Sitzungsbeginn: 18:37 Uhr
Sitzungsende: 20:08 Uhr
Raum/Ort: Ratssaal, Schwetzinger Straße 29-31, 68723 Plankstadt
TOP 1 - Begrüßung
GR Dr. Verclas (PL) stellte den Antrag, TOP 10 nicht-öffentlich zu beraten. BGM Drescher erklärte, er werde zu Beginn von TOP 10 Nichtöffentlichkeit herstellen, um abzuklären, ob die Voraussetzungen gegeben sind, den TOP nicht-öffentlich zu beraten.
TOP 2 - Anfragen und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger
TOP 3 - Entscheidung über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen nach § 78 Abs. 4 GemO
Sachverhalt
Am 22.01.2026 ging auf dem Konto der Gemeinde Plankstadt ein Spendenbetrag der LandFrauen Plankstadt i.H.v. 1.025,25 € aus dem Erlös des Weihnachtsmarkts am 13.12.2025 und 14.12.2025 ein. Das Geld kommt der örtlichen Notgemeinschaft zu Gute (Anlage 1).
Am 16.02.2026 ging auf dem Konto der Gemeinde Plankstadt ein Spendenbetrag der TSG Eintracht Plankstadt i.H.v. 562,00 € aus dem Erlös des Weihnachtsmarkts am 13.12.2025 und 14.12.2025 ein. Auch dieses Geld kommt der örtlichen Notgemeinschaft zu Gute (Anlage 2).
Schließlich ging am 23.02.2026 auf dem Konto der Gemeinde Plankstadt ein Spendenbetrag des Jugendzentrum Plankstadt i.H.v. 300,00 € aus dem Erlös des Weihnachtsmarkts am 13.12.2025 und 14.12.2025 ein. Dieses erhöht ebenso die finanziellen Mittel der örtlichen Notgemeinschaft (Anlage 3).
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat stimmt der Annahme der Spenden gemäß den Anlagen 1-3 zu.
Beschluss
Einstimmig beschlossen: Ja 19 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0.
TOP 4 - Sachstandbericht Glasfaserausbau
Sachverhalt
Frau Weippert und Herr Herkommer von der Deutschen GigaNetz berichten in der Sitzung über den aktuellen Stand des Glasfaserausbaus in der Gemeinde und stehen für Fragen aus dem Gremium zur Verfügung.
Beschlussvorschlag
Zur Kenntnisnahme.
Beschluss
Zur Kenntnis genommen.
TOP 5 - Bauantrag Scipiostr. 24 - Umplanung - Bauabschnitt B -Neubau von 5 Reihenhäusern mit 5 PKW-Stellplätzen und einer Garage
Sachverhalt
Es wird auf die Vorlage SV/266/2025 vom 28.07.2025 verwiesen. Hier wurde das Projekt (Vierfamilienhaus im vorderen Bereich und 6 Reihenhäuser im hinteren Bereich) abgelehnt, da sich das Vorhaben nicht in die Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB eingefügt hätte. Außerdem wurde befürchtet, dass sich eine solch massive Bebauung in diesem Bereich negativ auf die Wohngesundheit auswirken könnte.
Nunmehr hat der Bauherr umgeplant und einen neuen Bauantrag eingereicht. Der vorliegende Bauantrag bezieht sich nur auf die Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich.
Der Bauherr hat das hinterste Reihenhaus aus der Planung herausgenommen. Somit schließt die hintere Bebauung mit der fiktiven hinteren Baugrenze nunmehr in einer Linie zur maßgeblichen Bebauung der Scipiostraße 28 ab.
Die Traufhöhe (5,88 m) fügt sich in die Umgebungsbebauung ein.
Referenzobjekte: Scipiostr. 2 mit 8 m, Scipiostr. 10 + 12 je 6 m.
Die Firsthöhe (10 m) fügt sich in die Umgebungsbebauung ein.
Referenzobjekt: Scipiostr. 2 mit 12,20 m.
Die Zahl der Vollgeschosse beträgt zwei, was der Umgebungsbebauung entspricht. Durch die Rücknahme des sechsten Reihenhauses ist auch keine übermäßige Überbauung des Grundstücks gegeben.
Die Voraussetzungen für ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB sind somit erfüllt.
