Sitzungsbeginn: 18:32 Uhr
Sitzungsende: 19:21 Uhr
Raum/Ort: Ratssaal, Schwetzinger Straße 29-31, 68723 Plankstadt
TOP 1 - Begrüßung
TOP 2 - Anfragen und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger
TOP 3 - Entscheidung über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen nach § 78 Abs. 4 GemO
Sachverhalt
Anlässlich des 150. Geburtstags von Peter Schäfer (Blumepeter) spendete der Brühler Künstler Karl-Heinz Monshausen ein Gemälde des Blumepeters. Der ideelle Wert dieser Sachspende wird mit 300,00 € - 500,00 € geschätzt. Das Bild wurde bei der Feierlichkeit am 05.04.2025 im Trausaal des Rathauses übergeben (Anlage 1).
Am 12.05.2025 zahlte der KKS Plankstadt einen Spendenbetrag i.H.v. 740,00 € auf das Girokonto der Gemeinde Plankstadt ein. Es handelt sich hier um die Einnahmen des Weihnachtsmarkts aus dem Dezember 2024, welcher der örtlichen Notgemeinschaft zu Gute kommt (Anlage 2).
Am 22.05.2025 ging eine Spende von Matthias Gehrig (Bäckerei Gehrig) i.H.v. 850,00 € zugunsten der Jugendfeuerwehr ein (Anlage 3).
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat stimmt der Annahme der Spenden gemäß den Anlagen 1-3 zu.
Beschluss
Einstimmig beschlossen: Ja 22 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0.
TOP 4 - Abklärung Ausübung des sanierungsrechtlichen Vorkaufsrechts Luisenstraße 11, Flst. Nr. 86/1
Sachverhalt
Mit Kaufvertrag vom 31.03.2025 (Eingang 02.04.2025 UR Nr. 771/2025, Notar Dr. Fröhle, Schwetzingen) wurde das o. g. genannte Grundstück verkauft.
Beim Gebäude Luisenstr. 11 handelt es sich um ein Gewerbe-/Wohngebäude. Im Erdgeschoss befindet sich ein Friseursalon im 1. OG eine 4-Zimmerwohnung.
Eckdaten:
Baujahr: ca. 1950 oder früher
Maßgebliche Renovierung: 2006
Ausstattung: Normal
Wohnfläche: 133 m²
Nutz-/Nebenfläche: 15 m²
Grundstücksfläche: 414 m²
Stellplätze: 2
Der Kaufvertrag ist als nichtöffentliche Anlage dieser Vorlage beigefügt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen die Daten zum Verkäufer, Käufer, Kaufpreis und Verkehrswert in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung nicht genannt werden.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Ortsmitte II“.
Nach § 24 Abs. 3 BauGB darf das der Gemeinde im Sanierungsgebiet zustehende Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Nach herrschender Meinung ist ein solcher Rechtfertigungsgrund in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten stets gegeben, wenn damit Maßnahmen unterstützt werden, die zur Beseitigung städtebaulicher Missstände dienen.
Die Gemeinde hat bereits das danebenliegende Grundstück Luisenstr. 9 erworben. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts für die Luisenstr. 11 könnten die sanierungsrechtlichen Ziele:
- Sicherung / Stärkung und Ausweitung der Nachversorgung im Ortskern mit Handel und Dienstleistung
- Schaffung von Gemeinbedarfseinrichtungen und Stärkung der Wohnfunktion des Ortskerns; Steigerung der Attraktivität insbesondere auch für junge Familien
gefördert werden.
Außerdem könnte das Grundstück in der Zukunft städtebaulich interessant werden, in Bezug auf eine Ansiedlung von zentralörtlichem Handel und Dienstleistungen, bzw. zur Erweiterung der Seniorenwohnanlage bzw. Zuwegung zum Areal Adler. Allerdings liegt noch ein weiteres Grundstück zwischen der Seniorenwohnanlage und dem jetzt veräußerten Grundstück.
