Wichtig für Eltern: Auch für über 18-jährige Kinder wird Kindergeld gezahlt. Die erforderlichen Unterlagen lassen sich bequem online einreichen.
Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld. Auch danach kann darauf Anspruch bestehen, zum Beispiel wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium, ein Praktikum oder einen Bundesfreiwilligendienst oder ähnlichen Freiwilligendienst (zum Beispiel FSJ oder FÖJ) absolviert.
Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld auch für eine Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Wenn die Unterbrechung unverschuldet länger als vier Monate dauert, kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach Zusage auf den nächstmöglichen Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Hierfür genügt der Nachweis über die Bewerbungsbemühungen, einschließlich deren Ergebnisse – insbesondere zum Ausbildungs- oder Studienbeginn oder eine Schulbescheinigung.
Falls das Kind nach dem Ende der Schulzeit noch keine weiteren Pläne für eine unmittelbar anschließende Ausbildung hat, kann Kindergeldanspruch während der Arbeitsuche bestehen, wenn es bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter arbeitsuchend gemeldet ist.
Wichtig ist, die Pläne des Kindes nach Schulende der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen. So können die Kindergeldzahlungen in den Fällen aufrechterhalten werden, in denen weiterhin Anspruch besteht. Das komfortable Online-Angebot der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht es, Mitteilungen und Nachweise, wie zum Beispiel über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen, bequem der Familienkasse zu übermitteln. Alle aktuellen Informationen rund um Kindergeld sowie zum Kinderzuschlag gibt es online unter www.familienkasse.de.