Im Ausschuss für Ordnung, Bau und Umwelt wurde empfohlen, das Einvernehmen zu erteilen. Allerdings sollte auch angeregt werden, dass die Anfahrbarkeit aller Stellplätze, insbesondere aber des Stellplatzes „F“ geprüft werden sollte.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt, das Einvernehmen für den Bauantrag zum Neubau von 5 Reihenhäusern mit 5 PKW-Stellplätzen und einer Garage – 1. Umplanung - auf dem Grundstück Flst. Nr. 423/3, Scipiostr. 24 gem. §§ 34 Abs. 1 und 36 BauGB zu erteilen, da es sich in die Umgebungsbebauung einfügt. Außerdem soll ein Hinweis an das Baurechtsamt erfolgen, dass die Anfahrbarkeit der Stellplätze, insbesondere des Stellplatzes „F“ überprüft werden sollte.
Beschluss
Mehrheitlich beschlossen: Ja 13 Nein 3 Enthaltung 3 Befangen 0.
GR Burger (GLP), GR Felbel (GLP) und GR Reize (GLP) stimmten dagegen. GR Breitenbücher (PL), GR Dr. Verclas (PL) und GR Wettstein (PL) enthielten sich.
TOP 6 - Bauantrag Scipiostr. 24 - Umplanung - Bauabschnitt A - Neubau eines Dreifamilienhauses mit Fahrrad- und PKW- Stellplätzen A1-A4
Sachverhalt
Es wird auf die Vorlage SV/266/2025 vom 28.07.2025 verwiesen. Hier wurde das Projekt (Vierfamilienhaus im vorderen Bereich und 6 Reihenhäuser im hinteren Bereich) abgelehnt, da sich das Vorhaben nicht in die Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB eingefügt hätte. Außerdem wurde befürchtet, dass sich eine solch massive Bebauung in diesem Bereich negativ auf die Wohngesundheit auswirken könnte.
Nunmehr hat der Bauherr umgeplant und einen neuen Bauantrag eingereicht. Der vorliegende Bauantrag bezieht sich nur auf das Vorderhaus, für die Reihenhäuser im rückwärtigen Bereich wurde eine separater Bauantrag gestellt, der Gegenstand des folgenden Tagesordnungspunktes ist.
Zunächst einmal wurde eine Wohneinheit gestrichen, so dass es sich vorliegend nur noch um ein Dreifamilienhaus handelt.
Der Baukörper wurde im südöstlichen Bereich zurückgenommen, sodass die überbaute Grundfläche sichtlich reduziert wurde. Das Wohngebäude steht grenzständig direkt auf der Grundstücksgrenze, wie in diesem Abschnitt der Scipiostraße durchgehend üblich. Die überbaute Grundstücksfläche fügt sich in die Umgebungsbebauung ein.
Die fiktive Baugrenze zur Bebauung in der Scipiostraße, welche u. a. von der Scipiostraße 14 vorgegeben wird, wird deutlich unterschritten.
Die Traufhöhe (5,90 m) fügt sich in die Umgebungsbebauung ein.
Referenzobjekte: Scipiostr. 2 mit 8 m, Scipiostr. 10 + 12 je 6 m.
Die Firsthöhe (10 m) fügt sich in die Umgebungsbebauung ein.
Referenzobjekt: Scipiostr. 2 mit 12,20 m.
Was sich zunächst nicht in die Umgebungsbebauung einfügen würde, ist die Zahl der Vollgeschosse. Im gesamten heranzuziehenden Gebiet ist keine Drei-Geschossigkeit vorhanden. Allerdings bezieht sich das Kriterium des Einfügens nicht auf die tatsächliche Geschossigkeit sondern auf die wahrnehmbare. Diese ist sowohl in der Straßenansicht als auch auf der Nordansicht entlang der Stichstraße aufgrund der Dachgauben und des Zwerchhauses nicht dreigeschossig wahrnehmbar, sondern als zwei Vollgeschosse mit Dachgeschoss. Somit fügt es sich auch in diesem Punkt in die Umgebungsbebauung ein.
Die Voraussetzungen für ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB sind somit erfüllt.
