkehrender Zukauf ist nicht gestattet. Zudem ist der Erwerb von zusätzlichen Stunden nur im Rahmen des vorhandenen Platzangebotes möglich. Der Stundenerwerb hat daher in Abstimmung mit der Kindertageseinrichtung zu erfolgen. Die Abrechnung erfolgt am Monatsende durch die Verwaltung. Eine entsprechende Abbuchungsermächtigung ist vorzulegen.

6. Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit den Sommerferien.

§ 9

Ferien / Schließung aus besonderem Anlass

1. Die Ferien richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Beginn und Ende der Ferien werden im amtlichen Mitteilungsblatt und auf der Homepage der Gemeinde Neckartailfingen rechtzeitig bekannt gegeben.

2. Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z. B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern darüber so früh wie möglich unterrichtet. Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten oder aufgrund von höherer Gewalt geschlossen werden muss.

§ 10

Benutzungsgebühren

1. Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen erhebt die Gemeinde Benutzungsgebühren nach den nachfolgenden Bestimmungen.

2. Es werden 11 Monatsbeiträge erhoben (September bis Juli).

3. Die Gebühren sind jeweils zum Monatsersten zu entrichten. Für den Hauptferienmonat werden die Gebühren nicht erhoben.

4. Wenn in der Einrichtung ein Mittagessen angeboten wird, ist dieses in den Benutzungsgebühren nicht enthalten. Bei Buchung von Mittagessen in den Kindertageseinrichtungen wird ein Essensgeld zum Selbstkostenbeitrag von aktuell 4,10 € pro Essen erhoben. Die Einnahme eines Mittagessens ist bei den Modellen II, an den zwei Tagen bis 16:00 Uhr des Modells IIIa und des Modells IIIb bindend.

5. Bei einer Anhebung der Gebühren über die von Landesverbänden sowie den Kirchen für Kindertagesstätten empfohlenen Richtsätze hinaus sind die Evangelische Kirchengemeinde Neckartailfingen und die Katholische Kirchengemeinde Neckartenzlingen zuvor anzuhören.

§ 11

Gebührenpflicht

Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten der Kinder, die die Kindertageseinrichtungen besuchen.

§ 12

Gebührensätze Kindertageseinrichtung Liebenaustraße und Schulberg

für Kinder, die das erste, aber noch nicht das zweite Lebensjahr vollendet haben

Für Kinder, die das erste, aber noch nicht das zweite Lebensjahr vollendet haben, werden bei Nutzung der Modelle I bis IIIb in den Kindertageseinrichtungen Liebenaustraße und Schulberg folgende Elternbeiträge erhoben:

Gültig ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 (01.09.2025)

Modell I

Modell II

Modell IIIa

Modell IIIb

Für das Kind aus einer Familie mit einem Kind

unter 18 Jahren

504 €

587 €

603 €

718 €

Für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern

unter 18 Jahren

376 €

441 €

451 €

538 €

Für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern

unter 18 Jahren

255 €

297 €

306 €

365 €

Für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18

Jahren

102 €

123 €

127 €

152 €

§ 13

Gebührensätze Kindertageseinrichtungen Liebenaustraße und Schulberg für Kinder, die das zweite, aber noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet haben

Für Kinder, die das zweite, aber noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet haben, werden bei Nutzung der Modelle I bis IIIb in den Kindertageseinrichtungen Liebenaustraße und Schulberg folgende Elternbeiträge erhoben:

Gültig ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 (01.09.2025)


Modell I

Modell II

Modell IIIa

Modell IIIb

Für das Kind aus einer Familie mit einem Kind

unter 18 Jahren

304 €

443 €

409 €

540 €

Für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern

unter 18 Jahren

237 €

344 €

320 €

421 €

Für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern

unter 18 Jahren

155 €

227 €

209 €

275 €

Für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18

Jahren

53 €

77 €

70 €

88 €

§ 14

Gebührensätze Kindertageseinrichtungen Liebenaustraße, Schulberg, Mörikestraße und Naturkindergarten für Kinder ab 3 Jahren

Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, werden bei Nutzung der Modelle I bis IIIb in den Kindertageseinrichtungen Liebenaustraße, Schulberg und Mörikestraße sowie des Modell N im Naturkindergarten folgende Elternbeiträge erhoben:

Gültig ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 (01.09.2025)