Es ist zu berücksichtigen, dass geprüft werden muss, ob der hier vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert übersteigt. Abweichend von dem Grundsatz, dass mit Ausübung des Vorkaufsrechts zwischen dem Eigentümer und der Gemeinde ein Vertrag mit dem Inhalt des Erstvertrages zustande kommt, gibt § 28 Abs. 3 BauGB der Gemeinde das Recht, den Kaufpreis auf den Verkehrswert (§ 194 BauGB) zu reduzieren. Dieses Recht besteht bei jedem Vorkaufsfall. Voraussetzung war bis zur Novelle durch das Baulandmobilisierungsgesetzes, dass der im Erstvertrag vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschritten hat. Diese Voraussetzung ist durch das Baulandmobilisierungsgesetz gestrichen worden, sodass die Gemeinde das Vorkaufsrecht unabhängig vom Vorliegen des Umfangs einer Überschreitung des Verkehrswertes stets zu diesem ausüben kann. Es reicht somit eine „einfache“ Verkehrswertüberschreitung aus. Die Gemeinde hat nach Abs. 3 ein Wahlrecht, ob sie den vertraglich vereinbarten Kaufpreis hinnimmt oder ihn auf den Verkehrswert herabsetzt. Dieses Wahlrecht kann gemeindehaushaltsrechtlich eingeschränkt sein. Zur Festlegung des Verkehrswerts kann die Gemeinde diesen nach § 194 BauGB vom Gutachterausschuss ermitteln lassen; allerdings muss dies innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgen.
Aufgrund der geringen Zeitspanne in der gehandelt werden kann, ist ein Verkehrswertgutachten durch den Gutachterausschuss schwer möglich. Die Verwaltung geht anhand der vorliegenden Erkenntnisse davon aus, dass der Verkaufspreis evtl. geringfügig über dem gutachterlich noch nicht feststehenden Verkehrswert liegt. Dies wäre jedoch zu erstreiten, da sich ja ein Käufer zu dem nun feststehenden Kaufpreis gefunden hat.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann nur in einem rechtsgültigen Vertrag erfolgen. Dazu ist zunächst erforderlich und unumgänglich, die sanierungsrechtliche Genehmigung zum Kaufvertrags innerhalb eines Monats (bis 02.05.2025) zu erteilen; für eine Versagung der Genehmigung ist kein Rechtsgrund ersichtlich, diese wurde daher erteilt. Insbesondere die Höhe des vereinbarten Kaufpreises ist im Genehmigungsverfahren nicht zu beanstanden. Mit der Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung beginnt dann die Zweimonatsfrist zur Ausübung des Vorkaufsrechts zu laufen.
Die Verwaltung schlägt vor, das sanierungsrechtliche Vorkaufsrecht nicht auszuüben, da der Kaufpreis nach Ansicht der Verwaltung zu hoch ist und den finanziellen Handlungsspielraum der Gemeinde aktuell übersteigt.
Beschlussvorschlag
Das sanierungsrechtliche Vorkaufsrecht für das Objekt Luisenstr. 11, Flst. Nr. 86/1 wird nicht ausgeübt.
Beschluss
Einstimmig beschlossen: Ja 22 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0.
TOP 5 - Verlängerung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet "Ortsmitte II"
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte II“ am 27.09.2010 einstimmig beschlossen. Diese Satzung, welche mit Ablauf des 31.12.2020 geendet hätte, wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2020 bis 31.12.2025 verlängert.
Aufgrund einiger noch nicht abgeschlossener Einzelmaßnahmen (Abbruch Gebäude Luisenstr. 9, Flst. 86/3: Abbruch ehem. Schreinereiwerkstatt, Abriss des Balkons inkl. Herrichten einer Absturzsicherung am Wohnhaus zur Herstellung einer öffentl. Wegeverbindung zwischen Luisenstr. u. Parkplatz Schwetzinger Straße 19/21 Herstellung öffentl. Wegeverbindung von Luisenstr. nach Abbruch Luisenstr. 9 ggf. über Gartenanteil Friedrichstr. 8 zum ehem. Areal Gasthaus Adler zum Grdst. Grundschule, Flst. 77, Friedrichstr. 2) wurde von der Verwaltung die Verlängerung des förderrechtlichen Bewilligungszeitraumes bis 30.04.2026 beim Wirtschaftsministerium beantragt und bewilligt.