Der Ausschuss für Ordnung, Bau und Umwelt hat sich für die Erteilung des Einvernehmens ausgesprochen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt, das Einvernehmen für den Bauantrag zum Neubau eines Dreifamilienhauses mit Stellplätzen – 1. Umplanung - auf dem Grundstück Flst. Nr. 423/3, Scipiostr. 24 gem. §§ 34 Abs. 1 und 36 BauGB zu erteilen, da es sich in die Umgebungsbebauung einfügt.
Beschluss
Einstimmig beschlossen: Ja 19 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0.
TOP 7 - Neufassung der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS
Sachverhalt
Die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Plankstadt stammt aus dem Jahr 2002. Seither wurden keine Anpassungen oder Änderungen mehr vorgenommen. Der Landtag Baden-Württemberg hat am 16.12.2015 das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes (FwG) verabschiedet, welches am 30.12.2015 in Kraft trat. Durch die Änderung des FwG wurden die Vorschriften zur Berechnung und Erhebung des Kostenersatzes für Einsätze der Gemeindefeuerwehr neu gefasst.
Das FwG regelt in § 34 den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehren. Einsätze sind grundsätzlich kostenfrei, sofern sie zu Aufgaben der Feuerwehr i. S. v. § 2 Abs. 1 FwG gehören. Ausnahmen hiervon sind in § 34 Abs 1. S 2 festgelegt und beziehen sich z.B. auf das Auflösen einer Brandmeldeanlage ohne das ein Schadensfeuer vorliegt.
Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 erhoben.
Fahrzeugkosten:
Die Fahrzeugkosten wurden durch eine Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (Verordnung Kostenersatz Feuerwehr -VOKeFw) geregelt. So wurden die Stundensätze für normierte Feuerwehrfahrzeuge in Form von landeseinheitlichen Pauschalsätzen festgelegt.
Personalkosten:
Die Personalkosten sind auf Grundlage von § 34 Abs. 5 zu kalkulieren. Sie setzen sich zusammen aus den beim Einsatz gewährten Entschädigungen für Verdienstausfall und Auslagen sowie den sonstigen für Feuerwehrangehörigen entstehenden jährlichen Kosten, die auf Grundlage von 80 Stunden je Feuerwehrangehörigen berechnet werden.
Die Kalkulation der Personalkosten ergab im vier-Jahres-Durchschnitt einen Wert von 14,00 €. Die Verwaltung schlägt daher vor die Personalkosten auf 14,00 € festzusetzen.
Der Feuerwehrausschuss wurde gem. § 10 Abs. 4 FwG gehört und hatte keine Änderungsvorschläge.
Der Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Satzung wie vorgeschlagen zu beschließen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Plankstadt. Die Satzung soll zum 01.04.2026 in Kraft treten.
Beschluss
Einstimmig beschlossen: Ja 19 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0.
TOP 8 - Allgemeine Mieterhöhungen für gemeindeeigene Wohnungen
Sachverhalt
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 28.07.2025, in welchem der einfache Mietspiegel der Gemeinde Plankstadt (der durch den gemeinsamen Gutachterausschuss Südwestlicher Rhein-Neckar-Kreis erstellt wurde) anerkannt wurde, wurde die Grundlage der allgemeinen Mieterhöhung für gemeindeeigene Wohnungen geschaffen.
Die Gemeinde ist nach § 77 Abs. 2 GemO BW zum wirtschaftlichen Handeln verpflichtet, zudem liegt die letzte allgemeine Mieterhöhung 12 Jahre zurück.
Die Erhöhung bleibt innerhalb der gesetzlichen Kappungsgrenze (max. 20 % innerhalb von 3 Jahren).
Begründung der Mieterhöhungen 2026 im gemeindlichen Wohnungsbestand
1. Ausgangslage
Die letzte Mieterhöhung im gemeindlichen Wohnungsbestand erfolgte im Jahr 2014. Seitdem wurden die Mieten trotz deutlicher allgemeiner Preis- und Einkommensentwicklungen nicht angepasst.
Die nun vorgesehenen Erhöhungen um 16 - 17 Prozent erfolgen:
• unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel Plankstadt - 10 Prozent),
• innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach § 558 Abs. 3 BGB (Kappungsgrenze 20 Prozent in drei Jahren),
• nach mehr als zwölf Jahren ohne Anpassung.