Modell I / Modell N

Modell II

Modell IIIa

Modell IIIb

Für das Kind aus einer Familie mit einem Kind

unter 18 Jahren

173 €

254 €

234 €

311 €

Für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern

unter 18 Jahren

132 €

197 €

181 €

242 €

Für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern

unter 18 Jahren

88 €

132 €

120 €

157 €

Für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18

Jahren

30 €

43 €

42 €

55 €

§ 15

Gebühren für den Erwerb von zusätzlicher Betreuungszeit

1. In allen Kindertageseinrichtungen können gemäß § 8 Abs. 4 in Notfällen einzelne Betreuungsstunden entsprechend der vorhandenen Kapazitäten während der Öffnungszeiten in Absprache mit der Einrichtungsleitung hinzugekauft werden. Es können pro Tag nur volle Stunden erworben werden. Der Erwerb von kleineren Zeiteinheiten ist nicht möglich. Ausgenommen hiervon ist der Naturkindergarten, da dieser um 13:30 Uhr schließt.

2. Folgende Elternbeiträge werden pro zusätzlicher Betreuungsstunde erhoben:

2025/2026

gültig ab 01.09.2025

Für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren

5,70 €

Für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren

4,70 €

Für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren

4,10 €

Für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren

3,30 €

3. Für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten folgende Beträge für den Erwerb von zusätzlicher Betreuungszeit pro Stunde:

2025/2026

gültig ab 01.09.2025

Für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren

8,60 €

Für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren

7,90 €

Für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren

7,20 €

Für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren

6,30 €

§ 16

Entstehung, Fälligkeit und Einzug der Gebühren

1. Die monatlichen Gebühren werden mit dem Eintritt des Kindes in die Kindertageseinrichtung festgesetzt.

2. Die Gebührenschuld entsteht am ersten Nutzungstag eines jeden Monats. Die Elternbeiträge müssen zum jeweiligen Monatsersten auf einem Konto der Gemeindekasse gutgeschrieben sein.

3. Beginnt der Besuch der Kindertageseinrichtung im Laufe eines Monats, so entsteht die Gebührenschuld mit Beginn dieses Monats.

4. Endet der Besuch der Kindertageseinrichtung im Laufe eines Monats, so endet die Gebührenschuld mit dem Ablauf dieses Monats.

5. Im letzten Jahr, vor dem Eintritt der Schulpflicht, endet die Gebührenpflicht auch dann mit Ablauf des Betreuungsjahres (Beginn der Sommerferien), wenn der Besuch vorzeitig endet. Dies gilt nicht bei Wegzug der Erziehungsberechtigten oder aus anderen wichtigen Gründen.

6. Unterbrechungen des Besuches der Einrichtung anlässlich von Ferien, Reisen, Krankheitsfällen und Schließungen aufgrund von besonderen Anlässen oder höherer Gewalt (siehe § 9 Abs. 2) berühren die Gebührenschuld nicht.

§ 17

Härtefälle

Für die Ermäßigung und den Erlass der Gebühren sind die für die öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften anzuwenden.

§ 18

Aufsicht

1. Während der Öffnungszeit der Einrichtung sind grundsätzlich die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

2. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben.

3. Auf dem Weg zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Eltern. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

4. Die Eltern können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger mitteilen, dass das Kind alleine auf den Nachhauseweg geschickt werden darf.

5. Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit Personenberechtigten (z. B. Feste, Ausflüge) sind diese aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

§ 19

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorausgehende Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Gebühren vom 18.06.2024 mit Gültigkeit ab dem 01.09.2024 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Neckartailfingen, den 28.05.2025

gez.

Wolfgang Gogel

Bürgermeister

Anlage zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Gebühren vom 27.05.2025

Aufnahmekriterien

für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Neckartailfingen

Voraussetzung für die Wertung der einzelnen Punkte ist der Nachweis über die verschiedenen Formulare der Gemeinde und über die individuellen Nachweise.

