Agentur für Arbeit Schwäbisch Hall-Tauberbischofsheim
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Kurzarbeitergeld

Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld von zwölf auf 24 Monate verlängert Aufgrund der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hat die Bundesregierung...

Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld von zwölf auf 24 Monate verlängert

Aufgrund der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hat die Bundesregierung die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds von zwölf auf bis zu 24 Monate erhöht. Die Verordnung zur verlängerten Bezugsdauer tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Die Regelung ist bis 31. Dezember 2025 gültig.

Von der verlängerten Bezugsdauer profitieren Unternehmen, die sich bereits jetzt in Kurzarbeit befinden und bei denen der Arbeits- und Entgeltausfall mehr als zwölf Monate andauern wird.

Betriebe können zum Ende des bereits angezeigten Arbeitsausfalls eine Verlängerungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit einreichen. Hier ist der Grund der Verlängerung und die aktuelle Zahl der Gesamtbeschäftigten anzugeben.

Arbeitgeber sind verpflichtet, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die Kurzarbeit möglichst früh zu beenden oder zu reduzieren. Daher sollten Unternehmen im Verlängerungsantrag ausführen, welche Maßnahmen sie zur Beendigung der Kurzarbeit eingeleitet haben und welche Anpassungen bzw. weiteren Maßnahmen geplant sind.

Tritt der Arbeitsausfall 2025 erstmalig im Betrieb auf, endet der Bezugszeitraum regulär nach zwölf Monaten. Eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht möglich.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent betroffen ist. Grund hierfür muss ein vorübergehender Arbeitsausfall sein. Die Höhe des Kurzarbeitergelds beläuft sich bei Beschäftigten auf 60 Prozent ihres ausgefallenen Nettoentgelts bzw. 67 Prozent bei Eltern.

Um Kurzarbeitergeld zu erhalten, müssen Betriebe den Arbeitsausfall spätestens in dem Monat bei der Agentur für Arbeit anzeigen, in dem er auftritt. Die Arbeitsagentur teilt dem Betrieb daraufhin mit, ob ein grundsätzlicher Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. In diesem Fall zahlt der Betrieb jeden Monat das Arbeitsentgelt für Arbeitsstunden bzw. in Vorleistung das Kurzarbeitergeld für ausgefallene Arbeitsstunden aus. Im Nachgang muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Kalendermonaten das Kurzarbeitergeld beantragen.

Alle Informationen zum Thema Kurzarbeit stehen auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.

Erscheinung
Amtliches Mitteilungsblatt Gemeinde Kupferzell
NUSSBAUM+
Ausgabe 02/2025

Orte

Kupferzell

Kategorien

Wirtschaft
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