2. Entwicklung seit 2014
Seit 2014 haben sich wesentliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen erheblich verändert:
a) Inflation
Die kumulierte Inflation seit 2014 liegt bei deutlich über 25 Prozent. Bauunterhaltung, Energie, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind erheblich teurer geworden.
b) Tarif- und Rentenentwicklung
• Rentenanpassungen lagen in mehreren Jahren deutlich über 3 Prozent, zuletzt teilweise
über 5 Prozent jährlich.
• Auch im öffentlichen Dienst (TVöD/TV-L) gab es deutliche lineare Erhöhungen.
• Das Bürgergeld wurde mehrfach angepasst und liegt heute spürbar über dem Niveau der früheren Regelsätze.
Die Einkommensentwicklung im Transfer- und Rentenbereich ist damit nicht stehen geblieben,
während die gemeindlichen Mieten über ein Jahrzehnt unverändert geblieben sind.
3. Verhältnis zum Mietspiegel
Die Zielmieten liegen bewusst 10 Prozent unterhalb des Mietspiegels.
Das bedeutet:
• Die Gemeinde schöpft die rechtlich zulässige Miete nicht aus.
• Es erfolgt keine Maximierung, sondern eine weiterhin sozial gedämpfte Vermietung.
• Die Gemeinde bleibt preislich unter dem freien Markt.
Selbst nach der Erhöhung bewegen sich die Wohnungen weiterhin im unteren bis mittleren Preissegment.
4. Wirtschaftliche Verantwortung der Gemeinde
Die Gemeinde ist verpflichtet, ihr Vermögen wirtschaftlich zu verwalten (§ 77 GemO BW).
Die Bewirtschaftungskosten (Instandhaltung, energetische Anforderungen, Verkehrssicherung, Verwaltung) sind erheblich gestiegen. Ohne Anpassung entsteht faktisch eine dauerhafte strukturelle Unterdeckung.
Eine moderate Anpassung nach über zehn Jahren ist daher auch im Sinne einer nachhaltigen Haushaltsführung geboten.
5. Sozialverträglichkeit
Die Erhöhung:
• bleibt deutlich unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete,
• erfolgt innerhalb der gesetzlichen Kappungsgrenze,
• betrifft Bestandsmieten, die lange Zeit nicht angepasst wurden.
Für Bürgergeldempfänger werden angemessene Kosten der Unterkunft im Regelfall vom Leistungsträger übernommen, soweit sie im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen liegen.
6. Gesamtabwägung
Nach über zehn Jahren ohne Anpassung, bei deutlich gestiegenen allgemeinen Lebenshaltungskosten und staatlichen Transferleistungen, ist eine Erhöhung um 16–17 Prozent:
• rechtlich zulässig,
• wirtschaftlich geboten,
• sozial vertretbar,
• weiterhin unterhalb des Mietspiegels.
Die Maßnahme stellt keine übermäßige Belastung dar, sondern eine sachgerechte Anpassung an die allgemeine Entwicklung.
Beschlussvorschlag
1. Der Gemeinderat beschließt die Anhebung der Zielmieten (Mietspiegel minus 10 %) zum 01.05.2026.
2. Gleichzeitig beschließt der Gemeinderat die Grundsatzregelung, dass künftige Mieten regelmäßig entsprechend der Entwicklung des Mietspiegels (z. B. Mietspiegel minus 10 %) angepasst werden. Die Erhöhung kann in allgemeinen wirtschaftlichen Notsituationen einmalig ausgesetzt werden.
Beschluss
Einstimmig beschlossen: Ja 18 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0.
GR Burger (GLP) war bei der Abstimmung nicht anwesend.
TOP 9 - Neuer Caterer Mensa Friedrichschule und Ev. Kindergarten
Sachverhalt
Die Mensa im Evangelischen Gemeindehaus versorgt die Friedrichschule und die Evangelische Kindertagesstätte mit Mittagessen. Auf Grund vieler Probleme, der zunehmenden Unzufriedenheit von der Schülerschaft und den Eltern soll die Neuvergabe der Catering-Leistung ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Verpflegung neu organisiert werden. Ebenso wurde der Wunsch laut, des gelieferten Essens auf Cook & Hold von bislang Cook & Freeze umzustellen.
