Aus den Rathäusern

Kindergartengebührensatzung

Gebührensatzung der Kindertageseinrichtungen Heimsheim (Kindergartengebührensatzung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg...

Gebührensatzung der Kindertageseinrichtungen Heimsheim (Kindergartengebührensatzung)


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes für Baden-Württemberg (KiTaG) hat der Gemeinderat der Stadt Heims-heim am 05.05.2025 folgende Gebührensatzung der Kindertageseinrichtungen Heimsheim (Kindergartengebührensatzung) beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz


1. Die Stadt Heimsheim betreibt Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen.
2. Zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwands werden für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Diese sind für alle angemeldeten Kinder zu entrichten, gleichgültig, ob sie im Erhebungszeitraum die Einrichtung tatsächlich besucht haben oder nicht. Da die Gebühren eine Beteiligung der Eltern an den gesamten Betriebskosten darstellen, ist die Gebühr auch bei vorübergehender Schließung (Ausnahme § 12), Verkürzung der Öffnungszeiten oder bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu entrichten.


§ 2
Kindertageseinrichtungen/Betreuungsangebote


Die Stadt Heimsheim betreibt Kindertageseinrichtungen mit folgenden Betreuungsangeboten:
1. Krippe mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ 30 und VÖ 35):
Die Krippe ist eine Einrichtung mit einem Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 12 Monaten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres, bei einer Betreuungszeit von durchgehend 6 Stunden bzw. 7 Stunden täglich, an 5 Tagen in der Woche (Montag bis Freitag) bei einer maximalen Betreuungszeit von 30 bzw. 35 Stunden pro Woche.
2. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ 30 und VÖ 35):
Der Kindergarten mit verlängerter Öffnungszeit ist eine Einrichtung mit einem Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt, bei einer Betreuungszeit von durchgehend 6 bzw. 7 Stunden täglich, an 5 Tagen in der Woche (Montag bis Freitag) bei einer maximalen Betreuungszeit von 30 bzw. 35 Stunden pro Woche.
3. Krippe mit Ganztagesbetreuung (GT):
Die Krippe mit Ganztagesbetreuung ist eine Einrichtung mit einem Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 12 Monaten bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, bei einer Betreuungszeit von durchgehend 7,5 bis zu 10 Stunden täglich, an 5 Tagen in der Woche (Montag bis Freitag) bei einer maximalen Betreuungszeit von bis zu 50 Stunden pro Woche. Die Bedeutung der Ganztagestarife im Einzelnen:
GT 16/2 = Eine Betreuung an zwei Wochentagen bis 16 Uhr, ansonsten bis 14.30 Uhr
GT 16/3 = Eine Betreuung an drei Wochentagen bis 16 Uhr, ansonsten bis 14.30 Uhr
GT 16/4 = Eine Betreuung an vier Wochentagen bis 16 Uhr, ansonsten bis 14.30 Uhr
GT 16/5 = Eine Betreuung an fünf Wochentagen bis 16 Uhr
4. Kindergarten mit Ganztagesbetreuung (GT):
Der Kindergarten mit Ganztagesbetreuung ist eine Einrichtung mit einem Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt, bei einer Betreuungszeit von durchgehend 7,5 bis zu 10 Stunden täglich, an 5 Tagen in der Woche (Montag bis Freitag) bei einer maximalen Betreuungszeit von bis zu 50 Stunden pro Woche. Die Bedeutung der Ganztagestarife im Einzelnen:
GT 16/2 = Eine Betreuung an zwei Wochentagen bis 16 Uhr, ansonsten bis 14.30 Uhr
GT 16/3 = Eine Betreuung an drei Wochentagen bis 16 Uhr, ansonsten bis 14.30 Uhr
5. Kernzeitbetreuung (Schulkindbetreuung):
Die Kernzeitbetreuung erfolgt im Rahmen der verlässlichen Grundschule und betreut Kinder der Grundschule Heimsheim ab der 1. Klasse bis zur 4. Klasse vor dem Unterricht ab 7 bis 8:25 Uhr und nach dem Unterricht bis 13 Uhr. Die Kernzeitbetreuung ist an Schultagen von Montag bis Freitag geöffnet. An Ferientagen ist, nach Verfügbarkeit und mit verbindlicher Anmeldung, eine Zubuchung der Betreuung möglich. Die buchbaren Ferientage sind in Abhängigkeit vom Ferienplan der Grundschule, sowie dem Schließplan der Schulkindbetreuung.
6. Flexible Nachmittagsbetreuung (Schulkindbetreuung):
Die Schulkindbetreuung bietet für Schulkinder der Grundschule Heimsheim eine flexible Nachmittagsbetreuung ab 12.20 Uhr bis 15 Uhr mit Mittagessen an. Das Angebot der flexiblen Nachmittagsbetreuung ist während der Schulzeit an 3 Tagen in der Woche geöffnet. Diese werden vom Träger festgelegt und sind den Anmeldeunterlagen zu entnehmen. An Ferientagen ist, nach Verfügbarkeit und mit verbindlicher Buchung, eine Zubuchung der Betreuung möglich. Die buchbaren Ferientage sind in Abhängigkeit vom Ferienplan der Grundschule, sowie dem Schließplan der Schulkindbetreuung.
7. Hortbetreuung (Schulkindbetreuung):
Die Hortbetreuung betreut Kinder der Grundschule Heimsheim ab 7 Uhr und nach dem Unterricht bis 15 Uhr (Hort 15) beziehungsweise 17 Uhr (Hort 17). Mittagsessen und die Hausaufgabenbetreuung gehören fest zum freizeitpädagogischen Angebot, welches durch Fachkräfte geplant und durchgeführt wird. Die Hortbetreuung ist ab einer Inanspruchnahme von mindestens 3 Betreuungstagen möglich und findet an bis zu 5 Tagen in der Woche (Montag bis Freitag) statt. Hierbei gelten die Zugangs- und Aufnahmekriterien der Stadt Heimsheim. An Ferientagen ist, nach Verfügbarkeit und mit verbindlicher Anmeldung, eine Zubuchung der Betreuung möglich. Die buchbaren Ferientage sind in Abhängigkeit vom Ferienplan der Grundschule sowie dem Schließplan der Schulkindbetreuung.
8. Flexible Ferienbetreuung/ Zubuchung für Ferientage (Schulkindbetreuung):
Ferientage können am Vormittag (7-13 Uhr) und für ganze Tage (7-17 Uhr) gebucht werden. Die Buchungen für Ferientage werden halbjährlich (Januar und September) angekündigt, gebucht und verbindlich im Oktober und März für das jeweilige Halbjahr abgerechnet. Die Buchung von Ferientagen ist nach Verfügbarkeit und mit verbindlicher Anmeldung möglich. Die buchbaren Ferientage sind in Abhängigkeit vom Ferienplan sowie dem Schließplan der Schulkindbetreuung verfügbar.