Nun muss gemäß § 142 Absatz 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Frist für die Sanierungsdurchführung angepasst werden. Der Sanierungsberater hat empfohlen, den Zeitraum für die Durchführung der Sanierungsmaßnahme bis mindestens zum 31.12.2026 zu verlängern. Bis zu diesem Zeitraum können dann auch Steuervereinbarungen mit Privaten zur Modernisierung von Bestandsgebäuden vereinbart werden.
Der Ausschuss für Ordnung, Bau und Umwelt hat dieser Vorgehensweise zugestimmt.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt, die Verlängerung der Frist, innerhalb der die Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte II“ durchgeführt werden soll, bis zum 31.12.2026 zu verlängern und der beigefügten Änderungssatzung zuzustimmen.
Beschluss
Einstimmig beschlossen: Ja 22 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0.
TOP 6 - Haus der Vereine
Aufbau der notwendigen Infrastruktur zur weiteren Versorgung des Bestandsbaus aus der alten MZH und die Versorgung für das Haus der Vereine
- Auftragsvergaben
Sachverhalt
Der weitere Bauablauf zum Bau vom Haus der Vereine macht es erforderlich, den verbleibenden Teil der Mehrzweckhalle mit der notwendigen Infrastruktur neu zu versorgen.
Die gesamte Versorgung in Bezug auf Heizung und Warmwasser sowie Strom erfolgt momentan über die Technikzentralen im östlichen Gebäudeteil. Dieser wird zusammen mit der eigentlichen Mehrzweckhalle abgebrochen. Deshalb muss für den nahtlosen Weitertrieb der verbleibenden Gebäudeteile der alten MZH die Versorgung neu aufgebaut werden.
In den Kellerräumen unterhalb vom jetzigen Foyer der MZH werden diese Anlagen installiert.
Das Büro IBV, welches bereits beim Neubau der Kultur- und Sporthallen tätig ist, wurde mit den Fachplanungsleistungen für diese Gewerke beauftragt.
Die im Neubau tätigen Firmen für Sanitär und Heizung wurden zur Erstellung von Nachtragsangeboten zu den Gewerken Sanitär und Heizung aufgefordert.
Nachtragsangebote, basierend auf den Hauptangeboten aus den Beauftragungen für das die Kultur- und Sporthallen, wurden von den Firmen abgegeben. Im Gewerk Heizungsbau hat die Fa. Essenpreis das wirtschaftlichste Angebot abgegeben.
Dieses schließt mit 115.188,29 € netto ab.
Das Büro IBV empfiehlt den Auftrag für die Heizungsbauarbeiten an die Fa. Essenpreis aus Östringen zu vergeben.
Im Sanitär Gewerk hat die Fa. Morsch aus Plankstadt das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Dieses schließt mit 52.775,43 € netto ab.
Das Büro IBV empfiehlt die Sanitärarbeiten an die Fa. Morsch zu vergeben.
Die Elektroarbeiten sind momentan ausgeschrieben. Diese sind beschränkt öffentlich ausgeschrieben.
Die Submission zu diesen Arbeiten ist auf den 23. Juni terminiert, so dass erst in der Gemeinderatsitzung das Ergebnis des wirtschaftlichsten Bieters ungeprüft präsentiert werden kann.
Hier liegen die geschätzten Kosten bei 100.000 € netto.
Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, den Vergabeempfehlungen für die Gewerke Heizung und Sanitär zu folgen. Weiter empfiehlt die Verwaltung der noch folgenden Vergabeempfehlung im Gewerk Elektro zuzustimmen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat stimmt den Vergaben:
1. An die Fa. Essenpreis aus Östringen im Gewerk Heizung zu. Auftragssumme: 115.188,29 € netto.
2. An die Fa. Morsch aus Plankstadt im Gewerk Sanitär zu. Auftragssumme: 52.775,43 € netto
3. Im Gewerk Elektro gemäß der Vergabeempfehlung des Büros IBV zu.
Geänderter Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat stimmt den Vergaben:
1. An die Fa. Essenpreis aus Östringen im Gewerk Heizung zu. Auftragssumme: 115.188,29 € netto.
2. An die Fa. Morsch aus Plankstadt im Gewerk Sanitär zu. Auftragssumme: 52.775,43 € netto
3. Im Gewerk Elektro gemäß der ausstehenden Vergabeempfehlung des Büros IBV zu.
Beschluss
Geändert beschlossen: Ja 22 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0.
TOP 7 - Umsetzung des Anspruchs auf Ganztagsbetreuung an den Grundschulen
- Neuberechnung der Stellenschlüssel in der Schulbetreuung
- Ausweitung der Betreuungszeit an der Friedrichschule
Sachverhalt
Auf Grund von Überprüfungen und Rückfragen beim Träger ist es der Verwaltung gelungen, dass die Kosten der Schulbetreuung an der Friedrichschule einer Neubewertung der Stellenberechnungen durch Postillion e.V. unterzogen wurden. Es wurde eine zu hohe Bereitstellung des Personals festgestellt und entsprechend wieder korrigiert (Jahr 2023 wurden 4,29 Stellenanteile berechnet und im Jahr 2024 betrugen die Stellenanteile 5,65).
Hieraus resultierend legte Postillion e.V. eine korrigierte Berechnungstabelle vor, in welcher die Stellenanteile wieder angepasst wurden. Diese Berechnungsmethode gilt für alle Schulbetreuungseinrichtungen des Postillion e.V. auch in anderen Gemeinden und berücksichtigt einen hohen Qualitätsanspruch. Die Anpassung wurde mit großer Sorgfalt vorgenommen. Für die Verwaltung stand dabei stets im Vordergrund, dass die Betreuung der Kinder im vollen Umfang und guter Qualität sichergestellt ist.
Zur Erfüllung des Ganztagsanspruchs ist eine erneute Berechnung der Stellenanteile durch Postillion e.V. erforderlich. Ab dem Schuljahr 2025/2026 soll diese Berechnungsgrundlage angewendet werden. Die Verlängerung des Betreuungsangebots auf 16:00 Uhr und damit auch die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztag an beiden Grundschulen in Plankstadt empfiehlt die dem Gemeinderat vorgestellte Schulentwicklungsplanung. Bei einer Verlängerung der Betreuungszeiten von derzeit 15 Uhr auf künftig 16 Uhr ergeben sich mit einem berechneten Stellenanteil i.H.v. 4,5 StA eine Erhöhung der Betreuungskosten gegenüber des ursprünglichen Betreuungspersonal in 2023 von 4,18 Stellen (Mehrkosten i.H.v. ca. 13.000 €).
Für die Humboldtschule erfolgte ebenfalls eine Überprüfung der Personalschlüssel in der Schulbetreuung aufgrund der neuen Methode. Eine Neuberechnung der Stellenanteile durch Postillion liegt ebenfalls vor (Im Jahr 2024 wurden 4,29 Stellenanteile berechnet, die Neuberechnung ergibt ab 2025 die Stellenanteile 2,9; Ersparnis i.H.v. ca. 84.000 €).
Aufgrund der bestehenden Nachfrage des Betreuungsangebotes (montags bis donnerstags durchschnittlich 8 Kinder und freitags 17 Kinder) hält die Verwaltung eine Betreuung bis 17 Uhr für die Humboldtschule für weiterhin notwendig und plant, dieses Angebot aufrechtzuerhalten. Die Schulentwicklungsplanung hatte eine Prüfung des Bedarfs an dieser über den neuen gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Betreuungszeit empfohlen.
Mit beiden Maßnahmen wird bereits ein Jahr früher als gesetzlich vorgeschrieben in Plankstadt der Rechtsanspruch auf Ganztag in der Grundschule umgesetzt, an der Humboldt-Grundschule wird mit dem Betreuungsangebot bis 17:00 Uhr sogar darüber hinaus.
Das Land fördert die Angebote der Nachmittagsbetreuung mit Beträgen pro Betreuungsstunde und Schuljahr. Eine Broschüre über die Höhe der Förderung ist dieser Vorlage beigefügt.
Noch nicht endgültig geklärt ist die Personalsituation für die Ferienbetreuung. Hier wird einerseits für die Erhaltung des bisherigen Angebots in Plankstadt von einem leichten Stellenmehrbedarf seitens des Trägers ausgegangen. Interkommunal, gemeinsam mit 1-2 Nachbarkommen soll darüber hinaus geprüft werden, wie der Rechtsanspruch auf Ferienbetreuung mit nur vier Wochen Angebotspause jährlich umgesetzt werden kann.
Ebenfalls ungeklärt ist die geplante Übernahme und Sanierung der bisher angemieteten Räumlichkeiten bei der evangelischen Kirche durch die Gemeinde. Hier wurde ein Förderantrag für den Erwerb und die Sanierung beim Land Baden-Württemberg gestellt, der bisher nicht bearbeitet wurde. Hier wird die Verwaltung die Landtagsabgeordneten anschreiben, um sich nach dem Stand der Finanzierungszusage zu erkundigen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt, der in der Vorlage beschriebenen Vorgehensweise und den Angebotsausweitungen zuzustimmen.
Beschluss
Einstimmig beschlossen: Ja 22 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0.
TOP 8 - Außerplanmäßiger Antrag des DRK zur Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs
Sachverhalt
In der Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses vom 30.04.2024 stellte Herr Damm, DRK, im Rahmen der Vereinsförderung den Antrag vor, den über 30 Jahre alten LKW durch die Beschaffung eines neuen LKWs im kommenden Jahr zu ersetzen. Er erklärte, dass das DRK neben der Vereinsförderung der Gemeinde Eigenleistungen i.H.v. 40.000 Euro beisteuere. Da keine Fördermittel zur Verfügung stünden, suche das DRK darüber hinaus für den fehlenden Restbetrag Unterstützer. Er erklärte, dass das Fahrzeug nur dann bestellt werde, wenn die Finanzierung geklärt sei.
Der Ausschuss war der Meinung, die Gemeinde müsse großzügig handeln und schlug dem Gemeinderat einstimmig vor, den Antrag mit einem Betrag von 67.800 Euro zu fördern, um auch zukünftig erfolgreiche Einsätze bei Rettungen zu gewährleisten. Der Gemeinderat bewilligte den Antrag in seiner Sitzung vom 13.05.2024 und stellte den Förderbetrag im Haushalt 2025 ein.
Da die erhofften Spenden aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage teilweise ausgeblieben sind und die Kosten für den Ausbau gestiegen sind, beantragt das DRK mit einem Schreiben vom 01.06.2025 eine zusätzliche Förderung i.H.v.15.000 Euro. Würde eine Förderung in dieser Höhe bewilligt, wäre jedoch die Vergabeordnung für die Lieferung und Leistung vom DRK einzuhalten, mit der Folge, dass das Fahrzeug und der Aufbau öffentlich auszuschreiben wären. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Zuschuss der Gemeinde zu erhöhen, jedoch knapp unter der Hälfte der Gesamtkosten zu bleiben.
Aktuelle Kostensituation brutto:
Fahrgestell ohne optionale Ausstattung: 111.445,88 €
Ausbau: 45.667,44 €
Summe: 157.113.32 €
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt für die Beschaffung des notwendigen, neuen LKWs des Deutschen Roten Kreuzes eine zusätzliche überplanmäßige Förderung von 10.749 Euro. Der Gesamtbetrag der Förderung beträgt nach der Aufstockung 78.549 Euro.
Beschluss
Einstimmig beschlossen: Ja 22 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0.
TOP 9 - Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Gemeinderatsitzung am 28.04.2025 gefassten Beschlüsse
TOP 10 - Verschiedenes; Bekanntgaben des Bürgermeisters und Anfragen aus dem Gemeinderat