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Landesfamilienpass

Gutscheinkarten 2026 zum Landesfamilienpass Bei der Stadtverwaltung Rosenfeld, Bürgerbüro, sind ab sofort die neuen Gutscheinkarten 2026 zum Landesfamilienpass...
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Gutscheinkarten 2026 zum Landesfamilienpass

Bei der Stadtverwaltung Rosenfeld, Bürgerbüro, sind ab sofort die neuen Gutscheinkarten 2026 zum Landesfamilienpass erhältlich.

Die Gutscheinkarten werden an die Inhaber der Landesfamilienpässe (bitte mitbringen) ohne neuen Antrag ausgegeben.

Einen Landesfamilienpass können danach Familien erhalten, die in häuslicher Gemeinschaft

- mit mindestens drei Kindergeld berechtigenden Kindern leben, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben,

- Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem Kindergeld berechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,

- Familien mit einem Kindergeld berechtigendem schwerbehindertem Kind mit mindestens 50 v.H. Erwerbsminderung, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben,

- Familien, die bürgergeld-, wohngeld- oder kindergeldzuschlagsberechtigt sind und mit mindestens einem Kindergeld berechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben

und

- Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Ausgabe des Landesfamilienpasses 2026 – Passvordruck

Seit dem Jahr 2019 ist die Verwendung des Passes noch mehr auf die Bedürfnisse der Kinder in den unterschiedlichsten Familienkonstellationen ausgerichtet. Mit der Änderung können Kinder den Landesfamilienpass alleine oder mit höchstens zwei der im Pass eingetragenen Erwachsenen nutzen. In den Pass können neben der berechtigten Person auch weitere vier Begleitpersonen eingetragen werden. Eine Nutzung des Passes ohne Kind/er ist nicht möglich.

Berechtigte Person

Für die Voraussetzung berücksichtigt werden alle Kindergeld berechtigenden Kinder und Elternteile bzw. deren Partnerin und / oder Partner (unabhängig davon, ob es ihre leiblichen Kinder sind), die in einem gemeinsamen Haushalt leben (entscheidend ist hier ein gemeinsamer Hauptwohnsitz der Eltern bzw. des berechtigten Elternteils und des Kindes/der Kinder). Hierbei können die Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ebenfalls eingetragen werden (eingetragen bleiben), sofern sie noch kindergeldberechtigt sind.

Wie bisher bitten wir Sie, die Voraussetzungen für den Erhalt des Landesfamilienpasses durch Vorlage entsprechender Leistungsbescheide nachzuweisen.

Sie sind verpflichtet, den Pass sowie die nicht verwendeten Gutscheinkarten zurückzugeben oder zu vernichten, sobald die Voraussetzungen wegfallen.

Begleitperson

In den Pass können neben der „Berechtigten Person“ vier weitere erwachsene „Begleitpersonen“ eingetragen werden. Diese müssen die o.g. Voraussetzungen für den Erhalt des Passes nicht erfüllen. Hierbei kann es sich um den mit den Kindern zusammenlebenden Ehepartner oder Lebensgefährten handeln. Aber auch weitere Personen, die bisher den Pass nicht nutzen konnten, wie z.B. der getrenntlebende Elternteil, oder auch Oma oder Opa oder eine andere Betreuungsperson, die die Kinder bei Abwesenheit des Elternteils betreut (z.B. Kinderschutzbund oder Nachbarin), können hier eingetragen werden. Hiervon können bei Ausflügen aber höchsten jeweils zwei ausgewählt werden, die die Vergünstigung des Landesfamilienpasses zusammen mit den Kindern in Anspruch nehmen können.

Bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit mindestens drei Kindergeld berechtigenden Kindern bzw. mit einem schwerbehinderten Kindergeld berechtigenden Kind (ab 50 %) ist wie bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften vorzugehen: Der Partner/die Partnerin kann als Begleitperson eingetragen werden.

Gutscheinkarte

Der berechtigte Personenkreis kann mit der Gutscheinkarte 2026 und unter Vorlage des Landesfamilienpasses im Jahr 2026 verschiedene staatliche Schlösser und Gärten und die staatlichen Museen in Baden-Württemberg kostenfrei bzw. zu einem ermäßigten Eintritt besuchen. Bei jedem Besuch ist der entsprechende Gutschein abzugeben.

Die speziell bezeichneten Gutscheine württembergisches Landesmuseum Stuttgart, Badisches Landesmuseum Karlsruhe, Staatsgalerie Stuttgart, Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe, Museum für Naturkunde Stuttgart, Linden-Museum Stuttgart, Archäologisches Landesmuseum Konstanz, Haus der Geschichte Stuttgart, Technoseum Mannheim, Schloss Heidelberg, Residenzschloss Ludwigsburg, Schloss und Schlossgarten Schwetzingen, neues Schloss Meersburg, Residenzschloss Rastatt, Schloss und Schlossgarten Weikersheim, Barockschloss Mannheim, Kloster und Schloss Salem, Kloster Wieblingen berechtigen zum einmaligen kostenfreien Eintritt.

Neu hinzugekommen sind die besonderen Gutscheine (Schloss Solitude Stuttgart, Grabkapelle auf dem Württemberg, Schloss Favorite Rastatt, Kloster Schussenried, neues Schloss Tettnang und Burg Wäscherschloss Wäschenbeuren). Museum im Bock Leutkirch im Allgäu, Besucherbergwerk Bad Friedrichshall.

Der Gutschein der Kunsthalle Karlsruhe kann derzeit nicht eingelöst werden, da diese wegen Renovierung geschlossen ist.

Die anderen Schlösser, Gärten und Museen ohne eigenen Gutschein können mit den sechs Gutscheinen „Sonstiges staatliches Museum nach Wahl“ – auch mehrfach im Jahr – kostenfrei besucht werden. Es ist nicht möglich, die staatlichen Schlösser und Gärten und die staatlichen Museen mit speziellem Gutschein, auch mit einem Gutschein „Sonstiges staatliches Museum nach Wahl“ mehrfach zu besuchen. Informationen zu den Gutscheinen Wilhelma, Blühendes Barock, Erlebnispark Tripsdrill, Europa-Park Rust, Mercedes-Benz-Museum, Dornier-Museum, Besucherbergwerk Bad Friedrichshall Kochendorf und Freizeitpark Ravensburger Spieleland finden Sie auf den Gutscheinen bzw. unter sozialministerium.badenwuerttemberg.de/de/soziales/familie/leistungen/landesfamilienpass

Verlust

Bei Verlust darf ein neuer Pass ausgestellt werden, aber keine weitere Gutscheinkarte ausgegeben werden, da diese ein bar geldwerter Vorteil ist.

Stadtverwaltung Rosenfeld

- Bürgerbüro -

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt der Stadt Rosenfeld
NUSSBAUM+
Ausgabe 04/2026
von Stadt Rosenfeld
21.01.2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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