§ 3 Krippen und Kindergartenjahr, An- und Abmeldung


1. Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.
2. Anmeldungen zum Besuch des Kindergartens oder der Krippe sind so früh wie möglich schriftlich, mit dem Formular „Voranmeldung“, welches auf der Homepage der Stadt Heimsheim zu finden ist, zu erklären. In der Regel spätestens 6 Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin.
3. Die An- und Abmeldungen des Kindes für die städtischen Krippen oder Kindergärten haben bei der Stadt Heimsheim (Amt für Bildung und Soziales im Rathaus) in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Aufnahme des Kindes in die Betreuung richtet sich nach den geltenden Zugangs- und Aufnahmekriterien sowie den verfügbaren Platzkapazitäten der Stadt Heimsheim.
4. Das Benutzungsverhältnis endet durch schriftliche Abmeldung des Kindes durch den Sorgeberechtigten. Abmeldungen sind zum Monatsende, mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, möglich.
5. Kinder, die in die Schule wechseln, müssen nicht abgemeldet werden. Dies erfolgt automatisch zum 31. Juli. Auf Wunsch der Eltern können die künftigen Schulkinder nach den Kindergartensommerferien bis zum Tag der Einschulung im Kindergarten weiterhin betreut werden. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag an die Verwaltung (Amt 4 für Bildung und Soziales) bis zum 30.04. des Einschulungsjahres zu stellen.
6. Die Stadt Heimsheim als Träger der Kindertageeinrichtungen kann ein Betreuungsverhältnis durch schriftliche Kündigung des Betreuungsvertrages mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende beenden. Kündigungsgründe können sein:
• Das unentschuldigte Fehlen des Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 4 Wochen.
• Die Tatsache, dass Personenberechtigte die Hausordnung nicht eingehalten und dadurch den geordneten Betrieb der Kindertageseinrichtung wiederholt in unzumutbarer Weise gestört haben.
• Die Nichtentrichtung der Gebühr für drei Monate bzw. ein Rückstand in dieser Höhe.
• Die Tatsache, dass auch nach einem mit dem Träger geführten Einigungsgespräch nicht auszuräumende erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberichtigen und Einrichtungsleitenden über das pädagogische Konzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung in der Kindertageseinrichtung bestehen.

