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Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Neue Regelung ab Juli 2025

Aus zwei Töpfen wird einer: Zum 1. Juli wurden die Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengelegt. Damit steht Pflegebedürftigen und...

Aus zwei Töpfen wird einer: Zum 1. Juli wurden die Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengelegt. Damit steht Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen ab sofort ein Jahresgesamtbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung. Diesen können sie ganz nach Bedarf für die eine oder die andere Leistungsart nutzen und diese auch kombinieren. Das war zuvor nicht möglich. Jetzt ist die Nutzung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen wesentlich einfacher. Sie haben somit mehr Freiheit, um selbstständig über die notwendige Betreuungsform zu entscheiden – wenn etwa die Pflegeperson eine Auszeit plant oder aufgrund von Krankheit oder sonstigen Umständen verhindert ist.

Bei der Verhinderungspflege übernimmt eine vertraute Person oder ein ambulanter Pflegedienst eine Zeit lang die Pflege zu Hause. Bei der Kurzzeitpflege erfolgt vorübergehend die stationäre Versorgung der pflegebedürftigen Person in einer

Kurzzeitpflegeeinrichtung. Pflegegrad 2 ist Voraussetzung. Neu ist außerdem, dass für beide Leistungen die gleiche Höchstdauer von acht Wochen gilt. Es ist außerdem möglich, Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege mit ungenutzten Geldern des Entlastungsbetrages aufzustocken. Dieser beträgt monatlich 131 Euro und steht für Hilfe im Haushalt – beim Einkaufen, Kochen und Putzen – zur Verfügung.

Der Sozialverband VdK ist für Sie da!

Der Sozialverband VdK setzt sich mit über 2 Millionen Mitgliedern für soziale Gerechtigkeit ein. VdK-Mitglieder profitieren von der kompetenten Beratung im Sozialrecht. Als größter Sozialverband Deutschlands vertritt der VdK wirksam die sozialpolitischen Interessen aller Bürgerinnen und Bürger: unabhängig – solidarisch – stark. Mehr unter www.vdk.de.


Hier werden wir für Sie tätig:

  1. Deutsche Rentenversicherung
  2. Krankenkassen
  3. Pflegekassen
  4. Versorgungsverwaltung
  5. Integrationsämter
  6. Berufsgenossenschaften
  7. Sozialgerichte
  8. Sozialämter
  9. Agentur für Arbeit

Jedes Mitglied des Sozialverbands VdK hat Anspruch auf Schutz in sozialrechtlichen Angelegenheiten.

VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Baden-Württemberg
Johannesstraße 22
70176 Stuttgart

Telefon: 0711 619 56-0
Fax: 0711 619 56-99

srg-stuttgart@vdk.de

Sozialrechtliche Beratung nach Terminvereinbarung.

Neue Sprechtage in

Ditzingen, Münchinger Straße 21

Leonberg, Leonberger Rathaus

Terminvereinbarung unter 0711/6195644 oder per E-Mail a.morina@vdk.de

Mitgliedschaft: Für nur € 84,00 im Jahr kann jeder Mitglied im Sozialverband VdK werden. (Für Ehegatten, Lebensgefährten in häuslicher Gemeinschaft, Kinder, Schüler, Auszubildende, Studenten und Jungmitglieder* die Hälfte.)* bis zur Vollendung des 35. Lebensjahrs.

Erscheinung
Gerlinger Anzeiger
NUSSBAUM+
Ausgabe 31/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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