Angaben zur Erwerbstätigkeit der Eltern

Beide Elternteile* leben mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt, beide sind erwerbstätig, in Ausbildung/Studium oder in Elternzeit** (Nachweis erforderlich, Anlage 1)

3

Beide Elternteile* leben mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt, ein Elternteil ist erwerbstätig und ein Elternteil ist arbeitssuchend (Nachweis erforderlich, Anlage 1 und Nachweis von der Arbeitsagentur)

2

Beide Elternteile* leben mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt und nur ein Elternteil ist erwerbstätig oder in Ausbildung/Studium (Nachweis erforderlich, Anlage 1 oder Studienbescheinigung)

1

Ein Elternteil ist alleinerziehend*** und berufstätig bzw. in Ausbildung/Studium (Nachweis erforderlich, Anlage 1)

8

Ein Elternteil ist alleinerziehend und in Elternzeit** (Nachweis erforderlich)

7

Ein Elternteil ist alleinerziehend und arbeitssuchend (Nachweis von der Arbeitsagentur)

6

Keiner der Elternteile ist berufstätig, in Ausbildung/Studium oder arbeitssuchend

0

Hierzu werden die zutreffenden Punkte des Beschäftigungsumfangs addiert

Angaben zum Beschäftigungsumfang der Eltern (wird von beiden Elternteilen addiert)

Gemeinsame Arbeitszeit beträgt mehr als 64 Std./Woche

5

Gemeinsame Arbeitszeit beträgt 49 – 64 Std./Woche

4

Gemeinsame Arbeitszeit beträgt 32 – 49 Std./Woche

3

Gemeinsame Arbeitszeit beträgt bis zu 16 – 32 Std./Woche

2

Gemeinsame Arbeitszeit beträgt bis zu 16 Std./Woche

1

Angaben zum Beschäftigungsumfang bei Alleinerziehenden

Gemeinsame Arbeitszeit beträgt mehr als 30 Std./Woche

5

Gemeinsame Arbeitszeit beträgt 22 - 30 Std./Woche

4

Gemeinsame Arbeitszeit beträgt 16 - 22 Std./Woche

3

Gemeinsame Arbeitszeit beträgt bis zu 11 - 16 Std./Woche

2

Gemeinsame Arbeitszeit beträgt bis zu 10 Std./Woche

1

Angaben zur familiären Situation

Kind ist Zwillings- oder Mehrlingskind

1

Im Haushalt lebt ein behinderter oder pflegebedürftiger Angehöriger (Nachweis erforderlich)

Pflegegrad 4 und 5 oder Grad der Behinderung > 90 %

3

Pflegegrad 3 oder Grad der Behinderung zwischen 50 % bis 90 %

2

Pflegegrad 2 oder Grad der Behinderung < 50 %

1

Pflegegrad 1

0

Das Kind wird zum Beginn des Kindergartenjahres bereits mind. 20 Std./Woche und seit mind. einem Jahr in einer

Kindertageseinrichtung außer Orts oder in der Kindertagespflege betreut (Nachweis erforderlich, Anlage 3)

1

Sonstige Kriterien

Das Kind war bereits beim vorangegangenen Stichtag angemeldet und hat im Hauptverfahren sowie im unterjährigen Verfahren keinen Platz bis zum jeweiligen Stichtag am 15.02. erhalten

10

Das Kind befindet sich bei der Aufnahme im folgenden Kindergartenjahr im letzten Jahr vor der Einschulung.

5

Kinder, bei denen der Tatbestand der Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII vorliegt, ein besonderer Förderbedarf

festgestellt und bescheinigt ist oder ein nachgewiesener Ausfall der wesentlichen Betreuungsperson durch längere Erkrankung oder Tod vorliegt, werden bevorzugt in einer Kindertagesstätte aufgenommen.

Bei gleichem Punktestand erhält das ältere Kind die Zusage. Bei gleichem Punktestand und gleichem Geburtstag entscheidet das Los.

Wenn die Betreuungssituation es zulässt und ein Geschwisterkind die Einrichtung bereits besucht und diese noch mindestens ein Kinderkartenjahr besuchen wird, wird das Kind vorrangig der Einrichtung zugeordnet, in welcher bereits das Geschwisterkind betreut wird.

* Lebenspartner von Elternteilen und deren Kinder, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, werden im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft in der Bewertung berücksichtigt

** Hierunter fällt, wer in Elternzeit ist, vorher nachweislich erwerbstätig war und dieses Arbeitsverhältnis nach Ende der Elternzeit innerhalb des Kindergartenjahrs der Aufnahme fortsetzt. Auch eine geplante Änderung kann auf Nachweis (z. B. Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis) berücksichtigt werden.

*** Als alleinerziehend gilt, wer alleinlebend (ohne im Haushalt lebenden Partner) mit dem Kind / den Kindern ist.

Erscheinung
Amtsblatt des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 26/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
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Neckartailfingen
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