§ 4 Schulkindbetreuung, An- und Abmeldung


1. Das Betreuungsjahr der Schulkindbetreuung richtet sich am Schuljahr aus. Dieses beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.
2. Die An- und Abmeldungen des Kindes für die Schulkindbetreuung haben bei der Stadt Heimsheim (Amt für Bildung und Soziales im Rathaus) in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Aufnahme des Kindes in die Betreuung richtet sich nach den geltenden Zugangs- und Aufnahmekriterien sowie den verfügbaren Platzkapazitäten der Stadt Heimsheim.
3. Einen Bescheid über die Neuaufnahme in der Schulkindbetreuung zum beginnenden Schuljahr erhalten die Erziehungsberechtigten im Mai des Aufnahmejahres.
4. Trotz eines Schulplatzes in der Grundschule Heimsheim besteht kein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme in die Schulkindbetreuung.
5. Das Nutzungsverhältnis endet bei Versetzung in die 5. Klasse automatisch zum auf die Versetzung folgenden 31. August. Eine Kündigung des Nutzungsverhältnisses ist schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich.
6. Die Stadt Heimsheim als Träger der Kindertageeinrichtungen kann ein Betreuungsverhältnis durch schriftliche Kündigung des Betreuungsvertrages mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende beenden. Kündigungsgründe können insbesondere sein:
• Das unentschuldigte Fehlen des Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 4 Wochen.
• Die Tatsache, dass Personenberechtigte die Hausordnung nicht eingehalten und dadurch den geordneten Betrieb der Kindertageseinrichtung wiederholt in unzumutbarer Weise gestört haben.
• Die Nichtentrichtung der Gebühr für drei Monate bzw. ein Rückstand in dieser Höhe.
• Die Tatsache, dass auch nach einem mit dem Träger geführten Einigungsgespräch nicht auszuräumende erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und Einrichtungsleitenden über das pädagogische Konzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung in der Kindertageseinrichtung bestehen.

§ 5 Gebührenschuldner


1. Gebührenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes, das die Einrichtung besucht, sowie diejenigen, in dessen Haushalt es aufgenommen ist.
2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Gebührenpflicht


