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Kindergartensatzung

Gemeinde Grafenau Landkreis Böblingen Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen sowie der Kindertagespflege...

Gemeinde Grafenau

Landkreis Böblingen

Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen sowie der Kindertagespflege in der Gemeinde Grafenau

Aufgrund der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)

i.V.m. den §§ 2, 13 14 und 19 des Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg

(KAG), den §§ 22, 24, 62, 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), §§ 6 und 8b Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) hat der Gemeinderat am 18.09.2024 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen sowie der Kindertagespflege in der Gemeinde Grafenau beschlossen:

§1

Rechtsform und Anwendungsbereich

(1) Die Gemeinde Grafenau betreibt die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtungen.

(2) Der Landkreis Böblingen als örtlicher Träger der Jugendhilfe hat gemäß § 6 LKJHG einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Gemeinde Grafenau zur Durchführung von Aufgaben des Kindertagesbetreuungsgesetzes geschlossen. Die Gemeinde nimmt dadurch eigenverantwortlich die Aufgaben im Bereich der Kindertagespflege nach dem landkreisweiten Modell TAKKI wahr.

(3) Mit den Eltern entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

§2

Begriffsbestimmungen

(1) Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit (VÖ) sind Gruppen ohne Nachmittagsbetrieb (Öffnungszeiten von 07.30 Uhr bis 13.30 Uhr).

(2) Ganztagesgruppen (GT) bieten eine Betreuungszeit von Montag bis Mittwoch von

07.30 Uhr bis 17.00 Uhr sowie Donnerstag und Freitag von 07.30 Uhr bis 13.30 Uhr an. Für Ü3-Jährige ist eine Ganztagesbetreuung auch am Donnerstag und Freitag möglich. Pro zusätzlich belegtem Nachmittag wird eine Pauschale auf die VÖ-Gebühr erhoben.

(3) Die Kindertagespflege erfolgt nach dem Modell TAKKI für die Kleinkindpflege im U3 Bereich.

(4) Eine Feriennotbetreuung wird nur im Einzelfall und in Absprache mit der Gesamtleitung angeboten.

§3

Allgemeine Grundsätze der Gebührenerhebung

(1) Die Öffnungszeiten aus §2 (1) stellen die Mindestbetreuung in Kindertageseinrichtungen dar. Eine Teilnahme am TAKKI-Modell ist ab einer wöchentlichen Mindestbetreuungszeit von 10 Stunden möglich.

(2) Die Nachmittagsbetreuung von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr kann je Wochentag pro Monat gebucht werden. Auf die VÖ-Gebühr wird eine Tagespauschale je belegtem Wochentag hinzugerechnet.

(3) Kinder in Ganztagesgruppen müssen mindestens einen Nachmittag pro Woche belegen. Bei einer Belegung eines Betreuungsnachmittages ist für den entsprechenden Wochentag gleichzeitig die Anmeldung zum Mittagessen verpflichtend.

(4) Die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten sind bei einer Anmeldung in eine Ganztagesgruppe verpflichtet, einmal jährlich eine Arbeitgeberbescheinigung vorzulegen.

(5) Der Träger der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege kann das Benutzungsverhältnis mit den Gebührenschuldnern mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende u.a. schriftlich beendigen, wenn die zu entrichtende Benutzungsgebühr für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht bezahlt wurde.

§4

Gebührenschuldner

(1) Gebührenpflichtige sind die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§5

Erhebungsgrundsatz

(1) Für die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen und der Kindertagespflege wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Gebühren werden in 12 Monatsbeiträgen pro Jahr erhoben. Die Gebühren sind für alle angemeldeten Kinder zu entrichten, gleichgültig, ob sie im Erhebungszeitraum (Kalendermonat) die Einrichtung tatsächlich besuchen oder nicht.

(2) Das Kindergartenjahr endet (auch für Abgänger in die Schule) am 31.08. Die Gebühren sind auch während den Ferien bei vorübergehender Schließung von weniger als einem Monat, bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Abmeldung zu bezahlen.

§6

Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Die Höhe der Gebühren ist im Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen sowie der Kindertagespflege in der Gemeinde Grafenau erfasst. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben und die Betreuungsdauer.

(3) Die Benutzungsgebühr, die im Gebührenverzeichnis als Anlage zur Satzung zu finden ist, besteht aus der Gebühr für die Betreuung in den Einrichtungen.

(4) Die TAKKI-Gebühren lehnen sich an den VÖ-Gebühren für die U3-Betreuung an. Dabei entspricht der Gebührensatz für die Betreuung von bis zu 30 Stunden in der Kindertagespflege der VÖ-Betreuung.

(5) Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, so werden die Gebühren auf Antrag ab dem Monat nach Antragsabgabe neu festgesetzt. Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, so wird der jeweilige Betrag pro Kind erhoben. Berücksichtigungsfähige Kinder sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in demselben Haushalt gemeldet sind.

§7

Entstehen der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld für die Kinderbetreuung entsteht mit Anmeldung des Kindes bzw. mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem die Benutzung der Kindertageseinrichtung/der Kindertagespflege zum ersten Mal erfolgt. Die Gebührenpflicht endet mit dem Austritt aus der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege.

