Dies und das

Kleintierzucht- und Vogelverein C911 Büchenau

Generalversammlung 2025, Teil 2 Auszug aus der Satzung: § 3 Zweck des Vereins Zusammenschluss aller Kaninchen-, Vögel- und Geflügelzüchter im...

Generalversammlung 2025, Teil 2

Auszug aus der Satzung:

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Zusammenschluss aller Kaninchen-, Vögel- und Geflügelzüchter im Vereinsgebiet.
  2. Förderung der Geflügel-, Kaninchen- und Vogelzucht durch Pflege und Liebe zum Tier.
  3. Beratung und Belehrung der Mitglieder durch Wort. Schrift und Bild. Gegenseitige Aussprache in allen züchterischen Angelegenheiten.
  4. Beratung beim Erwerb von Tieren.
  5. Durchführung einheitlicher Kennzeichnungen der Tiere, nach den Vorschriften des Fachverbandes, Verwirklichung der Musterbeschreibung der einzelnen Rassen, verbunden mit geordneter Zuchtbuchführung.
  6. Förderung der Ausstellungen, Veranstaltungen, Beschickung von Ausstellungen.

Änderung

§ 3 Zweck des Vereins

1. Zusammenschluss aller Kaninchen-, Vögel- und Geflügelzüchter im Vereinsgebiet.

2. Förderung der Geflügel-, Kaninchen- und Vogelzucht durch Pflege und Liebe zum Tier.

3. Beratung und Belehrung der Mitglieder durch Wort. Schrift und Bild. Gegenseitige Aussprache in allen züchterischen Angelegenheiten.

4. Beratung beim Erwerb von Tieren.

5. Durchführung einheitlicher Kennzeichnungen der Tiere, nach den Vorschriften des Fachverbandes, Verwirklichung der Musterbeschreibung der einzelnen Rassen, verbunden mit geordneter Zuchtbuchführung.

6. Förderung der Ausstellungen, Veranstaltungen, Beschickung von Ausstellungen.

7. Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenverordnung.

Auszug aus der Satzung

§ 33 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss der Hauptversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig. Das Vermögen des Vereins ist bei dem Landesverband zu hinterlegen, bei welchem die Mehrzahl der Mitglieder angeschlossen war.

Das Vermögen wird dort gesondert verwaltet, bis sich im Vereinsgebiet ein neuer Verein mit gleichen oder ähnlichen

Bestrebungen bildet, dem das Vermögen als Grundstock zufließt.

Änderung

§ 33 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen des Vereins an die Landesverbände übergehen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Ist dies nicht gewährleistet, geht das Vermögen an die Stadt Bruchsal, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Erscheinung
Amtsblatt Bruchsal
Ausgabe 21/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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