Aufgaben des Ortschaftsrates gemäß Hauptsatzung
Fortsetzung Abs.: 4 und 5
(4) Dem Ortschaftsrat werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel folgende Angelegenheiten, soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen:
4.1 die Ausgestaltung, Erhaltung und Benutzung aller in der Ortschaft vorhandener öffentlicher Einrichtungen, soweit das Gesamtinteresse der Stadt nicht eine Regelung durch den Gemeinderat erforderlich macht. In diesem Zusammenhang ist der Ortschaftsrat zur Vergabe von Arbeiten und Lieferungen bis zu einem Höchstbetrag von 30.000 € im Einzelfall berechtigt;
4.2 die Pflege des Ortsbildes;
4.3 die Förderung der örtlichen Vereinigungen, des kulturellen Lebens und des örtlichen Brauchtums;
4.4 die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Bereich der Ortschaft;
4.5 die Zuteilung von Bauholz im Rahmen des Bürgernutzens und eine eventuelle Ablösung durch Geldzahlung.
(5) Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach Abs. 4 gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse.
Der Ortschaftsrat entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit selbständig anstelle des Gemeinderats. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.