In der Gemeinderatssitzung vom 20.04.2025 wurden keine nichtöffentlichen Beschlüsse gefasst.
In der vergangenen Ausgabe ist bereits umfangreich über den TOP berichtet worden.
Nachfolgend daher lediglich noch einmal die gefassten Beschlüsse:
1. Die Einmalbeschaffungen im Rahmen der Lehrwerksumstellung werden im Sommer 2025 getätigt.
2. Schulsozialarbeit: Die erste Stufe, eine Erhöhung um 10 % der Schulsozialarbeit, kann ab dem Schuljahr 2025/2026 umgesetzt werden. Über weitergehende Erhöhungen wird in den kommenden Jahren separat entschieden. Auch wird der Beschluss auf Vorbehalt getroffen, als dass die übergangsweise geltenden KVJS-Förderrichtlinien, in aktuell geltender Ausgestaltung, verlängert werden.
3. Das Bildungshaus wird fortgesetzt. Dies bedeutet eine Erhöhung des Personalschlüssels im Kindergarten um 15 %. Der hälftige zu leistende Schulanteil wird weiterhin vom Land gedeckt.
4. Für den Fall, dass im kommenden Schuljahr keine Bufdi-Stelle besetzt werden kann, wird der Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt, eine Arbeitskraft, die für die Frühbetreuung eingesetzt wird, auch für die Anschlussbetreuung zu übernehmen. Zeitumfang wäre hierbei zusätzlich 1,5 Stunden pro Woche.
Die Gemeinde Nusplingen fördert ihre kulturell tätigen, sporttreibenden und sonstigen Vereine im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Sämtliche Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt. Über den Beginn der Antragsfrist wird seitens der Gemeinde jährlich informiert. Diese müssen bis zum 01. Oktober des Vorjahres schriftlich bei der Gemeinde eingehen.
Auf Antrag gewährt die Gemeinde Zuschüsse für besondere Anschaffungen und Investitionen. Das Gleiche gilt für überörtliche Großveranstaltungen, um den enormen personellen und finanziellen Aufwand zu honorieren. Der Gemeinderat entscheidet individuell nach Einzelfall über die Höhe einer prozentualen Beteiligung oder einen Pauschalbeitrag. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt durch die Verwaltung nach Vorlage der jeweiligen Abrechnung der Maßnahme.
Sie werden in der Reihenfolge ihres Einganges berücksichtigt bzw. vorgemerkt.
Bisher wurde aus geübter Praxis den Vereinen bei Investitionen ein Zuschuss von 10 % je Investition gewährt. In begründeten Einzelfällen bezahlte die Gemeinde aber auch mehr. Beispielsweise wenn mit der Investition auch gemeindeeigene Liegenschaften aufgewertet wurden, Spielplätze gebaut worden sind, Belange des Tourismus mit berücksichtigt wurden usw.
Es liegen folgende Anträge vor:
Antrag Nr. | Verein | Vorhaben | Antragseingang | Datum Angebot/Rechnung | Kosten Maßnahme brutto | Zuschusshöhe nach Praxis 1 0% | Bemerkungen |
1. | Tennisclub | Neukauf Ballmaschine | 23.09.2024 | Angebot vom 20.09.2024 | 1.680 € | 168 € | |
2. | Narrenzunft | Gardekleidung | 31.10.2024 | Rechnung vom 21.12.2023 | 12.570,40 € | 1.257 € | Antrag zu spät eingegangen. Kein Angebot vorgelegt, sondern Rechnung aus dem Vorjahr. |
3. | MGV | Uniformen | 15.11.2024 | Rechnung vom 07.11.2024 | 16.410.25 € | 1.641 € | Antrag zu spät und kein Angebot vorgelegt. |
4. | Narrenzunft | Sanierung Zunftstube | 21.11.2024 | Kostenschätzung vom 21.11.2024 | 85.000 € | 8.500 € | Es liegen keine konkreten Angebote vor, Antrag verspätet eingereicht. |
Demnach ist lediglich der Antrag des Tennisclubs form- und fristgerecht gestellt, die übrigen Anträge weichen davon ab.
