Soziales

Landesfamilienpass 2025

Auch dieses Jahr sind Gutscheinkarten für die Inhaber des Landesfamilienpasses Baden-Württemberg wieder erhältlich. Bitte melden Sie...
Foto: Gemeinde Sandhausen

Auch dieses Jahr sind Gutscheinkarten für die Inhaber des Landesfamilienpasses Baden-Württemberg wieder erhältlich.

Bitte melden Sie sich für die Abholung im Zimmer 16, Frau Dumtzlaff (Tel.: 592-128).

Was ist der Landesfamilienpass?

Der Landesfamilienpass ist eine einkommensunabhängige und freiwillige Leistung vom Land Baden-Württemberg für Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in Baden-Württemberg haben. Mit dem Landesfamilienpass und der dazugehörigen jährlichen neuen Gutscheinkarte können Familien kostenfrei oder zu einem ermäßigten Eintritt zahlreiche Attraktionen in ganz Baden-Württemberg besuchen (z. B. das Heidelberger Schloss, das Technoseum Mannheim, ermäßigter Eintrittspreis für den Erlebnispark Tripsdrill und Wilhelma). Die Gutscheine sind beim Besuch der jeweiligen Einrichtung zusammen mit dem Landesfamilienpass vorzulegen. Sie gelten nur für die im Landesfamilienpass aufgeführten Personen. Allerdings können auf dem Landesfamilienpass neben einem Erwachsenen, der berechtigt ist, den Pass zu beantragen, bis zu vier weitere Personen eingetragen werden (z. B. Oma/Opa, erwachsene Geschwister). Von den eingetragenen Personen können dann bei den Ausflügen zwei Erwachsene zusammen mit den Kindern die Vergünstigungen des Landesfamilienpasses in Anspruch nehmen. Eine Inanspruchnahme ohne Kind(er) ist nicht möglich.

Einen Landesfamilienpass können, auf schriftlichen Antrag, erhalten:

  • Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern (auch Pflege- oder Adoptivkinder), die mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • Familien mit einem kindergeldberechtigten schwerbehinderten Kind (mit mind. 50 v. H. Erwerbsminderung) in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • Familien, die Kinderzuschlags-, Wohngeld- oder Bürgergeld-berechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben oder
  • Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Die jeweiligen Nachweise (z. B. Kindergeldbescheid) sind beim Erstantrag bzw. Änderungsantrag vorzulegen.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Ministeriums für Soziales und Integration unter www.sozialministerium-bw.de/landesfamilienpass.

Den Landesfamilienpass können Sie ebenfalls bei der Gemeindeverwaltung Sandhausen beantragen und abholen. Informationen über den Antrag erhalten Sie bei Frau Dumtzlaff (martina.dumtzlaff@sandhausen.de, Tel.: 592-128).

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Sandhausen
NUSSBAUM+
Ausgabe 23/2025
von Gemeinde Sandhausen
06.06.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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