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Lärmaktionsplan

Amtliche Bekanntmachung zum Beschluss des Lärmaktionsplanes Rechtlicher Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung...

Amtliche Bekanntmachung zum Beschluss des Lärmaktionsplanes

Rechtlicher Hintergrund:

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 wurde die Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) in deutschem Recht umgesetzt. Die Lärmminderungsplanung – unter der sowohl die Lärmkartierung als auch die Lärmaktionsplanung begrifflich gefasst sind – wurde als sechster Teil mit den §§ 47a - f im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verankert.

Ziele dieser Regelungen sind, die Lärmbelastung zu senken und ruhige Gebiete vor einer künftigen Verlärmung zu schützen. Hierfür werden die Lärmsituation nach einheitlichen Methoden in Lärmkarten erfasst und nachfolgend in Lärmaktionsplänen eine Bewertung vorgenommen, Minderungsmaßnahmen geplant sowie Festlegungen in Bezug auf ruhige Gebiete getroffen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist ein wesentlicher Bestandteil der Aufstellung eines Lärmaktionsplanes.

Die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV), die zuletzt im Mai 2021 geändert wurde, stellt in Verbindung mit den Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm die methodische Grundlage für die Lärmkartierung dar. Für den hier maßgebenden Straßenverkehrslärm erfolgt die Berechnung gemäß der Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe) – BUB.

Die nach § 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erforderliche strategische Lärmkartierung einschließlich der Betroffenheitsanalyse für Straßen mit mehr als 3.000.000 Kfz/a (8.200 Kfz/24h) in der vierten Runde wurde für das Land Baden-Württemberg von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) durchgeführt.

Ebenfalls zu kartieren waren Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen/a. Diese Kartierung wird vom Eisenbahn-Bundesamt durchgeführt.

Auf Basis der Lärmkartierung sind nach § 47d BImSchG Aktionspläne zu erstellen, in denen Lärmprobleme zu untersuchen sind, die durch die Lärmquellen oberhalb der genannten Schwellenwerte der Verkehrsbelastung verursacht werden. Die Kommunen sind dabei nur für die Lärmeinwirkungen des Straßenverkehrslärms zuständig, während das Eisenbahn-Bundesamt Lärmaktionspläne für den Schienenverkehrslärm erstellt.

Beteiligung der Öffentlichkeit:

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 23. Januar 2025 den Entwurf des Lärmaktionsplanes vom 13.01.2025 und dessen öffentliche Auslegung sowie die Anhörung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) beschlossen.

In der Zeit vom 03.02.2025 bis einschließlich 03.03.2025 war der Entwurf in der o. g. Fassung ausgelegt.

Beschluss des Lärmaktionsplanes:

In seiner Sitzung vom 26. Juni 2025 hat der Gemeinderat die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der TÖB abgewägt. In den Endbeschluss flossen diese

mit ein. Die Endfassung des Lärmaktionsplanes können Sie auf der Homepage der Gemeinde unter www.wannweil.de einsehen.

Wannweil, 30.06.2025

gez.

Dr. Christian Majer

Bürgermeister

Erscheinung
Der Gemeindebote – Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Wannweil
NUSSBAUM+
Ausgabe 27/2025
von Gemeinde Wannweil
02.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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