Gesundheit & Medizin

Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Neue Regelung ab Juli 2025

Aus zwei Töpfen wird einer: Zum 1. Juli wurden die Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengelegt. Damit steht Pflegebedürftigen und...

Aus zwei Töpfen wird einer: Zum 1. Juli wurden die Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengelegt. Damit steht Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen ab sofort ein Jahresgesamtbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung. Diesen können sie ganz nach Bedarf für die eine oder die andere Leistungsart nutzen und diese auch kombinieren. Das war zuvor nicht möglich. Jetzt ist die Nutzung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen wesentlich einfacher. Sie haben somit mehr Freiheit, um selbständig über die notwendige Betreuungsform zu entscheiden- wenn etwa die Pflegeperson eine Auszeit plant oder aufgund von Krankheit oder sonstigen Umständen verhindert ist.

Bei der Verhinderungspflege übernimmt eine vertraute Person oder ein ambulanter Pflegedienst eine Zeit lang die Pflege zu Hause. Bei der Kurzzeitpflege erfolgt vorübergehend die stationäre Versorgung der pflegebedürftigen Person in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Pflegegrad 2 ist Voraussetzung. Neu ist außerdem, dass für beide Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege mit ungenutzten Geldern des Entlastungsbetrages aufzustocken. Dieser beträgt 131 Euro und steht für hilfe im Haushalt-beim Einkaufen, Kochen und Putzen -zur Verfügung

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