Markterkundung/Anfrage 11 Anbieter wurden kontaktiert; davon sind 5 Rückmeldungen mit Angeboten eingegangen. Ein Anbieter hat sein Angebot wieder zurückgezogen. Es gibt nur noch wenige Unternehmen auf dem Markt, die diese Leistung erbringen können, was die Angebotslage leider stark einschränkt.
Es wurde ein Arbeitskreis „Mensa“ gegründet, der die Entscheidung in mehreren Sitzungen vorbereitet hat. Hier waren die Einrichtungsleitungen sowie Elternvertreter beteiligt. Nach Vorauswertung kamen 2 Anbieter in die engere Auswahl. Es wurde ein Probeessen mit beiden Anbietern durchgeführt.
Die Verwaltung hat eine Bewertungsmatrix (Punktesystem) erstellt; Bewertende: 2 Personen der Friedrichschule, 2 Personen der Ev. Kindertagesstätte, 2 Personen der Verwaltung. Kriterien sind: Preis je Essen, Geschmack, Bio-Anteil DGE Anbindung, Logistik und Menü-Menge.
Gesamtergebnisse der Auswertung
Bewerber 1: 23,90 Punkte
Kidsmeal mit geringerem Bioanteil: 24,25 Punkte
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt, den Zuschlag für die Catering-Leistung der Mensa im Ev. Gemeindehaus (Versorgung Friedrichschule und Ev. Kindertagesstätte) an den Anbieter Kidsmeal auf Basis seines Angebots vom 20.05.2025 (aktualisiert am 19.01. und 30.01.2026) sowie der vorliegenden Wertung zu vergeben.
Beschluss
Einstimmig beschlossen: Ja 19 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0.
TOP 10 - Erwerb und Sanierung des evangelischen Gemeindehauses
Sachverhalt
Die Gemeinde Plankstadt beabsichtigt zur Aufrechterhaltung des Ganztagsbetreuungs- und Mensabetriebes das evangelische Gemeindehaus im Wege des Erbbaurechts zu erwerben, um die derzeit genutzten Räumlichkeiten auch künftig nutzen und dem Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung entsprechen zu können. Das aktuelle Mietverhältnis war befristet, die evangelische Kirchengemeinde hat nicht die finanziellen Mittel, um das Gebäude dem Nutzungszweck entsprechend baulich anzupassen. Zudem benötigt die Ganztagsbetreuung dringend zusätzliche Flächen.
1. Wertermittlung und Kaufpreis
Für das Gemeindehaus liegt ein Wertgutachten des Gutachterausschusses (s. Anlage) über 580.000 € vor.
2. Erbbaurecht
Der Erwerb des Gebäudes erfolgt im Wege des Erbbaurechts. Der Erbbauzins beträgt 4,5 % des Bodenrichtwertes (875 m² x 530 Euro/m² = 463.750 €) und beläuft sich auf 20.868,75 €. Das Grundstück verbleibt somit im Eigentum der evangelischen Kirche, während die Gemeinde das Erbbaurecht am Gebäude erwirbt. Der Erbbauzins wird entsprechend des Verbraucherindex gesteigert.
3. Flächenaufteilung und Nutzung
Das Gebäude verfügt über eine Gesamtfläche von 1.061 m², die wie folgt genutzt wird:
Ganztagsbetreuung der Friedrichschule (Mensa und Kernzeit)
Nutzung: Erdgeschoss (EG) und Untergeschoss (UG) (
Zweck: Räumlichkeiten für den Ganztagsausbau der Schule.
Die Fläche wird bedarfsgerecht von 355 m² um 231 m² auf 586 m² erweitert (Vergrößerung Essensraum, Einbau Ausgabetheke, zwei weitere Betreuungsräume (Werken, Basteln, Kleingruppenarbeit).
Vermietung an die evangelische Kirchengemeinde
Zweck: Räume für Kirchengemeindeversammlungen, Chorproben, Konfirmandenunterricht, kirchliche Angebote wie Demenzcafé, u.a.
Nutzung: 1. Obergeschoss (1. OG) komplett, dies sind 246 m² Mietfläche. Über die Anmietung wird ein Mietvertrag geschlossen. Die Miete entspricht der aktuell von der Gemeinde gezahlten Miete an die Kirchengemeinde (8,90 € pro m²). Die Miete wird mit dem Verbraucherpreisindex gesteigert analog des Erbbauzinses.
Für Veranstaltungen (Bazar, Neujahrsempfang, Gemeindeversammlungen) kann die Kirche auch das Erdgeschoss weiterhin anmieten.
Zusätzlicher Gemeindewohnraum
Im Gebäude befinden sich zwei Mietwohnungen im Dachgeschoss mit einer Größe von 57 m² und 84 m² sind beide aktuell befristet vermietet. Nach Auslaufen der befristeten Mietverträge ist eine Nutzung als gemeindlicher Wohnraum möglich (8,50 Euro Mietzins nach dem Wohnungsmietspiegel – 10 Prozent). Der Erwerb bricht die bestehenden befristeten Mietverträge nicht.
4. Wege- und Nutzungsrechte, Wärmelieferungsvertrag
Den Nutzern des Gebäudes werden notwendige Wege- und Zugangsrechterechte eingeräumt, die Gemeinde erhält ein Wegerecht zur Anlieferung an die Küche. Die bestehende Heizungsanlage soll mittelfristig durch einen Anschluss an das vorhandene Nahwärmenetz ersetzt werden. Für die Beheizung der Kirche wird ein Wärmelieferungsvertrag geschlossen, analog zum bestehenden Wärmelieferungsvertrag der evangelischen Kindertagesstätte. Vorhandene Infrastruktur (Stromzähler für die Kirche etc.) dürfen weiter genutzt werden. Der Heizungskeller wird gemeinschaftlich genutzt.
5. Sanierung des Gebäudes
Das Gebäude bedarf einer umfassenden energetischen und nutzungsbedingten Sanierung. Die geschätzten Kosten des Bauamtes belaufen sich 1,8 Mio. Euro brutto für Dachsanierung, Fassadendämmung, Bodenbeläge, Anschluss Nahwärme, Erneuerung Heizungsverteilung, Elektro, Decken, Küchensanierung, Fenster, Türen, Windfang und Eingangsbereich, Maler, Aufzug, WC-Anlagen).
6. Förderfähigkeit
Die energetische Sanierung kann bei der KfW beantragt werden. Hier bedarf es einer Antragstellung durch einen zertifizierten Energieberater. Bereits gestellt wurde der Förderantrag für die Ganztagsbetreuung. Hier sind 63,57 Prozent des Kaufpreises förderfähig. Bei den Sanierungsarbeiten nur die Bereiche, die auf die Kernzeitnutzung entfallen (Mensa, Betreuung). Dies sind nach aktueller Schätzung des Bauamtes rund 0,84 Mio. Euro, die direkt der Ganztagesbetreuung zuzurechnen sind. Der Rest entfällt auf die vermieteten Gebäudeteile oder die energetische Sanierung.
Im Ganztagesförderprogramm sind somit rund 368.000 Euro für den Erwerb förderfähig und 840.000 Euro für die Sanierung. Insgesamt beträgt die zu erwartende Fördersumme damit 845.600 Euro (70 Prozent Förderquote).
7. Weitere Schritte
Nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat sind folgende Schritte einzuleiten:
Abschluss Notarvertrag (Erwerb, Wegerechte, Erbbaurecht)
Abschluss eines Mietvertrages mit der evangelischen Kirche
Abschluss Wärmelieferungsvertrag für die ev. Kirche
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt den Erwerb des Ev. Gemeindehauses im Wege des Erbbaurechts zum Preis von 580.000 €. Der Erbbauzins wird auf 4,5 % des Bodenrichtwertes festgelegt. Der Bürgermeister wird beauftragt, den beigefügten Notarvertrag abzuschließen. Die Verwaltung wird beauftragt, die noch fehlenden, erforderlichen Verträge (Mietvertrag, Wärmelieferungsvertrag) auszuarbeiten und den zuständigen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen.
Geänderter Beschlussvorschlag
Der TOP wird vertagt.
Beschluss
Geändert beschlossen: Ja 14 Nein 4 Enthaltung 1 Befangen 0.
GR Berger (CDU), GR Dr. Geisler (CDU), GR Mack (CDU) und GR Prof. Dr. Weis (CDU) stimmten dagegen, BGM Drescher enthielt sich.
TOP 11 - Verschiedenes; Bekanntgaben des Bürgermeisters und Anfragen aus dem Gemeinderat