Aufgaben des Ortschaftsrates gemäß Hauptsatzung
§ 14 Zuständigkeiten des Ortschaftsrats
(1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten.
(2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, von dem jeweils zuständigen Organ zu hören und hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(3) Wichtige Angelegenheiten i. S. des Abs. 2 sind insbesondere
3.1 die Veranschlagung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten;
3.2 die Bestimmung und wesentlichen Änderungen der Zuständigkeiten sowie die Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft;
3.3 die Einstellung und Entlassung der hauptsächlich in der örtlichen Verwaltung eingesetzten Gemeindebediensteten;
3.4 die Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen, die die Ortschaft betreffen;
3.5 die Planung, Errichtung, Herstellung, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen einschließlich Schulen und Gemeindestraßen der Ortschaft;
3.6 der Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen und Polizeiverordnungen;
3.7 die Festsetzung von Abgaben und Tarifen;
3.8 die Verpachtung der Jagd- und Schafweide in der Ortschaft;
3.9 die Bestellung des ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten der Freiwilligen Feuerwehr in der Ortschaft.
Fortsetzung Abs.: 4 und 5 folgen