1. Die Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) werden monatlich erhoben. Der Ferienmonat August ist unabhängig von den tatsächlichen Ferientagen gebührenfrei. Ausnahme ist hierbei die Buchung von Ferientagen der Schulkindbetreuung.
2. Für Schulanfänger ist die Gebühr für den Abschlussmonat Juli vor der Einschulung voll zu entrichten. Sofern Schulanfänger den Kindergarten nach den Sommerferien bis zum tatsächlichen Schuljahresbeginn im September besuchen, ist dies nur auf schriftlichen Antrag möglich. Dieser muss bis zum 30. April des Jahres der Einschulung bei dem Amt für Bildung und Soziales eingereicht werden. Die Gebühr für September ist in diesem Fall voll zu bezahlen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schulanfänger, die ab September die Schulkindbetreuung besuchen. Diese bezahlen im September die Betreuungsgebühren für die Schulkindbetreuung.
3. Die Gebührenpflicht für angemeldete Kinder besteht unabhängig davon, ob die Krippe/ der Kindergarten/ die Schulkindbetreuung oder Ferienbetreuung tatsächlich besucht wird (Krankheit, Erholungsverschickung, Urlaub außerhalb der Kindergartenferien/Schließtage, etc.). An Schließtagen sowie pädagogischen Planungstagen und Betriebsausflügen findet keine Schulkindbetreuung/ Ferienbetreuung statt. Dies bezieht sich auch auf pädagogische Tage in der Schulzeit oder Brückentage.
4. Erfolgt die Neuaufnahme eines Kindes vor dem 15. eines Monats, so wird der volle Gebührensatz gemäß § 9 bzw. § 10 erhoben. Bei einer Aufnahme ab dem 15. eines Monats wird die Hälfte des Gebührensatzes gemäß § 9 bzw. §1 0 erhoben.
5. Eine vorgezogene Abmeldung von der Einrichtung muss bis spätestens 4 Wochen zum Monatsschluss erfolgen. Erfolgt die Abmeldung zu einem späteren Zeitpunkt, so ist die Gebühr für den folgenden Monat noch zu entrichten.
6. Soweit sich Änderungen in den Bemessungsgrundlagen ergeben, erfolgt eine Gebührenänderung ab Beginn des folgenden Kalendermonats, bei einer Meldung nach dem 15. des aktuellen Monats zum Beginn des übernächsten Kalendermonats. Die Eltern haben die Stadt (Amt für Bildung und Soziales) über jede Veränderung der Verhältnisse
schriftlich zu unterrichten, z.B. über die Geburt eines weiteren Kindes. Verspätete Meldungen werden im Monat nach Eingang der Meldung, bei einer Meldung nach dem 15. des aktuellen Monats zum Beginn des übernächsten Kalendermonats, jedoch nicht rückwirkend berücksichtigt.
7. Erhalten die Gebührenschuldner Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, so ist die Übernahme der Gebühren von ihnen selbst zu beantragen und die anfallenden Betreuungsgebühren bis zur Bewilligung selbst zu tragen. Gebührenschuldner sind verpflichtet, Gebührenänderungen der zuständigen Behörde umgehend mitzuteilen.
8. Wird ein Kind wiederholt zu spät von der Betreuung abgeholt, wird pro angefangener halber Stunde eine Gebühr von 12,50 Euro berechnet.
9. Abweichend von § 3 erfolgt bei einem Wechsel von der Krippe oder in den Kindergarten die Beitragsänderung von Krippenbeitrag zu Kindergartenbeitrag in dem Monat, in dem das Kind 3 Jahre alt wird.
10. Eltern, deren Kinder nicht in der regelmäßigen Schulkindbetreuung angemeldet sind, uns die Ferienbetreuung buchen wollen, müssen eine monatliche Verwaltungspauschale „Ferienkind“ von 3 Euro entrichten. Die Registrierung als flexibles „Ferienkind“ ist nur schuljährlich möglich. Daher ist eine Kündigung oder Rückerstattung der Pauschale im laufenden Schuljahr ausgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich, bei Nichtkündigung, um jeweils ein Schuljahr. Mit der Versetzung in die weiterführende Schule läuft der Vertrag automatisch aus.
11. Für Ausflüge der Kindertageseinrichtungen oder Schulkindbetreuung wird eine Teilnahmegebühr erhoben. Diese richtet sich nach der Art des Angebotes und wird den Eltern vor der Anmeldung zum Ausflug in schriftlicher Form mitgeteilt. Nach einer Anmeldung zum Angebot wird diese fällig, auch wenn kurzfristig die Teilnahme des Kindes, beispielsweise aufgrund einer Erkrankung, nicht möglich ist.

§ 7 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit


1. Die Gebührenschuld entsteht jeweils zum ersten eines Monats. Die Elternbeiträge sind mit Entstehung zur Zahlung fällig.
2. Bei Zahlungsrückständen von mehr als drei Monaten ist die Stadt berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung des ausstehenden Betrages, den Platz fristlos zu kündigen.