Dem Gemeinderat und der Verwaltung ist die Gleichbehandlung der Vereine im Rahmen der Vereinsförderung in Anbetracht der Bedeutung der Vereine für das Ortsleben ausgesprochen wichtig. Maßgebend dafür, dies transparent sicherzustellen, sind die Regelungen der Vereinsförderrichtlinie, deshalb wurden die Beschlussvorschläge in Einklang mit dem Wortlaut der Richtlinien abgefasst.
Der Vorsitzende bittet den Gemeinderat, sich zum weiteren Vorgehen zu äußern.
Der Gemeinderat betont im Wesentlichen einheitlich, dass sie gewillt sind, die Vereine entsprechend zu fördern. Jedoch sei das Einhalten weitestgehender Gleichbehandlung schwierig. Umso wichtiger ist es, den Rahmen einzuhalten, den die Vereinsförderrichtlinien zeichnen. Klar müsse jedoch auch sein, dass die Vereinsförderung grundsätzlich eine freiwillige, gemeindliche Aufgabe ist und man nicht pauschal zusichern kann, jährlich eine unbestimmte Anzahl an Anträgen zu denselben geübtenKonditionen zu fördern. Unterm Strich ist die Investitionsförderung eine jährliche und vereinsbezogene Einzelfallentscheidung. Die meisten Gemeinderäte sind Mitglieder in gleich mehreren Vereinen, dementsprechend ist ihnen die Vereinsförderung und deren Bedeutung auch wohl bewusst. Dies verdeutlicht jedoch umso mehr, wie wichtig es im Sinne der Gleichbehandlung sei, sich an die entsprechenden Vorgaben der Richtlinien zu halten.
Daraufhin diskutiert der Gemeinderat umfangreich darüber, ob und inwieweit die eigentlich abzulehnenden Anträge bedacht werden sollen. Letztlich einigt sich der Gemeinderat darauf, alle Anträge mit 10 % Zuschuss zu bedenken. Jedoch soll die Ausgangssituation zum Anlass genommen werden, einen klaren Schlussstrich zu ziehen. Künftig werden verspätet eingegangene Anträge nicht mehr berücksichtigt. Auch muss ein Antrag für ein geplantes und noch nicht vollzogenes Projekt gestellt werden.
Insgesamt wird der Gemeinderat in einer der folgenden Sitzungen noch einmal die Vereinsförderrichtlinien sowie die geübte Investitionsförderpraxis beraten. Die Ergebnisse dieser Sitzungen sollen im Anschluss noch einmal direkt den Vereinsvertretern übersandt werden.
Die Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassereinzugsgebietsverordnung, TrinkwEGV, ist die Umsetzung der Trinkwasser-Richtlinie der EU. Der Ansatz gliedert sich in mehrere Stufen. Die erste Stufe ist die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets einer Wassergewinnungsanlage durch den jeweiligen Betreiber der Anlage. Stufe 1 endet am 12.11.2025 mit der Vorlage der Dokumentation der Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets durch den Betreiber bei der Unteren Wasserbehörde. Die Vorschrift gilt, sofern mit der Wassergewinnungsanlage im Durchschnitt mehr als 10 m³ Wasser pro Tag gefördert oder mehr als 50 Personen versorgt werden.
Die Verwaltung hat vier Anbieter um die Abgabe eines entsprechenden Angebots zur Erstellung der Untersuchung gebeten. Drei Angebote liegen bereits zum Sitzungseinladungsversand vor. Ein Viertes ist zur Sitzung nachgereicht worden.
Leider sind die konkreten Anforderungen und Standards an eine solche Untersuchung seitens des Gesetzgebers unzureichend formuliert worden. Deshalb herrscht teils große Unsicherheit bei infrage kommenden Planungsbüros, welche Qualität und Umfang die Dokumentation letztlich aufweisen muss.
Entsprechend gehen die eingegangenen Angebote sowohl preislich als auch inhaltlich weit auseinander.
Das aktuell preislich günstigste Angebot liegt demnach bei pauschal 6.000,- € (netto), jedoch muss hier eine Softwarelösung mitgebucht werden, die jährliche Lizenzgebühren von netto 990,- € auf unbestimmte Zeit nach sich zieht. Ein weiteres pauschales Angebot beläuft sich auf 15.800,- € (netto), hier ohne Software.
Ein weiteres Planungsbüro bietet seine Leistungen nicht pauschal, sondern lediglich auf Honorarbasis an. Als vorläufiges Honorar werden hier 10.325,70 € (netto) geschätzt, hier ebenfalls ohne Software.
Zum Sitzungstag ist ein weiteres Angebot eingegangen. Dabei handelt es sich um ein Pauschalangebot ohne Lizenzerfordernisse in Höhe von 3.000,- € netto. Das Planungsbüro hat bereits für den ZVWV Hohenzollern die entsprechenden Bewertungen durchgeführt.
Herr Kech befindet, dass das Angebot das preiswürdigste ist und er empfiehlt eine entsprechende Vergabe.
Der Gemeinderat folgt einstimmig dem vorgebrachten Beschlussvorschlag.
- Abwägung zur Entwurfsoffenlage und Satzungsbeschluss
Seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Kirchwiesen IV – 1. Änderung“ und „Kirchwiesen IV – 2. Änderung“ haben sich die wechselseitigen Anforderungen von Gewerbe und Planausweisung deutlich weiterentwickelt. Zur langfristigen Sicherung eines Standorts sind die Regulierungen des Bebauungsplanes an die gewerblichen Anforderungsprofile anzupassen. Mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes soll diesen Entwicklungen Rechnung getragen werden.
Der Gemeinderat der Gemeinde Nusplingen hat somit am 10.04.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB zu ändern und als Bebauungsplan „Kirchwiesen IV – 3. Änderung“ zu bezeichnen
Die Zustimmung zum Planentwurf und Beschluss zur Entwurfsoffenlage durch den Gemeinderat erfolgte am 10.04.2025.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mittels Schreiben / E-Mail am 17.04.2025 über die Entwurfsoffenlage informiert. Die Entwurfsoffenlage fand vom 17.04.2025 bis 20.05.2025 statt und wurde am 17.04.2025 ortsüblich bekannt gemacht.
Herr Bürgermeister Alisch betont, dass die Entwurfsoffenlage bis 20.05.2025 lief, man hier aber bereits im Vorfeld nicht mit gravierenden, abzuwägenden Änderungen gerechnet habe. Entsprechend sind auch nur geringfügige Anpassungsvorschläge im Rahmen der Entwurfsoffenlage eingegangen.
So teilt das Planungsbüro Hermle mit, dass aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen zur Bebauungsplanänderung lediglich kleine redaktionelle Änderungen am Bebauungsplan vorgenommen werden sollten, wie die Erhöhung der Traufhöhe auf 9 m. Auch werden Hinweise zur Entwässerung und zum Denkmalschutz ergänzt. Dem Satzungsbeschluss stünde daher nichts im Wege.
Dementsprechend rät Herr Bürgermeister Alisch dazu, den Beschluss entsprechend zu fassen. Der Gemeinderat folgt, mit Ausnahme des befangenen Herr Storz, einstimmig dem Beschlussvorschlag.
Herr Bürgermeister Alisch teilt mit, dass die beauftragte Firma Strecker mit dem hydraulischen und steuerungstechnischen Teil der Anlagenerneuerung beinahe fertig ist.
In Abstimmung mit dem ersten Wassermeister, Herrn Denecke, und der Firma Strecker, muss die völlig veraltete und teils nur provisorisch installierte Elektrik neu aufgebaut werden.
Hierzu wurde die Firma Götztech auch Meßstetten hinzugezogen. Die Firma hat drei Angebote erstellt, die künftig für einen nachhaltigen Betrieb einer eigenen Wasserversorgung seiner Sicht nach zwingend erforderlich sind. Letztlich geht es um die Steuerung und den reibungslosen Betrieb der Ultrafiltrationsanlage, als auch die Kommunikation zwischen der Anlage und dem Wasserhochbehälter sowie dem Pumpenhaus. Firma Strecker und die Netze BW empfehlen die Firma Götzech, mit der sie gut und konstruktiv zusammenarbeiten.
Nach langer Aussprache spricht sich der Gemeinderat für die Annahme des Gesamtangebotes aus, einschließlich der Option der Notstromeinspeisung. Dies macht jetzt Sinn, wenn alles aus einer Hand angeboten wird. Die Kosten mit über 6.000 Euro müssten aber noch erklärt werden.
Gemeinderat Storz fordert die Verwaltung auf, mit 50 % Sofortanzahlung bei 5 % Abgebot und 3 % Skonto zu verhandeln.
Folgende Angebote sind somit angenommen worden:
1. Angebot 20525-A WV Nusplingen Anbindung PW_HB_UF Anlage: Zwingend notwendig für die Inbetriebnahme der Ultrafiltrationsanlage und Kommunikation der einzelnen elektrotechnischen Komponenten untereinander. Hier sind für den externen Zugriff auf das Prozessleitsystem sowie Fernwartung, noch Firewall-Router eingeplant, um bessere IT-Sicherheit zu gewährleisten. Betrifft drei Bauwerke. Gesamtkosten: 17.216,30 € netto.
2. Angebot 20425-A WV Nusplingen Prozessleitsystem: Die ursprünglich geplanten Kosten von ca. 5.000,00 € netto sind nun etwas höher. Dieses Angebot bezieht sich auf die Implementierung eines Prozessleitsystems (Software & Hardware, IBN). Gesamtkosten: 5.582,50 € netto.
3. Angebot 20525-A WV Nusplingen Restarbeiten Pumpwerk und Hochbehälter: Herstellung von nicht vorhandenem Objektschutz, Demontage alter Steuerungstechnik, Prüfungen der vorhandenen alten Elektrotechnik, Erstellung von Schaltplänen der vorhandenen und neuen Elektrotechnik (inkludiert auch Verkabelungen von Angebot „1“. Montage von Überflutungssensor). Um die Betriebssicherheit – auch für Personal oder externe Firmen, welche an den elektrischen Anlagen arbeiten – zu gewährleisten, sollten diese Maßnahmen ebenfalls durchgeführt werden. Gesamtkosten: 16.534,00 € netto.
Bei der Gemeinde ist die Aufforderung zur Abrechnung der gemeindlichen Kostenbeteiligung an der Sanierung des Kirchturms i.H.v. 62.571,94 € vom 07.05.2025, des katholischen Verwaltungszentrums eingegangen.
Dies entspricht einer Beteiligung von 10 % der Gesamtkosten, die unmittelbar dem Turm zugerechnet werden können.
Der Beteiligungsanspruch begründet sich aus § 5 der Vermögensausscheidungsurkunde des örtlichen Kirchvermögensvon 1893.
Zahlreiche Städte und Gemeinden sind mit derartigen Urkunden über Verpflichtungen von Kommunen, sich an Instandhaltungskosten für Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken zu beteiligen, betroffen. Darin wird die Auseinandersetzung der Vermögensverhältnisse zwischen kirchlichen und bürgerlichen Gemeinden geregelt.
Im Haushaltsplan ist die Beteiligung mit 65.000,- € als Ansatz bedacht.
Der Gemeinderat hat über folgende Bauvorhaben beraten und sein Einvernehmen einstimmig erteilt: