Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz gilt ab dem 1. Januar 2025 als Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wird sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 auswirken.
Der Gemeinderat von Eggenstein-Leopoldshafen hat daher am 22.10.2024 eine Hebesatzsatzung (nachfolgend abgedruckt) für die Hebesätze der Grundsteuer A, Grundsteuer B und der Gewerbesteuer beschlossen. Die Hebesatzsatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer B (letztlich für alle bebauten und unbebauten Grundstücke, sofern nicht der Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen) nach dem sogenannten „modifizierten Bodenwertmodell“ ermittelt. Dieses basiert im Wesentlichen auf zwei Werten, der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte multipliziert. Dies ergibt den Grundsteuerwert. Dieser Grundsteuerwert ist mit einer Steuermesszahl (1,3 Promille) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag, der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird die Steuermesszahl um einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent gemindert, beträgt also 0,91 Promille.
Der Steuermessbetrag wird, wie auch bisher, durch das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem neuen Hebesatz (ab 01.01.2025 in Höhe von 165 v.H.) der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen multipliziert, woraus sich die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt.
Bisher wurden die Hebesätze für die Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer im Zuge der Erstellung des Haushaltsplans mit der Haushaltssatzung vom Gemeinderat beschlossen. Da dieser Beschluss aber immer erst am Anfang des Jahres stattgefunden hat, kamen am 01.01. eines Jahres immer die bisherigen Hebesätze zur Anwendung. Änderungen bei den Hebesätzen wurden dann immer zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt.
Diese Vorgehensweise kann bei der Grundsteuerveranlagung 2025 (Grundsteuerreform) nicht mehr angewendet werden.
Landkreis Karlsruhe
Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen am 22.10.2024 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen.
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 165 v.H.
b) für die Grundsücke (Grundsteuer B) auf 165 v.H.
2. für die Gewerbesteuer auf 350 v.H.
der Steuermessbeträge.
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Absatz 2 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) für Baden-Württemberg werden fällig
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt,
b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
76344 Eggenstein-Leopoldshafen, den 22.10.2024
Lukas Lang
(Bürgermeister)