§ 8 Gebührenmaßstab

Die Höhe der Gebühren im Bereich der Krippen-, Kindergarten- und der Schulkindbetreuung berücksichtigt die Kinderanzahl einer Familie, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Grundlage für die Berechnung der Gebühr sind die Angaben der Familie im Aufnahmeantrag. Fehlerhafte Angaben können nach Prüfung der Verwaltung korrigiert werden. Erreicht ein Kind der Familie das 18. Lebensjahr, so wird die Betreuungsgebühr ab dem Ersten des Folgemonats, in dem das Kind 18 Jahre wird, angepasst. Ausnahme ist die Regelung zu Ferienbetreuung Modul „Schulkind“. § 9 Gebührensatz Kindergarten/Krippe



Sollte von der Stadt die Betreuungszeit länger als einen vollständigen Monat in Folge reduziert werden, so werden die Elternbeiträge rückwirkend dem tatsächlich angebotenen Betreuungsmodul angepasst.
Das Mittagessen in den Ganztageseinrichtungen wird separat über einen von der Stadt beauftragten Dienstleister von den Personensorgeberechtigten bestellt und bezahlt.
In der Kindertagesstätte Eulenstraße muss die Ganztagesbetreuung für mindestens zwei Tage gebucht werden. Die Bedeutung der Ganztagestarife im Einzelnen:
GT 16/2 = Eine Betreuung an zwei Wochentagen bis 16 Uhr, ansonsten bis 14.30 Uhr
GT 16/3 = Eine Betreuung an drei Wochentagen bis 16 Uhr, ansonsten bis 14.30 Uhr
GT 16/4 = Eine Betreuung an vier Wochentagen bis 16 Uhr, ansonsten bis 14.30 Uhr
GT 16/5 = Eine Betreuung an fünf Wochentagen bis 16 Uhr

§ 10 Gebührensatz Schulkindbetreuung



* für ein Kind, welches nicht in der regelmäßigen Schulkindbetreuung angemeldet ist, muss eine monatliche Verwaltungspauschale „Ferienkind“ von 3 Euro entrichtet werden. Die Registrierung als flexibles „Ferienkind“ ist nur schuljährlich möglich.
Das Mittagessen wird separat über einen von der Stadt beauftragten Dienstleister von den Personensorgeberechtigten bestellt und bezahlt. Bei den Modulen der flexiblen Nachmittagsbetreuung und der Hortbetreuung (Hort 15 und Hort 17) ist das Mittagessen verbindlicher Bestandteil der Betreuung.
Moduländerungen und Hinzubuchungen während der Ferienzeit bedürfen der vorherigen Anmeldung und Genehmigung. Die Genehmigung erfolgt auf Basis der erkennbaren Verfügbarkeit freier Platzkapazitäten im Einzelfall. Buchungstage sind dabei verbindlich und die Kosten fallen auch bei Fernbleiben des Kindes, beispielsweise wegen Krankheit an. Die jeweils fällige Gebühr der Zubuchung ist in der Tabelle aufgeführt. Diese setzt eine Anmeldung des Kindes in der Schulkindbetreuung oder die Entrichtung der Verwaltungspauschale „Ferienkind“ voraus.

§ 11 Änderung des Betreuungsmoduls


Innerhalb eines Kindergartenjahres/Schuljahres kann das gebuchte Betreuungsmodul einmal kostenlos geändert werden. Die Regelung für das Modul „Ferienkind“ ist hiervon ausgenommen. Soll die gebuchte Betreuungszeit oder das Modul geändert werden, ist dies mindestens 4 Wochen im Voraus beim Träger (Amt für Bildung und Soziales im Rathaus) in schriftlicher Form zu beantragen. Die Änderung kann zum 1. eines Monats erfolgen, sofern für die gewünschte Betreuungszeit freie Plätze zur Verfügung stehen. Jede weitere Änderung des Betreuungsmoduls ist gegen eine Bearbeitungsgebühr von 30 Euro möglich.

§ 12 Erstattung von Gebühren


Auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners können 50 % der monatlichen Gebühr zurückerstattet werden, wenn ein Kind innerhalb von vier Wochen an zehn Tagen die Einrichtung aufgrund von Notbetreuung seitens des Trägers oder anderer trägerbedingter Schließgründe nicht besuchen kann.

§ 13 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt zum 01. September 2025 in Kraft.


Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Heimsheim geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Heimsheim, 06.05.2025
gez.
Jürgen Troll
Bürgermeister

Erscheinung
Amtliches Mitteilungsblatt Heimsheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 21/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

Orte

Heimsheim

Kategorien

Aus den Rathäusern
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto