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Klage der Gemeinde vor dem VGH abgewiesen – BI begrüßt die einstimmige Ablehnung des „gemeindlichen Einvernehmens“ durch den Gemeinderat

Zwei Ereignisse prägten die vergangene Woche. Am Dienstag, 6. Mai, wurde die Klage der Gemeinde Walheim gegen den sofortigen Beginn vorgezogener...
Klare Ansage: BI-Mahnwache vor der Gemeindehalle
Klare Ansage: BI-Mahnwache vor der GemeindehalleFoto: (Privat)

Zwei Ereignisse prägten die vergangene Woche.

Am Dienstag, 6. Mai, wurde die Klage der Gemeinde Walheim gegen den sofortigen Beginn vorgezogener Baumaßnahmen auf dem Betriebsgelände der EnBW vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) abgewiesen. Zu fünft war unsere Initiative Bürger im Neckartal (BI) als Zuhörer angereist. Bei dem Erörterungstermin selbst anwesend waren Bürgermeister Herre, Herr Pfrommer vom Regierungspräsidium Stuttgart (RP) und die EnBW Stuttgart (VGH), jeweils mit Rechtsbeiständen. Die Verhandlung selbst war schon nach 40 Minuten beendet. Erörtert wurde lediglich, ob die Klage der Gemeinde Walheim berechtigt ist oder nicht. Für die BI unverständlich und ärgerlich. Die Klage der Gemeinde hatte nämlich umfassender den sofortigen Stopp der vorbereitenden Baumaßnahmen gefordert, konkret der Stützpfeiler, der Bodenplatte für das spätere KVA-Gebäude und von Geländearbeiten, und sich dabei auf § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) berufen, das zwischen Bauten im „Innenbereich“ (§ 34) und „Außenbereich“ (§ 35) unterscheidet. Die Einordnung „Außenbereich“ würde der Gemeinde das Recht auf Planungshoheit zugestehen, hätte also Einfluss auf das Vorhaben der EnBW. Doch das VGH traf bei seiner Klageablehnung keinerlei Aussagen über die Einordnung der Klärschlammverbrennungsanlage (KVA) nach BauGB, sondern verweist dazu auf die Begründung des noch ausstehenden Genehmigungsbescheids des RP. Die BI bezweifelt allerdings, dass die EnBW im Falle einer Einordnung der KVA nach § 35 BauGB die schon vollzogenen vorbereitenden Baumaßnahmen auf eigene Kosten willig zurückbauen würde, selbst wenn sie sich dazu verpflichtet hat. Immerhin geht es um bereits verbaute Millionensummen.

Der Richterspruch bedeutet, dass die Gemeinde bei erneuter Einstufung der KVA-Anlage nach § 34 BauGB im Genehmigungsbescheid des RP nochmals Klage beim VGH einreichen muss. Die BI hofft, dass die Gemeinde eine weitere Klage nicht scheut, wenn zumindest eine gewisse Aussicht auf Erfolg besteht.

Zwei Tage darauf, am 8. Mai, lehnte der Gemeinderat das „gemeindliche Einvernehmen“ zum Bau der KVA nach BauGB zum 3. Mal und das sogar einstimmig(!) ab. Herr Pfrommer als RP-Vertreter war dazu extra aus Stuttgart angereist und hoffte, die Gemeinde vielleicht doch noch zur Zustimmung zu bewegen. Ohne Erfolg! Schon bei der Einwohnerfragestunde zu Beginn der Gemeinderatssitzung wurde das fehlende Vertrauen gegenüber dem RP überdeutlich – zu EnBW-nah und -freundlich sind bisher die Festlegungen des RP und Begründungen dazu gewesen. Noch deutlicher waren die Einwände der Gemeinderäte und von Bürgermeister Herre. Schon bei der Zustimmung zur Zielabweichung im Flächennutzungsplan, der auf dem Betriebsgelände der EnBW nur Anlagen zur Elektrizitätsgewinnung zulässt, hatte das RP eine Abfallbeseitigungsanlage ermöglicht und sich bei der Begründung des Genehmigungsbescheids der vorgezogenen Baumaßnahmen auf § 34 BauGB bezogen – auch nach Ansicht der Gemeinderäte unverständlich. Hr. Pfrommer musste schließlich mit einem klaren Vertrauensentzug und der Ablehnung des gemeindlichen Einvernehmens zur Freude auch unserer BI zurück nach Stuttgart reisen.


Begleitet wurde die Gemeinderatssitzung durch eine vorgeschaltete Mahnwache unserer BI unmittelbar vor dem Eingangsbereich der Gemeindehalle mit dem Ziel, klarzustellen, dass nach wie vor ein Großteil der Einwohnerschaft Walheims und der umliegenden Gemeinden gegen den Bau der KVA sind und die BI die Haltung des Gemeinderats unterstützt. Herrn Pfrommer wollten wir so gebührend begrüßen. Das ist uns gelungen - immerhin rund 80 Teilnehmende hatten sich unserem Protest angeschlossen. Unser Protest wird auch weiterhin nicht aufhören!

Wie geht es weiter? Die EnBW kann nun weiterhin ihre vorgezogenen Baumaßnahmen durchführen und sogar mit den Bauarbeiten auch des KVA-Gebäudes beginnen, sobald der Genehmigungsbescheid des RP dies zulässt, und sich dabei erneut auf § 34 (Innenbereich) beruft. Eine Klage der Gemeinde beim VGH hätte bis zur Verhandlung leider keine aufschiebende Wirkung.

Mehr zur BI unter: www.buergerimneckartal.de

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Ausgabe 20/2025
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