Die neuen Gutscheine für das neue Jahr sind eingetroffen! Wenn Sie zu dem begünstigten Personenkreis gehören und noch keinen Landesfamilienpass beantragt haben, dann kommen Sie bei uns im Bürgeramt vorbei. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Wie jedes Jahr bieten sich besonders die Schulferien in Baden-Württemberg dazu an, dass Familien mit Kindern die reichhaltigen Freizeitmöglichkeiten des Landes kennenlernen. Mit dem Landesfamilienpass und den damit verbundenen ermäßigten beziehungsweise kostenlosen Eintritten wird es auch in finanzieller Hinsicht etwas einfacher, die vielfältigen Sehenswürdigkeiten zu besuchen.
Begleitpersonen können neben der „Berechtigten Person“ vier weitere erwachsene „Begleitpersonen“ eingetragen werden. Diese müssen die unten genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Hierbei kann es sich um den mit den Kindern zusammenlebenden Ehepartner oder Lebensgefährten handeln. Auch weitere Personen, die bisher den Pass nicht nutzen konnten, wie z. B. der getrenntlebende Elternteil, oder auch Oma oder Opa oder eine andere Betreuungsperson, die die Kinder bei Abwesenheit des Elternteils betreut (z. B. Kinderschutzbund oder Nachbarin), können hier eingetragen werden.
Berechtigte Personenkreise sind:
1. Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben;
2. Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben;
3. Familien mit einem kindergeldberechtigten, schwerbehinderten Kind mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %.
4. Familien, die Hartz IV bzw. kinderzuschlagsberechtigt sind, die mit ein oder zwei kindergeldberechtigten Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben.
5. Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
Kinder über 18 Jahre können noch mitgezählt werden, sofern sie kindergeldberechtigt sind. Es genügt in diesem Falle der Nachweis des Kindergeldbezuges.
Fallen die Voraussetzungen für den Landesfamilienpass jedoch weg, so ist der Inhaber verpflichtet, den Pass sowie die Gutscheine zurückzugeben bzw. zu vernichten.
Auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren (www.sozialministerium-bw.de) sind unter: „Familien mit Kindern“ > “Leistungen für Familien“ > “Landesfamilienpass“ eine Liste aller Staatlichen Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg sowie eine Liste aller nicht staatlichen Einrichtungen, die für Passinhaber einen kostenfreien bzw. ermäßigten Eintritt gewähren, eingestellt.
Lassen Sie sich einfach von den vielen Möglichkeiten des Landesfamilienpasses überraschen.
Schon jetzt dürfen Sie sich auf interessante und erlebnisreiche Ausflüge mit dem Landesfamilienpass freuen. Es sind wieder einige sehr interessante Ausflugsangebote hinzugekommen, die sicherlich die Kleinen, aber auch die Großen begeistern werden.
Ihr Bürgerbüro