(2) Der Austritt eines Kindes, das zum Ende des laufenden Kindergartenjahres in die Schule überwechselt, kann unter Einhaltung der Abmeldungsfrist nur bis spätestens zum Ende des Monats April erfolgen. Ist eine Wiederbesetzung des freigewordenen Platzes sofort möglich, kann die Abmeldung auch später angenommen werden.

(3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Sie sind in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind vor dem 16. des jeweiligen Monats eintritt. Bei einem Eintritt ab dem 16. des Monats sind 50 % der Gebühr zu entrichten.

(4) Die Benutzungsgebühr ist jeweils zum 01. eines Monats fällig bzw. bei Beginn der Gebührenpflicht während des laufenden Monats zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides. Mit der Anmeldung eines Kindes ist der Gemeinde Grafenau eine Abbuchungsermächtigung für die anfallenden Gebühren zu erteilen.

(5) Für die Festlegung der Gebühr unter und über 3 Jahren ist grundsätzlich der Geburtsmonat des Kindes, in welchem es das 3. Lebensjahr vollendet, entscheidend. So wird ab dem Monat, in welchem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, die Gebühr für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr festgesetzt.

Wechselt ein Kind von der Krippe in den Kindergarten, so wird die Gebühr ab dem Monat der Vollendung des 3. Lebensjahres neu festgesetzt. Bei einem Wechsel von der Krippe (U3) in den Kindergarten (Ü3), der auf Wunsch der Personensorgeberechtigten, erst im Monat nach der Vollendung des 3. Lebensjahres stattfindet, bleibt die Gebühr für Kinder unter 3 Jahren erhalten.

(6) Die Gebührenhöhe wird durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt.

§8

Abrechnung Mittagessen

(1) Die Kosten für das Mittagessen sind von den Personensorgeberechtigten zusätzlich zu den Benutzungsgebühren nach § 6 zu übernehmen und werden über einen separaten Vertrag mit dem Caterer abgerechnet. Informationen zur Bestellung des Mittagessens und den Preisen erhalten die Personensorgeberechtigten mit der Anmeldung ihres Kindes.

(2) Für Kinder, die die Ganztagesbetreuung in Anspruch nehmen, ist die Teilnahme am Mittagessen verpflichtend.

§9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.10.2024 in Kraft. Damit treten bisher gültige Satzungen zur Gebührenerhebung außer Kraft.

Grafenau, den 19.09.2024

gez.

Martin Thüringer

Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der*die Bürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen sowie der Kindertagespflege in der Gemeinde Grafenau vom 19.09.2024,

gültig ab 1. Oktober 2024.

1. Gebührensätze für die Betreuung von Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren (Ü3)

Kinder in Familie

+ 1 GT

+ 2 GT

+ 3 GT

+ 4 GT

+ 5 GT

1

171,00 €

218,00 €

263,00 €

307,00 €

354,00 €

398,00 €

2

130,00 €

167,00 €

202,00 €

238,00 €

274,00 €

312,00 €

3

92,00 €

119,00 €

146,00 €

171,00 €

198,00 €

225,00 €

4+

45,00 €

54,00 €

66,00 €

79,00 €

90,00 €

104,00 €

Abgänger in die Schule können im September bis zum Schulbeginn für die Hälfte einer Monatsgebühr weiter betreut werden.

2. Gebührensätze für die Betreuung von Kindern im Alter von 1 bis unter 3 Jahren(U3)

Kinder in Familie

+ 1 GT

+ 2 GT

+ 3 GT

1

499,00 €

550,00 €

599,00 €

648,00 €

2

368,00 €

411,00 €

455,00 €

499,00 €

3

249,00 €

281,00 €

313,00 €

344,00 €

4+

97,00 €

114,00 €

128,00 €

140,00 €

3. Gebührensätze für die Kindertagespflege (TAKKI)

Kinder in der Familie unter 18 Jahren

Wöchentliche Betreuungszeit bis einschließlich

1

2

3

4

10 Stunden

166,00 €

123,00 €

83,00 €

32,00 €

14 Stunden

233,00 €

172,00 €

116,00 €

45,00 €

18 Stunden

299,00 €

221,00 €

149,00 €

58,00 €

22 Stunden

366,00 €

270,00 €

183,00 €

71,00 €

26 Stunden

432,00 €

319,00 €

216,00 €

84,00 €

30 Stunden

499,00 €

368,00 €

249,00 €

97,00 €

34 Stunden

566,00 €

417,00 €

282,00 €

110,00 €

38 Stunden

632,00 €

466,00 €

315,00 €

123,00 €

42 Stunden

699,00 €

515,00 €

349,00 €

136,00 €

46 Stunden

765,00 €

564,00 €

382,00 €

149,00 €

Anhang
Dokument
Erscheinung
Gemeindenachrichten Grafenau
NUSSBAUM+
Ausgabe 47/2024

Orte

Grafenau

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Gemeinde Grafenau
21.11.2024
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